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KI für Berufsgeheimnisträger: Der Bezugsweg entscheidet, nicht das Modell

Gosign liefert Kanzleien berufsrechts- und § 203-konforme Bezugswege nach der DAV-Linie (SN 32/2025) - gerichtlich nicht abschließend geklärt. Deshalb ruht jede Aussage auf dieser Seite auf einer benannten Vertrags- und Technikkette, nicht auf einem Werbeversprechen.

Warum KI-Nutzung in der Kanzlei ein Bezugsweg-Thema ist

Kanzleien scheitern beim KI-Einsatz nicht an der Technik, sondern am Bezugsweg. Ein Sprachmodell, das Schriftsätze zusammenfasst, verarbeitet Mandatsgeheimnisse - und damit greift § 203 StGB, flankiert vom Berufsrecht (§ 43e BRAO, § 62a StBerG, § 50a WPO) und der DSGVO. Die Frage ist nicht, ob eine Kanzlei KI nutzen darf. Die Frage ist, über welche Vertrags- und Technikkette sie es tut.

Die Dogmatik dahinter ist präzise: Ein externer Dienstleister darf nach § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB als mitwirkende Person eingebunden werden. Die Verschwiegenheitsverpflichtung dieses Dienstleisters folgt aus § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB, das die Verpflichtung zur Geheimhaltung verlangt; Textform und Belehrung über die Strafbarkeit fordert das Berufsrecht (§ 43e BRAO, § 62a StBerG, § 50a WPO) - bewährt dokumentiert als eigenständige Urkunde, nicht als bloße AVV-Klausel. Parallel adressiert die technische Linie das Tatbestandsmerkmal „offenbaren" in Absatz 1: Läuft die Verarbeitung rein automatisiert, ohne dass ein Mensch beim Anbieter Klartext liest, liegt nach der DAV-Linie schon kein Offenbaren vor. Beide Linien zusammen sind Belt-and-Suspenders als Risiko-Argument - keine kumulative Rechtsbedingung.

Diese Seite verbindet drei Dinge: die Rechtslage mit beiden Verbandslinien, die vier Bezugswege mit ihrem jeweiligen Status - und die Lösungs-Treppe von der dedizierten Kanzlei-Instanz bis zum Managed Stack.

Das Problem: ein Vorsatzdelikt, zwei Verbandslinien, keine Rechtsprechung

Zur Einordnung gehört zuerst die strafrechtliche Präzision: § 203 StGB ist ein reines Vorsatzdelikt und nach § 205 StGB ein Antragsdelikt. Wer unbedacht ein KI-Werkzeug nutzt, ist nicht automatisch strafbar - die verbreitete Drohkulisse „KI-Chat mit Mandantendaten = Straftat" verkürzt die Rechtslage. Ernst bleibt sie trotzdem: Es geht um das Mandatsgeheimnis, um Berufsrecht und um die Frage, wem gegenüber die Kanzlei ihre Sorgfalt nachweisen kann.

Wer entscheidet, ob ein Cloud-KI-Dienst zulässig ist? Kein Gericht hat diese Frage bisher entschieden. Es stehen zwei Verbandslinien nebeneinander - und eine seriöse Anbieter-Aussage nennt beide:

Linie Kernaussage Konsequenz für die Kanzlei
DAV, Stellungnahme SN 32/2025Rein automatisierte Verarbeitung ohne menschlichen Klartext-Zugriff ist kein Offenbaren im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB.Cloud-KI ist gangbar, wenn der Bezugsweg No-Human-Access technisch und vertraglich absichert.
BRAK, KI-Leitfaden 12/2024Konservativer: Bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Anbieter ist kritisch.Die Vertragslinie (Abs.-4-Verpflichtung, geschlossene Systeme) gewinnt an Gewicht; reine Technik-Argumente reichen der Kammer-Linie nicht.

Für Steuerberater kommt die eigene Kammer-Ebene hinzu: Die Bundessteuerberaterkammer hat mit ihren FAQ zum KI-Einsatz (Stand 01/2026) die Anforderungen an Auslagerung und Einwilligung konkretisiert - § 62a StBerG verlangt bei mandatsbezogener Auslagerung die ausdrückliche Einwilligung des Mandanten. Wer Ihnen einen KI-Dienst verkauft, ohne diese Linien zu unterscheiden, verkauft Ihnen ein ungeprüftes Risiko.

Quellen: DAV-Stellungnahme SN 32/2025 (anwaltverein.de), BRAK-Leitfaden zum KI-Einsatz, Stand 12/2024 (brak.de), BStBK-FAQ zum KI-Einsatz (bstbk.de); Abruf jeweils 22.07.2026.

Die 203er-Kette: acht Glieder, kein Glied verzichtbar

Ein einzelnes Dokument macht keinen konformen Bezugsweg. Die Kette, die eine Kanzlei prüfen muss, hat acht Glieder - fehlt eines, trägt die Argumentation nicht:

1

Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO). Die datenschutzrechtliche Basis - notwendig, aber für § 203 allein nicht hinreichend. Die generischen Enterprise-Prüffragen dazu: AVV-Checkliste für KI-Infrastruktur.

2

Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB. Verpflichtung zur Geheimhaltung - dokumentiert in einer eigenständigen Urkunde mit Belehrung über die Strafbarkeit, wie es das Berufsrecht verlangt (§ 43e BRAO, § 62a StBerG, § 50a WPO) - die vertragliche Antwort auf die Einbindung des Dienstleisters als mitwirkende Person (Abs. 3 Satz 2).

3

Subunternehmer-Kette. Jedes Glied hinter dem Anbieter - Rechenzentrum, Modell-Betreiber, Support - ist benannt und gleichwertig verpflichtet.

4

Der Vermittler selbst als verpflichtetes Glied. Gosign nimmt sich nicht aus: eigene Abs.-4-Verpflichtung des eingesetzten Personals, dokumentiert im Vertragskit.

5

Verarbeitungsort: EU-Region und Data Zones. Wo die Inferenz tatsächlich läuft - bei Azure sind die EU Data Zones der § 203-relevante Deployment-Typ, nicht die Marketing-Region. Die generische Infrastruktur-Ebene (EU-Regionen, Deployment-Optionen) beschreibt Datenresidenz & DSGVO.

6

Drittlandtransfer und Auslandsschranke. Art. 44 ff. DSGVO, CLOUD-Act-Exposition und DPF-Status des Anbieters - dazu die berufsrechtliche Schranke: § 43e Abs. 4 BRAO, § 62a StBerG und § 50a WPO erlauben Dienstleister im Ausland nur bei vergleichbarem Geheimnisschutz.

7

Training-Ausschluss und Retention. Vertraglich dokumentiert: keine Nutzung zu Trainingszwecken, definierte Speicher- und Löschfristen pro Datenart.

8

Mandanteneinwilligung und Transparenz. Informationspflichten nach Art. 13/14 DSGVO; für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verlangen § 62a StBerG und § 50a WPO bei mandatsbezogener Auslagerung die ausdrückliche Einwilligung.

Das vertiefende Erklärstück mit Prüffragen je Glied: Die 203er-Kette - acht Glieder zwischen Mandat und Modell.

Die vier Bezugswege

Der 203er-Status ist nie eine Eigenschaft des Modells - er ist eine Eigenschaft der Kombination aus Modell und Bezugsweg. Dasselbe Modell kann über einen Weg tragfähig sein und über einen anderen ungedeckt. Die fachliche Modellwahl - welches Modell welche Aufgabenklasse trägt - ordnet der allgemeine Modellvergleich 2026 ein; hier geht es um die Zulässigkeits-Ebene. Vier Wege haben wir vertraglich und technisch geprüft:

Weg 1 - Microsoft Azure: die Vertragslinie

Microsoft ist der einzige Hyperscaler mit einem standardisierten Berufsgeheimnisträger-Amendment: dem Professional Secrecy Amendment (Germany), abgeschlossen zwischen Kunde und Microsoft über einen CSP-Partner. Der öffentlich belegte Geltungsbereich ist Microsoft 365; ob das Amendment auch Azure OpenAI abdeckt, bestätigt Microsoft öffentlich nicht - das wird vor jeder Kundenzusage direkt mit Microsoft verifiziert. Das Modified Abuse Monitoring (kein menschliches Prompt-Sampling) gibt Microsoft nur für Microsoft-managed- bzw. EA-Kunden frei, ohne zugesagten Zeitplan. Deployment-Pflicht sind die EU Data Zones. Die CLOUD-Act-Exposition bleibt bei diesem Weg bestehen - der TIA/SCC-Baustein ist deshalb Pflichtbestandteil der Kette. Gosigns Leistung auf diesem Weg ist Governance und Antrags-Begleitung; Freigabe und Zeitplan liegen bei Microsoft.

Quelle: Microsoft-Learn-Dokumentation (Professional Secrecy Amendment, Abuse-Monitoring-Eligibility, EU Data Zones); Abruf 22.07.2026.

Weg 2 - Google Gemini Enterprise Agent Platform: die Technik-Linie

Google bietet keine § 203-Verschwiegenheits-Zusatzvereinbarung - es gibt das Cloud Data Processing Addendum mit DSGVO-üblicher Vertraulichkeit, aber keine strafbewehrte Urkunde. Diese Vertragslücke kompensiert die Gosign-Kette: eigene Abs.-4-Verpflichtung, Redaktions-Gateway vor dem Modell-Aufruf und klartextfreier Audit-Trail. Für das Gosign-eigene Google-Cloud-Projekt liegt die Ausnahme von der Prompt-Logging-Policy (Abuse Monitoring) schriftlich genehmigt vor (Stand 22.07.2026). Die Referenz-Konfiguration ist bewusst maximal auf No-Persistence gestellt: ausschließlich Google-eigene Gemini-Modelle, EU-Endpunkt, ohne Caching, ohne Abuse Monitoring. Setups im Kunden-Tenant brauchen je Projekt eine eigene Ausnahme - die Antrags-Begleitung ist Teil der Leistung.

Über dieselbe Plattform sind auch Standard-Claude-Modelle beziehbar: mit Zero-Data-Retention, EU-Endpunkten und ohne Content-Zugriff von Google oder Anthropic. Modellklassen, deren Nutzungsbedingungen eine mehrwöchige Prompt-Speicherung und verpflichtende Datenweitergabe an den Modellanbieter vorsehen, sind für Berufsgeheimnisträger-Workloads bei uns gesperrt - der 203er-Modellkatalog weist das je Kombination aus Modell und Bezugsweg aus.

Quellen: Google-Cloud-Dokumentation (Data Governance, Abuse Monitoring, Cloud Data Processing Addendum), Anthropic-Dokumentation (Claude auf Vertex AI); Abruf jeweils 22.07.2026.

Weg 3 - AKI.IO: CLOUD-Act-freie Säule 1

EU-Inferenz offener Modelle (unter anderem DeepSeek) bei einem europäischen Anbieter ohne US-Konzernmutter - die CLOUD-Act-Frage entfällt strukturell, die berufsrechtliche Auslandsschranke wird nicht berührt. Die § 203-Zusatzvereinbarung des Anbieters liegt Gosign signierfertig vor (Stand 22.07.2026). Dieser Weg trägt die Token-/API-Angebote der Lösungs-Treppe.

Weg 4 - T-Systems / Open Telekom Cloud: CLOUD-Act-freie Säule 2

T-Systems bietet seit 2021 eine standardisierte § 203-Verschwiegenheitsvereinbarung - aus deutschen Rechenzentren (Magdeburg/Biere, TCDP 1.0). Die AI Foundation Services (LLM Hub) stellen DeepSeek R1 managed bereit, daneben Llama 3.3 und Mistral Small 3, über eine OpenAI-kompatible API und mit explizitem Berufsgeheimnisträger-Bezug in der Anbieter-Dokumentation. Preise laufen über den Vertrieb.

Quelle: T-Systems / T-Cloud-Public-Dokumentation (AI Foundation Services); Abruf 22.07.2026.

Kombination (Modell × Bezugsweg) 203er-Status Woran der Status hängt
Open-Weights (u. a. DeepSeek) × AKI.IOgedeckt (produktiv nach Vertragszeichnung)EU-Anbieter + § 203-Zusatzvereinbarung, keine US-Konzernmutter
DeepSeek R1 × T-Systems/OTCgedecktDeutsche Rechenzentren + standardisierte § 203-VV seit 2021
GPT × Azure (EU Data Zone)bedingtVertragslinie über CSP-Partner; Eligibility und Amendment-Geltungsbereich liegen bei Microsoft; CLOUD-Act-Exposition bleibt
Gemini × Google-EU über Gosign-GatewaybedingtGenehmigte Logging-Ausnahme + Gosign-Kette kompensieren die fehlende Google-Urkunde
Claude (Standard) × Google-EU über Gosign-GatewaybedingtWie Gemini; Zero-Data-Retention, EU-Endpunkt, kein Content-Zugriff des Modellanbieters
Beliebiges Modell × Direktbezug ohne Vertrag/AusnahmeungedecktWeder Vertrags- noch Technik-Linie trägt

„Gedeckt / bedingt / ungedeckt" beschreibt die Vertrags- und Technik-Lage der jeweiligen Kombination nach unserem Bezugswege-Dossier (Stand 22.07.2026) - bewertet nach der DAV-Linie (SN 32/2025), gerichtlich nicht abschließend geklärt. Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung.

Die Lösungs-Treppe: vier Stufen, ein Prinzip

Nicht jede Kanzlei braucht denselben Bezugsweg. Eine Drei-Personen-Kanzlei ohne IT hat andere Anforderungen als eine Sozietät mit eigenem Microsoft-Vertrag. Die Treppe ordnet - und auf jeder Stufe gilt dasselbe Prinzip: Redaktions-Gateway und klartextfreier Audit-Trail sind als Standard-Architektur vorgesehen, nie als Aufpreis.

Stufe 1 - Dedizierte Kanzlei-Instanz

Ein 203er-Chat als Single-Tenant-Instanz: eigene Subdomain, eigene Datenbank, eigene Schlüssel - kein geteilter Mandanten-Pool. Datei-Upload und Vorlagen inklusive. Betrieben unter der Produktmarke veryai.de, ein Produkt der Gosign GmbH.

Sie erkennen sich wieder, wenn: 1–50 Personen, keine eigene IT-Abteilung - Sie wollen diese Woche anfangen, nicht nach einem Infrastruktur-Projekt.

Stufe 2a - 203er-Token/API

OpenAI-kompatibler API-Zugang zu EU-Inferenz offener Modelle - mit vollständiger Vertragskette und Redaktions-Gateway davor. Für Legal-Tech-Anbieter, Software-Häuser und Kanzleien, die eigene Werkzeuge bauen, aber keinen eigenen Cloud-Vertrag verhandeln wollen.

Sie erkennen sich wieder, wenn: Sie entwickeln selbst Software oder Automatisierungen und brauchen den konformen Unterbau - nicht noch ein Chat-Frontend.

Stufe 2b - Setup im eigenen Tenant + Compliance-Retainer

Aufbau des Bezugswegs im eigenen Azure- oder Google-Tenant: Amendment- bzw. Ausnahme-Antragsbegleitung, EU-Data-Zone-Deployment, Governance-Dokumentation - danach laufende Betreuung per Retainer. Ehrlich gesagt: Der Azure-Weg setzt Microsoft-managed- bzw. EA-Status voraus, und Freigabe wie Zeitplan liegen bei Microsoft beziehungsweise Google - wir begleiten den Antrag, wir versprechen keinen fremden Kalender.

Sie erkennen sich wieder, wenn: eigene IT, eigener Microsoft- oder Google-Vertrag - Sie wollen die Kette im eigenen Haus halten und gegenüber Mandanten selbst zeichnen.

Stufe 3 - Managed 203er-Stack + Agenten

Für große Kanzleien, Versicherer und Kliniken: der vollständige Stack mit Konnektoren in die Bestandslandschaft, Agenten für definierte Prozesse und Decision-Layer-Architektur - jede Entscheidung dokumentiert, jeder Zugriff nachvollziehbar.

Sie erkennen sich wieder, wenn: mehrere Standorte, DMS- und Fachverfahrens-Landschaft, eigene Prozesse - und Prüfungs- wie Dokumentationspflichten, die über einen Chat weit hinausgehen.

Der Redaktions-Gateway ist auf allen Stufen gleich konzipiert: Pseudonymisierung vor dem Modell-Aufruf, Wieder-Einsetzung danach, Audit-Trail ohne Klartext. Das ist Datenminimierung und Defense-in-Depth - nicht die Erfüllungsbedingung des § 203. Die trägt die Vertragskette. Preise und Leistungsschnitt jeder Stufe stehen auf der Angebots-Übersicht - inklusive der drei Fragen zur Selbst-Einordnung.

Das 203er-Vertragskit: einsehbar vor jeder Registrierung

Nachweisbarkeit heißt: Sie können die Vertragsbausteine lesen, bevor Sie mit uns sprechen. In unserem eigenen Markt-Screening vom 22.07.2026 - Kriterien und Trefferliste legen wir im Gespräch offen - hatten rund 8 von rund 25 geprüften Anbietern überhaupt ein belastbares Vertragsartefakt - die Kombination aus frei einsehbarem Dokument vor jeder Registrierung, eigenständiger Abs.-4-Urkunde und anwaltlicher Freigabe war zum Stichtag unbesetzt. Genau diese Kombination bauen wir. Das Kit umfasst:

  • Eigenständige § 203-Abs.-4-Zusatzvereinbarung inklusive strafrechtlicher Belehrung - als Urkunde, nicht als AVV-Klausel
  • AVV-Baustein mit Gosign-Selbstverpflichtung - Gosign als benannter Verarbeiter und mitwirkende Person mit eigener Personal-Verpflichtung
  • Subprozessor-Dokumentation - jedes Glied der Kette benannt
  • TIA/SCC-Baustein mit DPF-Status je Anbieter
  • DSFA-Vorlage mit Gosign-Zulieferbausteinen (Art. 35, Assistenz nach Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO)
  • Retention-Matrix pro Datenart plus Muster-Mandanteneinwilligung und Muster-Transparenzhinweis (Art. 13/14 DSGVO)

Warum hier noch kein Download steht: Wir veröffentlichen das Kit erst, wenn eine externe Kanzlei es geprüft und freigegeben hat. Ein Vertragsmuster ohne anwaltliche Prüfung wäre genau die Sorte Zusicherung, vor der diese Seite warnt. Jedes Dokument trägt den Hinweis: Muster zur anwaltlichen Einzelfall-Anpassung, ohne Gewähr, ersetzt keine Rechtsberatung.

Ihre Berufsgruppe, Ihre Rechtsgrundlage

Die DAV-Linie gilt anwaltlich - Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und weitere Berufsgruppen haben eigene, teils konservativere Regeln. Deshalb mappt jeder Spoke seine eigene Rechtsgrundlage.

Wer hinter dem Angebot steht

Die Vertragskette zeichnet die Gosign GmbH - deshalb wohnt der Nachweis auf dieser Firmen-Domain. Gosign entwickelt seit 25 Jahren Software in Hamburg, mit 108 Mitarbeitern und über 5.000 Projekten. Die dedizierten Kanzlei-Instanzen der Stufe 1 laufen unter der Produktmarke veryai.de; Token-Pakete, Tenant-Setups und der Managed Stack sind Gosign-Leistungen mit Gosign-Vertragskette.

Diese Seite beschreibt Vertrags- und Architektur-Bausteine aus Anbieter-Perspektive. Die berufsrechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt der Kanzlei und ihren Beratern - wir liefern die Kette und die Dokumente, auf denen diese Bewertung aufsetzen kann.

Häufige Fragen zu KI und § 203 StGB

Ist die Nutzung von KI mit Mandatsdaten strafbar?

§ 203 StGB ist ein reines Vorsatzdelikt - strafbar ist das vorsätzliche unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses, nicht die unbedachte Werkzeugwahl. Verfolgt wird zudem nur auf Strafantrag (§ 205 StGB). Entscheidend ist der Bezugsweg: Nach der DAV-Linie (SN 32/2025) liegt bei rein automatisierter Verarbeitung ohne menschlichen Klartext-Zugriff schon kein Offenbaren vor; die BRAK ist konservativer und hält bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme für kritisch. Gerichtlich ist die Frage nicht abschließend geklärt - deshalb arbeiten wir mit einer vollständigen Vertrags- und Technikkette statt mit Zusicherungen.

Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)?

Nein. Der AVV erfüllt Art. 28 DSGVO - er ersetzt nicht die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB, mit der die mitwirkende Person (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB) zur Geheimhaltung verpflichtet wird; strafbewehrt ist das, weil sie bei unbefugtem Offenbaren nach § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB selbst strafbar ist. Textform und Belehrung über die Strafbarkeit verlangt das Berufsrecht (§ 43e BRAO, § 62a StBerG, § 50a WPO). Die 203er-Kette hat acht Glieder; AVV und Abs.-4-Urkunde sind zwei davon.

Was ist mit US-Anbietern?

Zwei getrennte Prüfungen. Erstens die DSGVO-Ebene: Drittlandtransfer nach Art. 44 ff. DSGVO, CLOUD-Act-Exposition und der DPF-Status des Anbieters. Zweitens die berufsrechtliche Auslandsschranke: § 43e Abs. 4 BRAO, § 62a StBerG und § 50a WPO erlauben Dienstleister im Ausland nur bei vergleichbarem Geheimnisschutz - US-Sub-Processing kann damit unabhängig vom Vertragswerk unzulässig sein. Wer beide Themen strukturell vermeiden will, wählt die CLOUD-Act-freien Säulen: EU-Inferenz offener Modelle über AKI.IO oder T-Systems / Open Telekom Cloud.

Ersetzt Pseudonymisierung die Verschwiegenheitsverpflichtung?

Nein. Redaktion und Pseudonymisierung sind Datenminimierung und Defense-in-Depth - keine Erfüllungsbedingung des § 203. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogene Daten (EDPB-Stellungnahme 28/2024), und § 203 schützt das Geheimnis selbst, nicht nur Namenskategorien. Die Konformitäts-Argumentation trägt die Kombination aus vertraglicher Abs.-4-Verpflichtung und dem Tatbestands-Argument zum Offenbaren (Abs. 1, DAV-Linie); die Redaktion senkt zusätzlich das Restrisiko.

Gilt die DAV-Linie auch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer?

Die DAV-Stellungnahme ist eine anwaltliche Verbands-Auffassung. Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gelten § 62a StBerG und § 50a WPO mit eigenen Anforderungen - insbesondere der ausdrücklichen Mandanteneinwilligung bei mandatsbezogener Auslagerung - sowie die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer (BStBK-FAQ, Stand 01/2026). Der Spoke für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mappt die eigene Rechtsgrundlage im Detail.

Wann ist das 203er-Vertragskit verfügbar?

Nach anwaltlicher Freigabe. Wir veröffentlichen die Muster - eigenständige Abs.-4-Zusatzvereinbarung, AVV-Baustein, Subprozessor-Dokumentation, TIA/SCC-Baustein, DSFA-Vorlage, Retention-Matrix mit Muster-Einwilligung - erst, wenn eine externe Kanzlei sie geprüft hat. Danach sind sie frei zugänglich vor jeder Registrierung, als Muster zur anwaltlichen Einzelfall-Anpassung, ohne Gewähr. Bis dahin beantworten wir Fragen im Gespräch.

Welcher Bezugsweg passt zu Ihrer Kanzlei?

Wir gehen Ihre Ausgangslage durch - Berufsgruppe, IT-Situation, Mandatsstruktur - und benennen den Bezugsweg mit seiner Vertragskette. Ohne Registrierung, ohne Verkaufsdruck.

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