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KI für Berufsgeheimnisträger: Entscheidend ist nicht, welche KI Sie nutzen - sondern über wen

68 KI-Modelle - von ChatGPT über Claude bis Llama - und für jedes ist dokumentiert: welcher Vertrag gezeichnet ist, wo die Daten verarbeitet werden und was offen bleibt. Damit Sie der Kammer zeigen können, was Sie haben, statt zu erklären, was Sie glauben.

Warum KI-Nutzung in der Kanzlei ein Bezugsweg-Thema ist

Kanzleien scheitern beim KI-Einsatz nicht an der Technik, sondern am Bezugsweg. Ein Sprachmodell, das Schriftsätze zusammenfasst, verarbeitet Mandatsgeheimnisse - und damit greift § 203 StGB, flankiert vom Berufsrecht (§ 43e BRAO, § 62a StBerG, § 50a WPO) und der DSGVO. Die Frage ist nicht, ob eine Kanzlei KI nutzen darf. Die Frage ist, über welche Vertrags- und Technikkette sie es tut.

Die Dogmatik dahinter ist präzise: Ein externer Dienstleister darf nach § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB als mitwirkende Person eingebunden werden. Die Verschwiegenheitsverpflichtung dieses Dienstleisters folgt aus § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB, das die Verpflichtung zur Geheimhaltung verlangt; Textform und Belehrung über die Strafbarkeit fordert das Berufsrecht (§ 43e BRAO, § 62a StBerG, § 50a WPO) - bewährt dokumentiert als eigenständige Urkunde, nicht als bloße AVV-Klausel. Die technische Linie setzt nicht am Tatbestand an: Nach der DAV-Linie ist schon das Speichern beim Anbieter ein Offenbaren; erlaubt ist es, soweit es für die Dienstleistung erforderlich ist, mit zumutbaren Sicherungsmaßnahmen, die die Kenntnisnahme auf das Erforderliche beschränken - ein Betrieb ohne Speicherung beim Anbieter ist eine solche Sicherung. Beide Linien zusammen sind Belt-and-Suspenders als Risiko-Argument - keine kumulative Rechtsbedingung.

Diese Seite verbindet drei Dinge: die Rechtslage mit beiden Verbandslinien, die vier Bezugswege mit ihrem jeweiligen Status - von ChatGPT über Gemini und Claude bis zu offenen Modellen wie Llama, Mistral und Qwen - und die Lösungs-Treppe von der dedizierten Kanzlei-Instanz bis zum Managed Stack.

Das Problem: ein Vorsatzdelikt, zwei Verbandslinien, keine Rechtsprechung

Zur Einordnung gehört zuerst die strafrechtliche Präzision: § 203 StGB ist ein reines Vorsatzdelikt und nach § 205 StGB ein Antragsdelikt. Wer unbedacht ein KI-Werkzeug nutzt, ist nicht automatisch strafbar - die verbreitete Drohkulisse „KI-Chat mit Mandantendaten = Straftat" verkürzt die Rechtslage. Ernst bleibt sie trotzdem: Es geht um das Mandatsgeheimnis, um Berufsrecht und um die Frage, wem gegenüber die Kanzlei ihre Sorgfalt nachweisen kann.

Wer entscheidet, ob ein Cloud-KI-Dienst zulässig ist? Kein Gericht hat diese Frage bisher entschieden. Es stehen zwei Verbandslinien nebeneinander - und eine seriöse Anbieter-Aussage nennt beide:

Linie Kernaussage Konsequenz für die Kanzlei
DAV, Stellungnahme SN 32/2025Dienstleister dürfen ohne Mandanteneinwilligung eingebunden werden, soweit erforderlich (§ 43e Abs. 1 BRAO, § 203 Abs. 3 S. 2 StGB); zumutbare und angemessene Sicherungsmaßnahmen beschränken die Kenntnisnahme auf das Erforderliche. Eine Pflicht, den Zugriff technisch auszuschließen, besteht danach nicht.Cloud-KI ist gangbar, wenn die Erforderlichkeit begründet, die Kette verpflichtet und die Kenntnisnahme technisch beschränkt ist.
BRAK, KI-Leitfaden 12/2024Strenger bei der Erforderlichkeit: Bei Cloud-Diensten ist sehr genau zu prüfen, ob der Anbieter unbedingt Zugang zu Mandanteninformationen benötigt; die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen an Sprachmodelle hält der Leitfaden für nicht erforderlich.Die Erforderlichkeit muss für den konkreten Einsatz begründet sein; wo sie nicht trägt, bleibt die Einwilligung des Mandanten. Für Dienste, die einem einzelnen Mandat dienen, verlangt § 43e Abs. 5 BRAO sie ohnehin.

Für Steuerberater kommt die eigene Kammer-Ebene hinzu: Die Bundessteuerberaterkammer hat mit ihren FAQ zum KI-Einsatz (Stand 01/2026) die Anforderungen an Auslagerung und Einwilligung konkretisiert - § 62a StBerG verlangt bei mandatsbezogener Auslagerung die ausdrückliche Einwilligung des Mandanten. Wer Ihnen einen KI-Dienst verkauft, ohne diese Linien zu unterscheiden, verkauft Ihnen ein ungeprüftes Risiko.

Quellen: DAV-Stellungnahme SN 32/2025 (anwaltverein.de), BRAK-Leitfaden zum KI-Einsatz, Stand 12/2024 (brak.de), BStBK-FAQ zum KI-Einsatz (bstbk.de); Abruf jeweils 22.07.2026.

Die 203er-Kette: acht Glieder, kein Glied verzichtbar

Ein einzelnes Dokument macht keinen konformen Bezugsweg. Die Kette, die eine Kanzlei prüfen muss, hat acht Glieder - fehlt eines, trägt die Argumentation nicht:

1

Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO). Die datenschutzrechtliche Basis - notwendig, aber für § 203 allein nicht hinreichend. Die generischen Enterprise-Prüffragen dazu: AVV-Checkliste für KI-Infrastruktur.

2

Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB. Verpflichtung zur Geheimhaltung - dokumentiert in einer eigenständigen Urkunde mit Belehrung über die Strafbarkeit, wie es das Berufsrecht verlangt (§ 43e BRAO, § 62a StBerG, § 50a WPO) - die vertragliche Antwort auf die Einbindung des Dienstleisters als mitwirkende Person (Abs. 3 Satz 2).

3

Subunternehmer-Kette. Jedes Glied hinter dem Anbieter - Rechenzentrum, Modell-Betreiber, Support - ist benannt und gleichwertig verpflichtet.

4

Der Vermittler selbst als verpflichtetes Glied. Gosign nimmt sich nicht aus: eigene Abs.-4-Verpflichtung des eingesetzten Personals, dokumentiert im Vertragskit.

5

Verarbeitungsort: EU-Region und Deployment-Typ. Wo die Inferenz tatsächlich läuft - § 203-relevant ist der Deployment-Typ mit EU-only-Verarbeitung, nicht die Marketing-Region. Die generische Infrastruktur-Ebene (EU-Regionen, Deployment-Optionen) beschreibt Datenresidenz & DSGVO.

6

Drittlandtransfer und Auslandsschranke. Art. 44 ff. DSGVO, CLOUD-Act-Exposition und DPF-Status des Anbieters - dazu die berufsrechtliche Schranke: § 43e Abs. 4 BRAO, § 62a StBerG und § 50a WPO erlauben Dienstleister im Ausland nur bei vergleichbarem Geheimnisschutz.

7

Training-Ausschluss und Retention. Vertraglich dokumentiert: keine Nutzung zu Trainingszwecken, definierte Speicher- und Löschfristen pro Datenart.

8

Mandanteneinwilligung und Transparenz. Informationspflichten nach Art. 13/14 DSGVO; für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verlangen § 62a StBerG und § 50a WPO bei mandatsbezogener Auslagerung die ausdrückliche Einwilligung.

Das vertiefende Erklärstück mit Prüffragen je Glied: Die 203er-Kette - acht Glieder zwischen Mandat und Modell. Warum Consumer-Zugänge wie der private ChatGPT-Account diese Kette nicht erfüllen und wie ein konformer Weg aussieht: ChatGPT-Alternative für Kanzleien.

Die vier Bezugswege am Markt - und welche davon über uns laufen

Der 203er-Status ist nie eine Eigenschaft des Modells - er ist eine Eigenschaft der Kombination aus Modell und Bezugsweg. Dasselbe Modell kann über einen Weg tragfähig sein und über einen anderen ungedeckt. Die fachliche Modellwahl - welches Modell welche Aufgabenklasse trägt - ordnet der allgemeine Modellvergleich 2026 ein; hier geht es um die Zulässigkeits-Ebene. Zwei der vier Wege liefern wir sofort: auf Weg 2 Claude und Gemini über Google Vertex, auf Weg 3 die offenen Modelle, die wir selbst hosten. ChatGPT über Microsoft Azure folgt auf Weg 1, sobald Microsoft freischaltet. Auf Anfrage beziehen Sie Modelle zudem über AWS und IONOS. Weg 4 beschreiben wir zur Einordnung, er läuft nicht über uns:

Weg 1 - Microsoft Azure: die Vertragslinie

Microsoft führt einen standardisierten Verschwiegenheits-Zusatz für Berufsgeheimnisträger, abgeschlossen zwischen Kunde und Microsoft. Der Abschluss erfolgt je Kanzlei einzeln - jede Anbindung ist ein eigener Vertragsvorgang mit eigener Laufzeit. Der öffentlich dokumentierte Geltungsbereich ist Microsoft 365; für die Azure-Modelle verweist Microsoft auf die Einzelfall-Klärung. Für unsere Vertragslinie ist diese Klärung erfolgt: Wir haben die Vertragsstrecke bis zur Unterschrift geführt, sie erfasst die Azure-Modelle - die Kanzlei verhandelt den Geltungsbereich also nicht selbst. Pflicht ist ein Deployment mit EU-only-Verarbeitung. Die CLOUD-Act-Exposition bleibt bei diesem Weg bestehen - der TIA/SCC-Baustein ist deshalb Pflichtbestandteil der Kette.

Die Vereinbarung ist dabei nicht das Hindernis. Die Missbrauchsüberwachung von Azure OpenAI speichert Eingaben und Ausgaben und lässt in definierten Fällen menschliche Sichtung durch Beschäftigte des Anbieters zu. Die Ausnahme davon erteilt Microsoft nur Kunden und Partnern, die ein Microsoft-Account-Team betreut, oder in einem berechtigten Programm. Sofort verfügbar sind deshalb über uns Claude und Gemini auf Weg 2 und die offenen Modelle auf Weg 3; ChatGPT kommt mit Zero Retention dazu, sobald Microsoft diese Ausnahme für die jeweilige Kanzlei erteilt hat. Wir beantragen sie für jede Kanzlei einzeln, das dauert in der Regel Monate, meist drei bis vier, und bis dahin richten wir den Weg für die Kanzlei nicht ein.

Quelle: Microsoft-Learn-Dokumentation (Verschwiegenheits-Zusatz für Berufsgeheimnisträger, Abuse-Monitoring-Eligibility, Deployment-Typen); Abruf 22.07.2026.

Weg 2 - Google Vertex: Vertrags- und Technik-Linie

Für den Google-Weg, über den Gemini 3.8 Flash läuft, ist unsere Vertragskette gezeichnet - eine Kanzlei muss dafür keinen eigenen Vertragsvorgang mit Google führen. Instrument und Geltungsbereich legen wir auf Anfrage offen: Lieferantenkette im Vertragskit (nach E-Mail-Bestätigung). Die Gosign-Kette mit eigener Abs.-4-Verpflichtung steht davor. Die Redaktion vor dem Modell-Aufruf ist in der Kanzlei-Instanz zuschaltbar, als Datenminimierung (mehr zur Redaktion).

Davon zu trennen ist die technische Linie: Dass für das Gosign-eigene Google-Cloud-Projekt keine Prompts gespeichert werden, beruht auf einer gesondert genehmigten Ausnahme; die liegt extern bei Google und ist projektgebunden. Die Referenz-Konfiguration ist bewusst maximal auf No-Persistence gestellt: EU-Endpunkt und keine Protokollierung von Prompts für die Missbrauchsüberwachung; bei Gemini ist das Caching abgeschaltet, bei Claude liegen wiederkehrende Prompt-Teile technisch für wenige Minuten im Zwischenspeicher (Prompt-Caching). Setups im Kunden-Tenant brauchen je Projekt eine eigene Ausnahme - die Antrags-Begleitung ist Teil der Leistung.

Über dieselbe Plattform sind auch Claude Opus 5.5, Claude Sonnet 5 und Claude Haiku 4.5 beziehbar - mit Speicherfreiheit, EU-Endpunkten und ohne Content-Zugriff von Google oder Anthropic. Das ist bemerkenswerter, als es klingt: Es sind die aktuellen Spitzenmodelle, nicht eine abgespeckte Behörden-Variante. Umgekehrt gilt die Ehrlichkeit auch nach unten: Claude Fable und Claude Mythos sind nach heutigem Stand über keinen der geprüften Wege 203er-tauglich zu beziehen - wir weisen das aus, statt es zu übergehen. Modellklassen, deren Nutzungsbedingungen eine mehrwöchige Prompt-Speicherung und verpflichtende Datenweitergabe an den Modellanbieter vorsehen, sind für Berufsgeheimnisträger-Workloads bei uns gesperrt - der 203er-Modellkatalog weist das je Kombination aus Modell und Bezugsweg aus.

Quellen: Google-Cloud-Dokumentation (Data Governance, Abuse Monitoring, Cloud Data Processing Addendum), Anthropic-Dokumentation (Claude auf Vertex AI); Abruf der Dokumentation jeweils 22.07.2026.

Weg 3 - offene Modelle, von uns selbst gehostet in Deutschland

Die offenen Modelle halten wir selbst und betreiben sie in deutschen Rechenzentren. Kein Modellanbieter ist an der Verarbeitung beteiligt und kein US-Rechtsträger an der Kette - die CLOUD-Act-Frage entfällt, die berufsrechtliche Auslandsschranke wird nicht berührt. Sofort verfügbar sind unter anderem DeepSeek V4.1 Flash, Mistral Small 4, Qwen 3.8 27B, Gemma 4, Apertus 70B und GPT-OSS 120B; welche Kombination aus Modell und Bezugsweg welchen Status trägt, führt der 203er-Modellkatalog nach. Die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 StGB ist auf jeder Stufe bis zum Rechenzentrum gezeichnet, in Textform und mit Belehrung über die Strafbarkeit. Dieser Weg trägt die Token-/API-Angebote der Lösungs-Treppe zusammen mit Claude und Gemini über Weg 2.

Weg 4 - ein Telekommunikationskonzern mit eigener Standard-Vereinbarung

Die Telekom bietet für die Open Telekom Cloud seit 2021 eine standardisierte § 203-Verschwiegenheitsvereinbarung an, die sie mit ihren eigenen Kunden schließt; sie gilt auch für die AI Foundation Services, über die unter anderem DeepSeek, Llama und Mistral Small managed laufen. Wer diesen Weg gehen will, schließt die Vereinbarung selbst mit der Telekom. Über Gosign läuft dieser Weg nicht, wir führen ihn zur Einordnung.

Quelle: T-Cloud-Public-Dokumentation (AI Foundation Services); Abruf 22.07.2026.

Weg 3 oder Weg 4 - woran Sie es festmachen

Beide Wege sind ohne US-Konzernmutter, beide rechnen in Deutschland, beide tragen offene Modelle. Der Unterschied liegt beim Vertrag - und der entscheidet meist schon vorab, welcher Weg für Sie der richtige ist.

Kriterium Weg 3 - selbst gehostet, über uns Weg 4 - Telekom, direkt
Ort der VerarbeitungDeutschlandDeutschland
ModellauswahlDie offenen Modelle des 203er-Modellkatalogs, darunter DeepSeek, Mistral und ApertusZusätzlich Spezialmodelle für Transkription, Embeddings und Code
VertragsgrundlageEine durchgehende Kette bis zum Rechenzentrum, auf jeder Stufe nach § 203 StGB verpflichtet - dieselbe für alle Modelle.Standardisierte § 203-Verschwiegenheitsvereinbarung seit 2021, die Sie selbst mit der Telekom schließen
Passt, wennSie Chat, Token oder API über uns beziehen und neben den offenen Modellen auch Claude und Gemini nutzen wollenSie ohnehin Kunde der Telekom sind oder deren Spezialmodelle für Transkription und Suche brauchen
Kombination (Modell × Bezugsweg) 203er-Status Woran der Status hängt
Offene Modelle (DeepSeek, Mistral, Qwen) × von uns selbst gehostet in DeutschlandgedecktKette über Gosign bis zum Rechenzentrum gezeichnet, kein US-Rechtsträger beteiligt
GPT × Azure über unsbedingtVertragsstrecke gezeichnet, sie umfasst die Azure-Modelle; Zero Retention erst mit der Freischaltung durch Microsoft, die in der Regel Monate dauert - bis dahin richten wir den Weg nicht ein; EU-only-Verarbeitung Pflicht; CLOUD-Act-Exposition bleibt
Gemini 3.8 Flash × Google Cloud EU über unsgedecktVertragskette für den Google-Weg ist gezeichnet, Zero Retention über die genehmigte Ausnahme beim Prompt-Logging für unser Projekt; die CLOUD-Act-Exposition bleibt, deshalb gehört der Drittlandtransfer-Baustein dazu
Claude Opus 5.5, Sonnet 5 und Haiku 4.5 × Google Cloud EU über unsgedecktWie Gemini - die § 203-Vereinbarung hängt am Dienst und erfasst die Partner-Modelle mit, und die Ausnahme beim Prompt-Logging gilt für das Projekt, also auch für Claude; Speicherfreiheit, EU-Endpunkt, kein Content-Zugriff des Modellanbieters; die CLOUD-Act-Exposition bleibt
Beliebiges Modell × Direktbezug ohne Vertrag/AusnahmeungedecktWeder Vertrags- noch Technik-Linie trägt

„Gedeckt / bedingt / ungedeckt" beschreibt die Vertrags- und Technik-Lage der jeweiligen Kombination nach unserem Bezugswege-Dossier (Stand 25.09.2026) - bewertet nach der DAV-Linie (SN 32/2025), gerichtlich nicht abschließend geklärt. Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung.

Die Lösungs-Treppe: vier Stufen, ein Prinzip

Nicht jede Kanzlei braucht denselben Bezugsweg. Eine Drei-Personen-Kanzlei ohne IT hat andere Anforderungen als eine Sozietät mit eigenem Microsoft-Vertrag. Die Treppe ordnet - und auf jeder Stufe gilt dasselbe Prinzip: Die Verpflichtungskette nach § 203 trägt den ganzen Sachverhalt, nicht eine Technik, die nur Namen verdeckt.

Stufe 1 - Dedizierte Kanzlei-Instanz

Ein 203er-Chat als Single-Tenant-Instanz: eigene Subdomain, eigene Datenbank, eigene Schlüssel - kein geteilter Mandanten-Pool. Datei-Upload und Vorlagen inklusive. Betrieben unter der Produktmarke veryai.de, ein Produkt der Gosign GmbH.

Sie erkennen sich wieder, wenn: 1–50 Personen, keine eigene IT-Abteilung - Sie wollen diese Woche anfangen, nicht nach einem Infrastruktur-Projekt.

Stufe 2a - 203er-Token/API

OpenAI-kompatibler API-Zugang zu Claude Opus 5.5, Claude Sonnet 5, Claude Haiku 4.5 und Gemini 3.8 Flash über Google Cloud am EU-Endpunkt sowie zu den von uns selbst gehosteten offenen Modellen - mit vollständiger Vertragskette und Zero Retention, ohne vorgeschaltete Redaktion (warum). Für Legal-Tech-Anbieter, Software-Häuser und Kanzleien, die eigene Werkzeuge bauen, aber keinen eigenen Cloud-Vertrag verhandeln wollen.

Sie erkennen sich wieder, wenn: Sie entwickeln selbst Software oder Automatisierungen und brauchen den konformen Unterbau - nicht noch ein Chat-Frontend.

Was wir bisher zu leise gesagt haben: An Ihrem Verbrauch verdienen wir nichts. Die Token berechnen wir zum Listenpreis des Anbieters, ohne Aufschlag. Verdient wird an der Grundgebühr für Vertragskette und Betrieb - nicht daran, wie viel Sie das System nutzen. Der Unterschied wächst mit der Nutzung: Bei einer Nutzungspauschale zahlen Sie einen Preis, in den der Verbrauch anderer einkalkuliert ist. Hier zahlen Sie Ihren eigenen. Wer ernsthaft mit KI arbeitet, fährt damit günstiger - und sieht in der Abrechnung, wofür.

Stufe 2b - Setup im eigenen Tenant + Compliance-Retainer

Aufbau des Bezugswegs im eigenen Azure- oder Google-Tenant: Amendment- bzw. Ausnahme-Antragsbegleitung, EU-Data-Zone-Deployment, Governance-Dokumentation - danach laufende Betreuung per Retainer. Ehrlich gesagt: Der Azure-Weg setzt die Betreuung durch ein Microsoft-Account-Team oder die Teilnahme an einem berechtigten Programm voraus, und Freigabe wie Zeitplan liegen bei Microsoft beziehungsweise Google - wir begleiten den Antrag, wir versprechen keinen fremden Kalender.

Sie erkennen sich wieder, wenn: eigene IT, eigener Microsoft- oder Google-Vertrag - Sie wollen die Kette im eigenen Haus halten und gegenüber Mandanten selbst zeichnen.

Stufe 3 - Managed 203er-Stack + Agenten

Für große Kanzleien, Versicherer und Kliniken: der vollständige Stack mit Konnektoren in die Bestandslandschaft, Agenten für definierte Prozesse und Decision-Layer-Architektur - jede Entscheidung dokumentiert, jeder Zugriff nachvollziehbar.

Sie erkennen sich wieder, wenn: mehrere Standorte, DMS- und Fachverfahrens-Landschaft, eigene Prozesse - und Prüfungs- wie Dokumentationspflichten, die über einen Chat weit hinausgehen.

Preise und Leistungsschnitt jeder Stufe stehen auf der Angebots-Übersicht - inklusive der drei Fragen zur Selbst-Einordnung.

Redaktion ersetzt Namen, nicht den Fall

Viele Angebote versprechen, Mandatsdaten vor dem Modell zu anonymisieren. Technisch ersetzt eine Redaktion Namen, Anschriften, Kontonummern und ähnliche Kennzeichen durch Platzhalter und setzt sie nach der Antwort wieder ein. Den Sachverhalt ersetzt sie nicht: Ein Bauvorhaben mit Ort, Gewerk, Streitwert und Zeitraum, eine Kündigung mit Abteilung und Datum, ein Nachlass mit Grundstück und Beteiligten führen auch ohne Namen zum Mandanten.

Rechtlich folgt daraus zweierlei. Pseudonymisierte Daten bleiben nach der DSGVO personenbezogen, solange sich die Person mit vertretbarem Aufwand wieder bestimmen lässt (Erwägungsgrund 26) - bei einem Sachverhalt ist das der Normalfall. Und ein pseudonymisierter Sachverhalt bleibt ein Geheimnis im Sinne des § 203 StGB, solange er auf den Mandanten schließen lässt. Eine Redaktion kann die Befugnis, Mandatsdaten an ein Sprachmodell zu geben, deshalb nicht begründen.

Diese Befugnis trägt bei uns die Kette: die Verpflichtung jedes Beteiligten zur Verschwiegenheit nach § 203 Abs. 4 StGB mit § 43e BRAO und ein Betrieb ohne Speicherung beim Anbieter. Sie gilt für den ganzen Sachverhalt, Namen eingeschlossen. Die Glieder erklärt die 203er-Kette.

Die Redaktion bieten wir in der Kanzlei-Instanz zusätzlich an, je Modell zuschaltbar. Sie ist Datenminimierung für Aufgaben, die keine Namen brauchen - eine Klausel prüfen, einen Schriftsatz gliedern, eine Rechtsfrage klären -, und sie begrenzt den Schaden, falls in der Kette doch etwas schiefgeht. Sie kostet dafür etwas: Entwürfe brauchen die echten Namen, und sind mehrere Personen beteiligt, arbeitet das Modell mit Platzhaltern unsicherer. Der API-Zugang arbeitet ohne Redaktion; wer über ihn eigene Software betreibt, pseudonymisiert dort, wo er seine Daten kennt.

Das 203er-Vertragskit: fünf Bausteine offen, zwei nach E-Mail-Bestätigung

Nachweisbarkeit heißt: Sie können die Vertragsbausteine lesen, bevor Sie mit uns sprechen. In unserem eigenen Markt-Screening vom 22.07.2026 - Kriterien und Trefferliste legen wir im Gespräch offen - fanden wir bei rund 8 von rund 25 geprüften Anbietern überhaupt ein belastbares Vertragsdokument - und bei keinem die Kombination aus frei einsehbarem Dokument vor jeder Registrierung, eigenständiger Abs.-4-Urkunde und anwaltlicher Freigabe. Dahinter steht, was ein Screening nicht sieht: Unsere Vertragskette ist sowohl für den Google-Weg als auch für den Azure-Weg gezeichnet - zwei tatsächliche Unterschriften, keine Absichtserklärungen. Das ist der Unterschied zwischen einem Versprechen und einer Unterschrift. Zwei der drei Elemente sind seit v0.4 live (frei einsehbar, eigenständige Urkunde). Das Kit umfasst:

Der Status, ehrlich benannt: Fünf der sieben Bausteine sind frei einsehbar (v0.15), die Subprozessor-Dokumentation und der vollständige TIA/SCC-Baustein nach E-Mail-Bestätigung. Den Nutzungs-Rahmen erklärt das README des Kits (DOCX). Jedes Dokument trägt den Hinweis: Muster zur anwaltlichen Einzelfall-Anpassung, ohne Gewähr, ersetzt keine Rechtsberatung.

Ihre Berufsgruppe, Ihre Rechtsgrundlage

Die DAV-Linie gilt anwaltlich - Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Heilberufe und private Versicherer haben eigene, teils konservativere Regeln. Deshalb mappt jeder Spoke seine eigene Rechtsgrundlage. Wer zuerst wissen will, ob er überhaupt dazugehört, findet den vollständigen Personenkreis des § 203 StGB auf der Nachschlage-Seite zum Täterkreis.

Wer hinter dem Angebot steht

Die Vertragskette zeichnet die Gosign GmbH - deshalb wohnt der Nachweis auf dieser Firmen-Domain. Gosign entwickelt seit 25 Jahren Software in Hamburg, mit 108 Mitarbeitern und über 5.000 Projekten. Die dedizierten Kanzlei-Instanzen der Stufe 1 laufen unter der Produktmarke veryai.de; Token-Pakete, Tenant-Setups und der Managed Stack sind Gosign-Leistungen mit Gosign-Vertragskette. Referenz-Kanzleien entstehen derzeit im Design-Partner-Programm - die ersten Plätze sind offen.

Diese Seite beschreibt Vertrags- und Architektur-Bausteine aus Anbieter-Perspektive. Die berufsrechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt der Kanzlei und ihren Beratern - wir liefern die Kette und die Dokumente, auf denen diese Bewertung aufsetzen kann.

Eine Kanzlei, die andere auf Compliance prüft - und uns geprüft hat

Roser Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater ist eine multidisziplinäre Kanzlei mit 38 Berufsträgern und rund 100 Mitarbeitenden. Der Betrieb prüft Mandanten auf Compliance - und legt an die eigene KI-Infrastruktur denselben Maßstab an. Geliefert wurde eine Umgebung mit mandantengetrennter Zugriffskontrolle und serverseitig erzwungener Anbieter-Freigabe.

„Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer prüfen wir andere auf Compliance - da müssen unsere eigenen Systeme erst recht einwandfrei sein. Die Governance-Architektur von Gosign erfüllt genau die Standards, die wir bei unseren Mandanten anlegen."

Geschäftsführer, Roser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Weitere Projekte führt die Seite Referenzen.

Wo Sie jetzt anfangen

Zwei Wege, je nachdem, wie weit Sie sind. Wenn Sie erst wissen wollen, wo Ihre Kanzlei steht, beantworten Sie den Readiness-Check - er dauert wenige Minuten und liefert eine Einschätzung, keine Verkaufsmail. Wenn die Frage konkreter ist, sprechen wir darüber, welcher der vier Bezugswege zu Ihrer Konstellation passt.

Sie wollen zuerst die Verträge sehen? Das 203er-Vertragskit liegt offen - fünf Bausteine als PDF und DOCX, ohne Formular.

Häufige Fragen zu KI und § 203 StGB

Ist die Nutzung von KI mit Mandatsdaten strafbar?

§ 203 StGB ist ein reines Vorsatzdelikt - strafbar ist das vorsätzliche unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses, nicht die unbedachte Werkzeugwahl. Verfolgt wird zudem nur auf Strafantrag (§ 205 StGB). Entscheidend ist der Bezugsweg - das gilt für ChatGPT und die übrigen Modelle der GPT-Familie genauso wie für jedes andere Modell: Beide gehen davon aus, dass ein Offenbaren vorliegt - schon der Speichervorgang bei einem externen Anbieter erfüllt das nach der Gesetzesbegründung. Erlaubt ist es nach § 43e Abs. 1 BRAO und § 203 Abs. 3 S. 2 StGB, soweit es für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Die DAV-Stellungnahme SN 32/2025 verlangt dafür zumutbare und angemessene Sicherungsmaßnahmen zur Beschränkung der Kenntnisnahme und wendet sich ausdrücklich gegen die Lesart, der Zugriff müsse technisch ausgeschlossen sein; der BRAK-Leitfaden (12/2024) verlangt, bei Cloud-Diensten sehr genau zu prüfen, ob der Anbieter unbedingt Zugang zu Mandanteninformationen benötigt. Gerichtlich ist die Auslegung der Erforderlichkeit nicht abschließend geklärt - deshalb arbeiten wir mit einer vollständigen Vertrags- und Technikkette statt mit Zusicherungen.

Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)?

Nach überwiegender Auffassung nicht. Der AVV erfüllt Art. 28 DSGVO - er ersetzt nicht die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB, mit der die mitwirkende Person (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB) zur Geheimhaltung verpflichtet wird; strafbewehrt ist das, weil sie bei unbefugtem Offenbaren nach § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB selbst strafbar ist. Textform und Belehrung über die Strafbarkeit verlangt das Berufsrecht (§ 43e BRAO, § 62a StBerG, § 50a WPO). Es gibt allerdings eine Gegenauffassung: Weil § 203 StGB keine über die Textform hinausgehende Form verlangt und jeder AVV zwingend eine Vertraulichkeitsklausel enthält, könne der AVV die strafrechtliche Anforderung bereits erfüllen (Keiper, tax & bytes / NWB, 22.07.2026, Abruf 26.07.2026). Der Autor kennzeichnet das selbst als teleologische Auslegung ohne bestätigende Kommentierung oder Rechtsprechung. Wir zeichnen die eigenständige Abs.-4-Urkunde trotzdem, weil eine ungeklärte Auslegungsfrage keine tragfähige Grundlage für eine Kanzlei-Entscheidung ist - und weil eine ausdrückliche Belehrung über die Strafbarkeit im Streitfall nachweisbar ist, eine allgemeine Vertraulichkeitsklausel nicht. Die 203er-Kette hat acht Glieder; AVV und Abs.-4-Urkunde sind zwei davon.

Muss der KI-Einsatz überhaupt „erforderlich" sein?

Ja, und das ist eine eigene Hürde vor der ganzen Vertragskette. § 43e Abs. 1 BRAO erlaubt die Eröffnung des Zugangs zu geschützten Tatsachen nur, „soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist"; § 62a StBerG und § 50a WPO sind parallel gebaut. Praktisch heißt das zweierlei. Erstens ist die Frage nicht, ob KI allgemein nützlich ist, sondern ob für diesen konkreten Arbeitsschritt die Offenbarung geschützter Tatsachen nötig ist - ein Entwurf ohne Mandatsbezug oder eine Recherche zu einer Rechtsfrage berühren die Schwelle gar nicht erst. Zweitens ist Erforderlichkeit eine Mengenfrage: Es dürfen nur die Daten fließen, die der Schritt braucht, nicht die vollständige Akte, weil sie ohnehin vorliegt. Die Erforderlichkeitsprüfung steht vor der Vertragskette und wird von ihr nicht ersetzt: Sie entscheidet, welche Daten überhaupt fließen - die Kette entscheidet, unter welchen Pflichten sie fließen. (Quelle: § 43e Abs. 1 BRAO, gesetze-im-internet.de, Abruf 26.07.2026.)

Was ist mit US-Anbietern?

Zwei getrennte Prüfungen. Erstens die DSGVO-Ebene: Drittlandtransfer nach Art. 44 ff. DSGVO, CLOUD-Act-Exposition und der DPF-Status des Anbieters. Zweitens die berufsrechtliche Auslandsschranke: § 43e Abs. 4 BRAO, § 62a StBerG und § 50a WPO erlauben Dienstleister im Ausland nur bei vergleichbarem Geheimnisschutz - US-Sub-Processing kann damit unabhängig vom Vertragswerk unzulässig sein. Wer beide Themen strukturell vermeiden will, wählt die von uns selbst gehosteten offenen Modelle: Sie laufen in Deutschland, und an ihrer Kette ist kein US-Rechtsträger beteiligt.

Ersetzt Pseudonymisierung die Verschwiegenheitsverpflichtung?

Nein. Eine Redaktion ersetzt Namen und Kennzeichen, nicht den Sachverhalt - und der führt meist auch ohne Namen zum Mandanten. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen, solange sich die Person mit vertretbarem Aufwand wieder bestimmen lässt (Erwägungsgrund 26 DSGVO), und § 203 schützt das Geheimnis selbst, nicht nur Namenskategorien. Die Befugnis trägt die Verpflichtungskette (§ 203 Abs. 4 StGB mit § 43e BRAO) bei Zero Retention; die Redaktion ist Datenminimierung und senkt zusätzlich das Restrisiko.

Gilt die DAV-Linie auch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer?

Die DAV-Stellungnahme ist eine anwaltliche Verbands-Auffassung. Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gelten § 62a StBerG und § 50a WPO mit eigenen Anforderungen - insbesondere der ausdrücklichen Mandanteneinwilligung bei mandatsbezogener Auslagerung - sowie die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer (BStBK-FAQ, Stand 01/2026). Der Spoke für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mappt die eigene Rechtsgrundlage im Detail.

Wann ist das 203er-Vertragskit verfügbar?

Jetzt: Das Kit ist als v0.15 unter /de/berufsgeheimnistraeger/vertragskit/ gesammelt - eigenständige Abs.-4-Zusatzvereinbarung, AVV-Baustein, Subprozessor-Dokumentation, TIA/SCC-Baustein, DSFA-Vorlage, Retention-Matrix mit Muster-Einwilligungen. Fünf der sieben Bausteine sind frei einsehbar vor jeder Registrierung, die Subprozessor-Dokumentation und der vollständige TIA/SCC-Baustein nach E-Mail-Bestätigung. Jedes Dokument ist ein Muster zur anwaltlichen Einzelfall-Anpassung, ohne Gewähr - es ersetzt keine Rechtsberatung.

Welcher Bezugsweg passt zu Ihrer Kanzlei?

Wir gehen Ihre Ausgangslage durch - Berufsgruppe, IT-Situation, Mandatsstruktur - und benennen den Bezugsweg mit seiner Vertragskette. Ohne Registrierung, ohne Verkaufsdruck.