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KI mit Urkunds- und Beteiligtendaten im Notariat

Was § 26a BNotO verlangt, warum die anwaltliche Regelung hier nicht gilt und wie Sie Ihren Anbieter prüfen. Kostenlos als PDF.

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Für das Notariat gibt es bereits spezialisierte KI-Angebote - einen SaaS-Assistenten auf der einen Seite, die Lokalmodell-Installation auf der anderen. Damit ist die Frage, ob es überhaupt etwas gibt, beantwortet. Offen bleibt die, auf die es ankommt: welche Vertrags- und Technikkette hinter dem Angebot steht, und ob sie bis zum letzten Beteiligten reicht.

Dieser Leitfaden geht die Bedingungen des § 26a BNotO einzeln durch - sorgfältige Auswahl und Beendigungspflicht, Vertrag in Textform mit Belehrung, die Festlegung, ob Unterbeauftragung überhaupt zulässig ist, und die Einwilligung der Beteiligten nach Absatz 4 - und hält daneben, was ein konkreter Bezugsweg dafür liefern muss. Am Ende steht ein Prüfpfad mit siebzehn Fragen, den Sie Ihrem Anbieter vorlegen können.

Was in dem Heft steht

Kapitel Inhalt
Die Antwort auf einer SeiteDie Kernaussage, die vier Aussagen, auf denen sie beruht, und die vier Schritte bis zum Betrieb. Wer nur diese Seite liest, hat die Antwort.
1. AusgangslageWarum die Prüfung eine vertragsrechtliche ist und keine technische - und warum die Lage selten „noch keine KI“ lautet.
2. Ihre Berufsnorm§ 26a BNotO Absatz für Absatz, dazu die Aktengrenze des § 35 Abs. 4 BNotO.
3. § 203 StGBAbsatz 1, 3 und 4, die Einordnung als Vorsatz- und Antragsdelikt und die offene Frage, wie streng die Erforderlichkeit zu lesen ist.
4. Vom Entschluss zum BetriebWie das Team an eine Oberfläche kommt, wie sich eigene Infrastruktur, begleiteter Betrieb und fertige Plattform unterscheiden - und woher die Modelle kommen, wenn Sie selbst betreiben.
5. Die VertragsketteVier Dokumente, vier Zwecke - und warum ein Auftragsverarbeitungsvertrag die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht ersetzt.
6. Die BezugswegeWer die Inferenz betreibt, was die Vertragslinie trägt und was bei jedem Weg offen bleibt.
7. PrüfpfadDie Fragen an Ihren Anbieter, zum Abhaken und Vorlegen. Eine Fragenliste, keine Subsumtion.
8. Was wir nicht behauptenVier offengelegte Grenzen - darunter die gerichtlich ungeklärte Auslegung und die CLOUD-Act-Exposition.
9. FundstellenJede Rechtsaussage zum Nachschlagen; wo wir eine Auffassung wiedergeben statt geltendes Recht, steht es dabei.

Ein Befund vorweg

§ 26a BNotO enthält keine dem § 43e Abs. 4 BRAO entsprechende Auslandsregelung. Die anwaltliche Vorschrift verlangt für die im Ausland erbrachte Dienstleistung im Grundsatz einen dem inländischen vergleichbaren Geheimnisschutz - auf die notarielle Amtstätigkeit übertragen lässt sie sich nicht. Wer sie Ihnen pauschal als Ihre Norm vorlegt, hat den Normtext nicht gelesen.

Das gilt für die Amtstätigkeit. Sind Sie Anwaltsnotar (§ 3 Abs. 2 BNotO), unterliegt Ihre anwaltliche Tätigkeit weiterhin § 43e BRAO einschließlich der Auslandsschranke des Absatzes 4. Läuft beides über dieselbe Kanzlei-IT und denselben KI-Bezugsweg, ist für dieses Werkzeug faktisch der strengere der beiden Maßstäbe zu erfüllen. Das Heft behandelt beide Seiten getrennt.

Eine Freigabe folgt daraus nicht. Wo die Berufsnorm schweigt, trägt der Rest unverändert: Art. 44 ff. DSGVO gelten für jede Übermittlung in ein Drittland, für die USA mit dem Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO, dessen Bestand das beim EuGH anhängige Rechtsmittel offenhält. Und das BNotK-Rundschreiben 1/2026 rät wegen des CLOUD Act nach Möglichkeit zu europäischen Angeboten. Der Unterschied zur anwaltlichen Lage ist damit kein Weniger an Prüfung, sondern eine andere Prüfungsgrundlage - und genau deshalb gibt es diesen Leitfaden für das Notariat und nicht ein gemeinsames Heft für alle Berufsgeheimnisträger: § 43e BRAO beantwortet dieselbe Frage anders.

Häufige Fragen zum Leitfaden

Für wen ist dieser Leitfaden?

Für Notarinnen und Notare, die Sprachmodelle mit Beteiligten- und Urkundsdaten einsetzen wollen oder feststellen, dass im Haus bereits welche eingesetzt werden. Die Größe des Notariats spielt keine Rolle - § 26a BNotO adressiert den Amtsträger, der den Dienstleister auswählt und verpflichtet.

Was steht drin, das ich nicht bei meiner Kammer bekomme?

Die Kammer sagt Ihnen, was § 26a BNotO und das Rundschreiben 1/2026 verlangen. Dieser Leitfaden zeigt, wie ein konkreter Bezugsweg dagegen aussieht: welches Dokument welche Bedingung trägt, wo die Kette zum Modellbetreiber in der Praxis reißt, wo die Einwilligung nach Absatz 4 in den Ablauf gehört und welche siebzehn Fragen Sie Ihrem Anbieter stellen sollten.

Wenn § 26a BNotO keine Auslandsschranke enthält - darf ich dann ins Drittland?

Aus dem Schweigen der Berufsnorm folgt keine Freigabe. Eine dem § 43e Abs. 4 BRAO entsprechende Regelung fehlt in § 26a BNotO, und die anwaltliche Norm lässt sich nicht pauschal übertragen - für die Amtstätigkeit. Sind Sie Anwaltsnotar (§ 3 Abs. 2 BNotO), gilt § 43e BRAO einschließlich der Auslandsschranke des Absatzes 4 für Ihre anwaltliche Tätigkeit weiter; bei einem gemeinsam genutzten Werkzeug ist faktisch der strengere Maßstab zu erfüllen. Unverändert gelten Art. 44 ff. DSGVO für jede Übermittlung in ein Drittland - für die USA mit dem Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO und dem Vorbehalt des beim EuGH anhängigen Rechtsmittels. Dazu die Linie des BNotK-Rundschreibens 1/2026, das wegen des CLOUD Act nach Möglichkeit zu europäischen Angeboten rät. Das Heft legt alles nebeneinander.

Bekomme ich damit Rechtssicherheit?

Nein, und das behauptet der Leitfaden auch nicht. Er ist eine architektur- und governance-fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung und keine eigene notarrechtliche Prüfung. Ein eigenes Kapitel legt offen, was wir nicht behaupten - darunter die gerichtlich nicht abschließend geklärte Einordnung automatisierter Verarbeitung.

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