KI im Heilberuf: die Auslagerung steht auf § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB
Ärzte haben kein § 43e BRAO. Die Einbindung von Dienstleistern trägt der Erforderlichkeits-Tatbestand des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB, die Verpflichtungspflicht des Abs. 4 und die Berufsordnung der zuständigen Kammer - deshalb entscheidet der Bezugsweg, nicht das Modell.
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Für Heilberufe verschiebt sich die Frage gegenüber der Anwaltschaft an einer entscheidenden Stelle: Es gibt kein § 43e BRAO. Keine berufsrechtliche Norm, die für Praxen und Kliniken Textform, strafrechtliche Belehrung, Kettenverpflichtung und Auslandsschranke in einem Paragrafen zusammenfasst. Getragen wird die Einbindung von Dienstleistern stattdessen von § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB - der Erlaubnis, gegenüber mitwirkenden Personen zu offenbaren, soweit es für deren Tätigkeit erforderlich ist - flankiert von der Verpflichtungspflicht des Abs. 4 und von § 9 der Berufsordnung der zuständigen Kammer. Bei Kliniken kommt das jeweilige Landesrecht hinzu.
Diese Seite ordnet diese Verschiebung technisch-organisatorisch ein und zeigt, was sie für den Bezugsweg bedeutet. Den Überblick über alle Berufsgruppen gibt die Einstiegsseite KI für Berufsgeheimnisträger, die Bewertung einzelner Modelle je Bezugsweg der Modellkatalog für Berufsgeheimnisträger.
Wer im Heilberuf unter § 203 StGB fällt
Der Täterkreis des § 203 Abs. 1 StGB ist im Gesundheitswesen breiter, als die Alltagsformel „ärztliche Schweigepflicht" vermuten lässt. Zwei Nummern des Katalogs tragen den Bereich.
| Norm | Erfasster Personenkreis | Was daraus für die IT folgt |
|---|---|---|
| § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB | Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker sowie Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. | Die Abgrenzung entscheidet sich an der staatlich geregelten Ausbildung, nicht am Praxisschild. In Klinik und MVZ betrifft die Pflicht damit weite Teile der behandelnden und pflegerischen Berufsgruppen. |
| § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB | Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung. | Psychotherapeutische Dokumentation ist inhaltlich besonders sensibel - Sitzungsnotizen und Verlaufsberichte gehören zu den Datenbeständen, bei denen ein Bezugsweg ohne Klartext-Einsicht am schwersten wiegt. |
| § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB | Berufsmäßig tätige Gehilfen und Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. | Das Zugänglichmachen innerhalb der Praxis - an medizinische Fachangestellte, an Personal in Ausbildung - ist schon tatbestandlich kein Offenbaren. Die Grenze verläuft an der Praxistür, nicht am Bildschirmrand. |
Genau daraus folgt die eigentliche Frage: Der externe Dienstleister ist kein Gehilfe im Sinne des Abs. 3 Satz 1. Für ihn gilt Satz 2.
Kein § 43e BRAO - worauf die Auslagerung stattdessen steht
Die Neufassung des § 203 StGB von 2017 hat die Einbindung externer Dienstleister erstmals ausdrücklich geregelt. Für Heilberufe ist sie damit die tragende Norm - dort, wo Anwälte auf § 43e BRAO und Notare auf § 26a BNotO verweisen können. Drei Bausteine bilden zusammen die Kette.
§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB - die Erlaubnis
Die in Abs. 1 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme deren Tätigkeit erforderlich ist. Der zweite Halbsatz desselben Satzes zieht die Erlaubnis weiter: Auch die mitwirkende Person darf sich weiterer Personen bedienen, die an der Tätigkeit mitwirken. Damit ist die mehrstufige Dienstleisterkette - Anwendungsbetreiber, Modellbetreiber, Rechenzentrum - gesetzlich vorgesehen, aber an das Merkmal der Erforderlichkeit gebunden. Was ein Dienstleister nicht braucht, darf er nicht sehen.
§ 203 Abs. 4 StGB - die Verpflichtungspflicht und die eigene Strafbarkeit
Abs. 4 Satz 1 stellt die mitwirkende Person selbst unter Strafe, wenn sie ein bei der Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt offenbart - der Dienstleister ist also nicht nur vertraglich, sondern strafrechtlich gebunden. Satz 2 Nr. 1 richtet sich an den Berufsträger: strafbar, wer nicht dafür Sorge getragen hat, dass die mitwirkende Person mit Zugang zum Geheimnis zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Nr. 2 verlangt dasselbe vom Dienstleister für dessen eigene Subunternehmer. Die Verpflichtung ist damit keine Formalie, sondern der Punkt, an dem die eigene Strafbarkeit der Praxis hängt.
§ 9 der Berufsordnung - die zweite, eigenständige Ebene
§ 9 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte verpflichtet zur Verschwiegenheit über alles, was in ärztlicher Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus. Die Musterberufsordnung ist selbst kein geltendes Recht: Verbindlich wird sie erst durch die Berufsordnungen der Landesärztekammern, und die weichen im Detail voneinander ab - maßgeblich ist die Fassung der eigenen Kammer. Entsprechende Verschwiegenheitsregelungen enthalten die Musterberufsordnungen für Zahnärzte, für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für Apotheker. Die berufsrechtliche Ebene gilt unabhängig davon, ob je ein Strafantrag gestellt wird.
Für Krankenhäuser kommt eine vierte Ebene hinzu: Die Verarbeitung von Patientendaten ist in den Landeskrankenhausgesetzen geregelt, für Häuser in kirchlicher Trägerschaft gelten daneben die kirchlichen Datenschutzgesetze. Welche Fassung greift, hängt an Standort und Träger - das ist Teil der Einordnung im konkreten Projekt, nicht pauschal zu beantworten.
Der Bezugsweg entscheidet, nicht das Modell
Ein Modell hat keinen § 203-Status. Den hat immer nur die Kombination aus Modell und Bezugsweg: Wer betreibt die Inferenz, wer kann im Regelbetrieb Klartext einsehen, ist die Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform geschlossen, und hält die Kette bis zum letzten Subunternehmer? Vier Prüffragen tragen jede Bewertung:
Wer betreibt die Inferenz - und wo?
Der Anbieter der Oberfläche ist selten der Betreiber des Modells. Verlangt wird die Kenntnis der tatsächlichen Verarbeitungsstelle samt Region, nicht die Marketing-Angabe zum Firmensitz. Bei Dienstleistern außerhalb der EU fehlt die berufsrechtliche Auslandsschranke der Anwaltschaft - die Grenze ziehen dann die Art. 44 ff. DSGVO, bei US-Anbietern zusätzlich die Zugriffslage nach dem CLOUD Act.
Wer kann Klartext sehen?
Prompt-Aufbewahrung, menschliches Missbrauchs-Review, Support-Zugriffe, Trainingsnutzung: Jeder dieser Pfade ist eine mögliche Kenntnisnahme. Ein Bezugsweg für Patientendaten schließt sie im Regelbetrieb aus - und weist das nach, statt es zuzusichern.
Ist die Verpflichtung in Textform geschlossen?
Die Verpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB ist ein eigenes Dokument, kein Absatz im Auftragsverarbeitungsvertrag. Die Prüffrage an jeden Anbieter: Gibt es sie als abschließbares Artefakt - und liegt sie vor der ersten Verarbeitung vor?
Hält die Kette bis zum letzten Subunternehmer?
Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 verlangt die Weitergabe der Verpflichtung an die Subunternehmer des Dienstleisters. Genau dort reißt sie bei den meisten Setups: Der Anwendungsanbieter ist verpflichtet, der Modellbetreiber dahinter nicht. Verlangt wird deshalb eine benannte Subprozessoren-Liste, nicht die Zusicherung, dass alle Beteiligten „vertraulich" arbeiten.
Pseudonymisierung vor dem Modell-Aufruf gehört in jedes Setup, trägt die Zulässigkeit aber nicht: Automatische Erkennung übersieht in medizinischen Texten vorhersehbar Merkmale, die eine Person bestimmbar machen - seltene Diagnose-Kombinationen, Behandlungsdaten, beschreibende Angaben ohne jeden Namen. Redaktion ist Datenminimierung und zweite Verteidigungslinie. Die Zulässigkeit trägt die Kette.
Wofür KI im Praxis- und Klinikalltag eingesetzt wird
KI leistet Zuarbeit. Sie stellt keine Diagnose, sie stellt keine Indikation, sie trifft keine Therapieentscheidung. Die fachliche Prüf- und Letztverantwortung für jedes Ergebnis bleibt beim Berufsträger - in jedem der folgenden Felder, ohne Ausnahme.
Arztbrief-Entwurf
Aus Verlaufsdaten, Befunden und Medikation entsteht ein strukturierter Entwurf mit Anrede, Verlauf, Beurteilung und Procedere. Was bleibt: Beurteilung und Empfehlung verantwortet die Ärztin oder der Arzt - der Entwurf wird gelesen, korrigiert und gezeichnet, nicht durchgereicht.
Befund-Zusammenfassung
Umfangreiche Vorbefunde, Fremdbefunde und Entlassbriefe werden auf ein Arbeitspapier verdichtet, mit Verweis auf die Fundstelle im Original. Was bleibt: Die medizinische Bewertung erfolgt am Original - die Zusammenfassung ist Einstieg, keine Entscheidungsgrundlage.
Anamnese-Strukturierung
Freitext-Angaben und Gesprächsnotizen werden in eine geordnete Struktur überführt, Lücken und Widersprüche markiert. Was bleibt: Die Anamnese-Erhebung selbst ist ärztliche Leistung. Markierte Lücken sind Hinweise für das Gespräch, keine automatisch geschlossenen Einträge.
Dokumentation
Aus dem Behandlungsverlauf entstehen Dokumentations-Entwürfe für die Patientenakte. Was bleibt: Die Übernahme in die Akte ist ein bewusster ärztlicher Akt - § 630f Abs. 1 BGB verlangt, dass Berichtigungen und Änderungen nur zulässig sind, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen wurden, ausdrücklich auch für elektronisch geführte Akten.
Leitlinien-Recherche
Fragestellungen werden strukturiert, Suchstrategien entworfen, Fundstellen vorsortiert. Was bleibt: Jede Quellenangabe ist zu verifizieren - erfundene Fundstellen sind ein dokumentiertes Fehlerbild generativer Modelle und im medizinischen Kontext besonders folgenreich.
Abrechnungs-Vorbereitung
Leistungsdokumentation wird auf Vollständigkeit geprüft, Ziffern-Vorschläge und Begründungstexte vorbereitet. Was bleibt: Die Abrechnung verantwortet der Berufsträger - Vorschläge werden gegen die dokumentierte Leistung geprüft, nicht ungeprüft übernommen.
Die Aufbewahrungsfrist nach § 630f Abs. 3 BGB - zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht andere Vorschriften längere Fristen vorsehen - gilt für die Patientenakte. Für alles, was ein KI-Setup daneben erzeugt (Zwischenstände, Protokolle, Audit-Einträge), gehört eine eigene Fristen-Matrix zur Architektur: Was in die Akte gehört, wird dort dokumentiert; was nicht, wird nicht länger aufbewahrt als nötig.
Art. 9 DSGVO: die Ebene, die § 203 nicht abdeckt
Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten. Art. 9 Abs. 1 DSGVO verbietet ihre Verarbeitung grundsätzlich; zulässig ist sie nur über einen Ausnahmetatbestand des Abs. 2. Für die Behandlung selbst kommt regelmäßig Art. 9 Abs. 2 lit. h in Betracht - der Tatbestand steht aber unter dem Vorbehalt des Abs. 3: Die Verarbeitung muss durch Fachpersonal erfolgen, das einer Geheimhaltungspflicht unterliegt, oder unter dessen Verantwortung. Damit greifen Datenschutz- und Schweigepflicht-Ebene ineinander, ohne austauschbar zu sein.
Die § 203-Kette ersetzt weder die Wahl der Art.-9-Rechtsgrundlage noch die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO. Beide bleiben beim Verantwortlichen - bei der Praxis, dem MVZ, der Klinik.
Was ein KI-Dienstleister dazu schuldet, ist klar umrissen: Zulieferung nach Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO - Verarbeitungsbeschreibung, technische und organisatorische Maßnahmen, benannte Subprozessoren, Restrisiken. Bei systematischer Verarbeitung sensibler Daten mit neuer Technologie ist die Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO regelmäßig verpflichtend; die Zulieferbausteine dafür gehören zum Leistungsumfang, die Abschätzung selbst führt der Verantwortliche.
Wie ein Setup für Praxis, MVZ und Klinik aussieht
Die Rechtslage ist für alle gleich, die IT-Lage nicht. Eine Einzelpraxis ohne eigene IT braucht einen anderen Zuschnitt als ein Klinikverbund mit eigenem Rechenzentrum und bestehendem Cloud-Vertrag. Die Grundlage bleibt in jeder Variante dieselbe: Verpflichtungs-Kette nach § 203 Abs. 4 StGB über alle Glieder, Pseudonymisierung vor dem Modell-Aufruf und ein klartextfreier Audit-Trail - nie als Aufpreis.
Die Angebotsstufen mit dem jeweiligen Zuschnitt stehen unter Angebot für Berufsgeheimnisträger: die dedizierte Instanz für Häuser ohne eigene IT, das Setup im eigenen Cloud-Tenant für Träger mit bestehender Cloud-Landschaft, der API-Bezug über die Gosign-Kette für eigene Anwendungen und der Managed Stack für Prozess-Integration in die Bestandslandschaft.
Welches Modell über welchen Bezugsweg für Berufsgeheimnisträger überhaupt beziehbar ist, führt der Modellkatalog je Kombination auf; die Vertrags- und Nachweisglieder im Detail beschreibt die 203er-Kette.
Der 203er-Leitfaden für Heilberufe - zum Mitnehmen
Für Heilberufe existiert keine wortgleiche Auslagerungsnorm. Was stattdessen trägt: § 203 Abs. 4 StGB, Art. 9 DSGVO und die Landesberufsordnung. Dazu die Vertragskette, die Bezugswege und ein Prüfpfad zum Abhaken - als PDF, kostenlos.
Der 203er-Leitfaden für Heilberufe herunterladen - Für Ärztinnen, Ärzte und Heilberufe - 18 Seiten.
Quellen
§ 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4: gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
§ 205 StGB (Strafantrag): gesetze-im-internet.de/stgb/__205.html
§ 630f BGB (Dokumentation der Behandlung, Aufbewahrungsfrist Abs. 3): gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html
DSGVO, konsolidierte Fassung (Art. 9, 28, 35, 44 ff.): eur-lex.europa.eu (CELEX 32016R0679)
(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä), § 9 Schweigepflicht - herausgegeben von der Bundesärztekammer; verbindlich erst über die Berufsordnungen der Landesärztekammern: bundesaerztekammer.de
Zur Auslegungsfrage, ob rein automatisierte Verarbeitung ohne menschlichen Klartext-Zugriff ein Offenbaren im Sinne des Abs. 1 ist, wird die Debatte bislang vor allem anwaltlich geführt - BRAK-Leitfaden zum KI-Einsatz (Stand 12/2024) und DAV-Stellungnahme SN 32/2025, die beide vom Vorliegen eines Offenbarens ausgehen und über die Strenge der Erforderlichkeit uneins sind. Weil sie die allgemeine Dogmatik des Offenbarens betrifft, ist sie auch für Nr.-1-Verpflichtete relevant, ist aber keine heilberufliche Aufsichts-Position: brak.de (PDF), anwaltverein.de
Diese Seite ist eine architektur- und governance-fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer die Berufsordnung der eigenen Kammer, bei Kliniken zusätzlich das Landes- bzw. kirchliche Recht des Trägers. Die Wahl der Art.-9-Rechtsgrundlage, die Datenschutz-Folgenabschätzung und die berufsrechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegen dem Verantwortlichen und seinen rechtlichen Beratern. Die strafrechtliche Einordnung automatisierter KI-Verarbeitung ist gerichtlich nicht abschließend geklärt. Zur berufsgruppenübergreifenden Einordnung: KI für Berufsgeheimnisträger. Zur privaten Krankenversicherung als Nr.-7-Verpflichtete: Spoke für die PKV.
Häufige Fragen aus Praxis und Klinik
Dürfen Ärztinnen und Ärzte KI-Dienste mit Patientendaten nutzen?
Warum gilt § 43e BRAO nicht für die Praxis?
Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO?
Was verlangt die Berufsordnung zusätzlich zum Strafrecht?
Darf ein Sprachmodell eine Diagnose stellen?
Was bedeutet das für die Dokumentation im Praxis- oder Klinik-System?
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