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KI mit Mandantendaten in Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung

Was § 62a StBerG und § 50a WPO verlangen, welche Verträge dazugehören und wie Sie Ihren Anbieter prüfen. Kostenlos als PDF.

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In der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung ist die Ausgangslage besonders: Die verbreitetste Kanzleisoftware bringt mit dem DATEV-Copilot bereits eine KI im Verschwiegenheits-Rahmen des eigenen Standard-Anbieters mit. Die Frage lautet deshalb nicht „dürfen wir KI einsetzen?", sondern: Was deckt der DATEV-Rahmen ab - und für welche Aufgaben braucht das Haus einen zweiten, ebenfalls abgesicherten Bezugsweg?

Dieser Leitfaden geht die vier Kettenglieder aus § 62a StBerG und § 50a WPO einzeln durch - sorgfältige Auswahl und Beendigungspflicht, Verpflichtung in Textform, Auslandsschranke, Mandanteneinwilligung - und hält daneben, was ein konkreter Bezugsweg dafür liefern muss. Am Ende steht ein Prüfpfad mit fünfzehn Fragen, den Sie Ihrem Anbieter vorlegen können.

Was in dem Heft steht

Kapitel Inhalt
Die Antwort auf einer SeiteDie Kernaussage, die vier Aussagen, auf denen sie beruht, und die vier Schritte bis zum Betrieb. Wer nur diese Seite liest, hat die Antwort.
1. AusgangslageWarum die Prüfung eine vertragsrechtliche ist und keine technische - und warum die Lage selten „noch keine KI“ lautet.
2. Ihre Berufsnorm§ 62a StBerG und § 50a WPO Absatz für Absatz, mit der Konsequenz für den KI-Bezug.
3. § 203 StGBAbsatz 1, 3 und 4, die Einordnung als Vorsatz- und Antragsdelikt und die offene Frage, wie streng die Erforderlichkeit zu lesen ist.
4. Vom Entschluss zum BetriebWie das Team an eine Oberfläche kommt, wie sich eigene Infrastruktur, begleiteter Betrieb und fertige Plattform unterscheiden - und woher die Modelle kommen, wenn Sie selbst betreiben.
5. Die VertragsketteVier Dokumente, vier Zwecke - und warum ein Auftragsverarbeitungsvertrag die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht ersetzt.
6. Die BezugswegeWer die Inferenz betreibt, was die Vertragslinie trägt und was bei jedem Weg offen bleibt.
7. PrüfpfadDie Fragen an Ihren Anbieter, zum Abhaken und Vorlegen. Eine Fragenliste, keine Subsumtion.
8. Was wir nicht behauptenVier offengelegte Grenzen - darunter die gerichtlich ungeklärte Auslegung und die CLOUD-Act-Exposition.
9. FundstellenJede Rechtsaussage zum Nachschlagen; wo wir eine Auffassung wiedergeben statt geltendes Recht, steht es dabei.

Ein Befund vorweg

§ 62a StBerG und § 50a WPO lassen Dienstleistungen aus dem Ausland zu - aber nur, wenn der Geheimnisschutz am Ort der Leistungserbringung dem inländischen vergleichbar ist, „es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet". Diese Rückausnahme steht im Gesetz; ob sie im konkreten Fall greift, ist selbst der zu dokumentierende Bewertungsschritt. Die Prüfung steht neben Art. 44 ff. DSGVO und wird von ihnen nicht beantwortet: Standardvertragsklauseln und ein Angemessenheitsbeschluss sagen etwas über den Datenschutz, nichts über das Berufsgeheimnis. Sie kann deshalb negativ ausfallen, obwohl datenschutzrechtlich alles unterschrieben ist.

Der praktische Fall ist der US-Anbieter: Der CLOUD Act eröffnet Zugriffspfade, die kein Vertragszusatz schließt - ein eigener, zu dokumentierender Abwägungspunkt. Genau hier verläuft die Linie zwischen den Berufsgruppen, und genau deshalb gibt es dieses Heft und nicht ein gemeinsames für alle Berufsgeheimnisträger: § 26a BNotO etwa enthält gar keine solche Schranke, und für Heilberufe existiert keine wortgleiche Auslagerungsnorm.

Häufige Fragen zum Leitfaden

Für wen ist dieser Leitfaden?

Für Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, die Sprachmodelle mit Mandantendaten einsetzen wollen oder feststellen, dass im Haus bereits welche eingesetzt werden. Die Größe spielt keine Rolle - die Pflichten aus § 62a StBerG und § 50a WPO treffen den einzelnen Berufsträger. Wer Abschlussprüfungen durchführt, findet zusätzlich die Verwertungsverbote aus § 323 Abs. 1 Satz 2 HGB und § 11 BS WP/vBP sowie § 333 HGB als zweite Strafnorm eingeordnet.

Wir nutzen den DATEV-Copilot. Brauchen wir das Heft trotzdem?

Ja. Der Copilot ist der DATEV-gebundene, für Mitglieder kostenlose Einstieg im DATEV-eigenen Verschwiegenheits-Rahmen - dieser Rahmen beantwortet aber nicht alles: Die Verschwiegenheitserklärung nach § 203 StGB ist gesondert zu vereinbaren, hinter dem Copilot steht mit Azure OpenAI ein US-Konzern in der Kette, und für die Funktion Internetrecherche weist DATEV selbst darauf hin, dass die Suchanfrage direkt an Microsoft geht und dessen Datenschutzbestimmungen "keine besonderen Geheimhaltungsstandards für Berufsgeheimnisträger enthalten". Das Heft grenzt außerdem ab, was strukturell außerhalb des Rahmens liegt: generischer Chat über die Fach-Workflows hinaus, freie Modellwahl, API-Zugang für eigene Tools, eine eigene Instanz mit eigener Datenbank und Dokument-Arbeit außerhalb des DATEV-Kosmos. Beide Wege schließen sich nicht aus.

Was steht drin, das ich nicht bei meiner Kammer bekomme?

Die Kammer sagt Ihnen, was § 62a StBerG und § 50a WPO verlangen. Dieser Leitfaden zeigt, wie ein konkreter Bezugsweg gegen jedes der vier Kettenglieder aussieht - welcher Vertragsinhalt welche Pflicht erfüllt, wo die Kette in der Praxis reißt, wie die Mandanteneinwilligung ohne Einzelfall-Chaos organisiert wird und welche fünfzehn Fragen Sie Ihrem Anbieter stellen sollten. Die Kammer-Aussagen selbst sind mit Stand zitiert: BStBK-FAQ vom 27.01.2026 (Rechtsstand Juli 2025), WPK-FAQ vom 21.05.2026.

Bekomme ich damit Rechtssicherheit?

Nein, und das behauptet der Leitfaden auch nicht. Er ist eine architektur- und governance-fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung und keine eigene berufsrechtliche Prüfung. Ein eigenes Kapitel legt offen, was wir nicht behaupten - darunter die gerichtlich ungeklärte Frage, ob rein automatisierte Verarbeitung ohne menschlichen Klartext-Zugriff überhaupt ein Offenbaren ist.

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Dreißig Minuten, in denen wir die Zuordnung von Modell, Weg und Vertragsinstrument für Ihre Mandats- und Prüfungsarbeit durchgehen.

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