KI und Berufsgeheimnis in der Schweiz
Anders als Deutschland brauchte die Schweiz nie eine Erlaubnisnorm für Dienstleister: Art. 321 StGB erfasst die Hilfsperson unmittelbar. Dafür hat das Bundesgericht 2019 klare Auflagen für die Auslagerung gesetzt - und eine davon trifft Ketten-Konstruktionen.
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Deutschland brauchte 2017 eine Gesetzesänderung, um IT-Dienstleister rechtssicher in die Kanzlei zu lassen: § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB erlaubt seither das Offenbaren gegenüber mitwirkenden Personen, Absatz 4 macht den Berufsträger strafbar, der sie nicht verpflichtet. Die Schweiz brauchte diesen Umbau nie. Art. 321 Ziff. 1 StGB nennt die Hilfsperson seit jeher selbst - sie steht nicht außerhalb des Berufsgeheimnisses, sondern unter derselben Strafdrohung wie der Berufsträger.
Das macht die Schweizer Lage nicht einfacher, sondern anders gebaut: Nicht die Erlaubnis ist die Hürde, sondern die Sorgfalt beim Beizug. Wie hoch diese Hürde liegt, hat das Bundesgericht 2019 erstmals ausbuchstabiert. Diese Seite ordnet beides der Frage zu, die uns Kanzleien und Praxen stellen: Welchen Anbieter darf ich zwischen mich und das Modell setzen? Den vollständigen deutschen Bestand finden Sie auf der Einstiegsseite für Berufsgeheimnisträger.
Art. 321 StGB: die Hilfsperson steht im Gesetz
Der Wortlaut zählt die Berufe auf und schliesst mit vier Worten, die für jede Auslagerung entscheidend sind: sowie ihre Hilfspersonen.
„Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."
Art. 321 Ziff. 1 StGB, Fassung seit 1. Februar 2020 (Gesundheitsberufegesetz). Die Verletzung ist auch nach Beendigung der Berufsausübung strafbar; nicht strafbar ist, wer aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer schriftlichen Bewilligung der Aufsichtsbehörde offenbart (Ziff. 2).
Der IT-Provider als Hilfsperson
Als Hilfspersonen gelten nicht nur Angestellte - Sekretariat, Praxisassistenz, Praktikantin -, sondern auch beigezogene Auftragnehmer wie IT-Provider oder die externe Buchhaltung. Die Offenbarung an eine Hilfsperson ist deshalb grundsätzlich nicht strafbar. Entscheidend ist, dass der Beizug berechtigt ist: dass der Anbieter vertraglich auf das Berufsgeheimnis verpflichtet ist und die Auslagerung einer Beurteilung im Einzelfall standhält.
Art. 13 BGFA: der Anwalt muss vorkehren
Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist (Abs. 1). Absatz 2 verpflichtet sie, für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen zu sorgen. Der Begriff wird weit ausgelegt: erfasst ist jede Person, die am Funktionieren der Kanzlei mitwirkt und aufgrund ihres Vertragsverhältnisses Zugang zu Berufsgeheimnissen haben kann.
BGer 2C_1083/2017: die Auflagen für die Auslagerung
Am 4. Juni 2019 hat das Bundesgericht erstmals Grundsätze zur Vereinbarkeit von Outsourcing mit dem Anwaltsgeheimnis formuliert. Verlangt sind: sorgfältige Auswahl des Anbieters mit vertraglichen Vorgaben und Kontrolle ihrer Einhaltung, alle zumutbaren Maßnahmen zum Schutz der ausgelagerten Informationen und ein klar begrenzter Kreis von Zugriffsberechtigten. Nach der Praxisliteratur kommen zwei Punkte hinzu, die Anbieter selten von sich aus ansprechen: eine auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte Haftung genügt nicht, und die Hilfsperson soll ihre Aufgaben nicht ihrerseits an Dritte weitergeben. Der zweite Punkt betrifft jede Kette mit Subunternehmern - auch unsere - und gehört vor der Zeichnung beantwortet, nicht danach.
Deutschland und Schweiz nebeneinander
| Frage | Deutschland | Schweiz |
|---|---|---|
| Ist der Dienstleister selbst strafbewehrt? | Ja, aber erst seit 2017 - § 203 Abs. 4 StGB musste dafür geschaffen werden | Ja, unmittelbar aus Art. 321 Ziff. 1 StGB: „sowie ihre Hilfspersonen“ |
| Braucht es eine Erlaubnisnorm? | Ja - § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB erlaubt das Offenbaren an mitwirkende Personen | Nein - die Offenbarung an die Hilfsperson ist grundsätzlich nicht tatbestandsmässig |
| Sind Subunternehmer vorgesehen? | Ja - die Kettenverpflichtung ist ausdrücklich geregelt | Zurückhaltend - die Praxisliteratur liest aus dem Bundesgerichtsentscheid, dass die Hilfsperson nicht weiterdelegieren soll |
| Haftungsbeschränkung im Anbietervertrag | Allgemeines Vertragsrecht | Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit reicht nach der Praxisliteratur nicht |
| Verarbeitung im Ausland | Auslandsschranke des Berufsrechts, Art. 44 ff. DSGVO | Angemessenheit nach revidiertem DSG; der EWR ist als angemessen geführt |
Welche Modelle über welchen Bezugsweg laufen, mit Fassung, Einkaufspreis und Stand, steht im Modellkatalog. Die Statusspalte dort bewertet gegen deutsches Recht - die Angaben zu Betreiber, Verarbeitungsort und unterzeichneten Vereinbarungen gelten unabhängig davon.
Ihre Berufsgruppe in der Schweiz
Anwältinnen und Anwälte
Art. 13 BGFA und die Auflagen des Bundesgerichts an die Auslagerung
Ärzte und Spitäler
Art. 321 StGB, kantonales Gesundheitsrecht - und die Hilfsperson in der Praxis-IT
Notariat
Notare stehen im Wortlaut von Art. 321 - mit kantonal unterschiedlicher Aufsicht
Revision und Treuhand
„Nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren“ - der Verweis im Strafrecht
Banken
Art. 47 BankG erfasst den Beauftragten - die dichteste Regulierung der fünf
Österreich
Dort trägt das Berufsrecht: § 9 Abs. 2 RAO, § 80 WTBG 2017, § 54 ÄrzteG
Was hier geprüft ist - und was nicht
Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.
Quellen (Abruf 2026-08-29): Art. 321 StGB im Wortlaut aus der amtlichen Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (fedlex.admin.ch); Art. 13 BGFA und die Auslegung des Hilfspersonen-Begriffs aus der Anwaltsrevue des Schweizerischen Anwaltsverbands (sav-fsa.ch); BGer 2C_1083/2017 vom 4. Juni 2019 nebst Auflagen nach der Besprechung bei mll-news.com; Auslagerung und Berufsgeheimnis nach datenrecht.ch; Angemessenheit für den EWR nach dem revidierten Datenschutzgesetz.