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KI und Berufsgeheimnis in der Schweiz

Anders als Deutschland brauchte die Schweiz nie eine Erlaubnisnorm für Dienstleister: Art. 321 StGB erfasst die Hilfsperson unmittelbar. Dafür hat das Bundesgericht 2019 klare Auflagen für die Auslagerung gesetzt - und eine davon trifft Ketten-Konstruktionen.

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Deutschland brauchte 2017 eine Gesetzesänderung, um IT-Dienstleister rechtssicher in die Kanzlei zu lassen: § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB erlaubt seither das Offenbaren gegenüber mitwirkenden Personen, Absatz 4 macht den Berufsträger strafbar, der sie nicht verpflichtet. Die Schweiz brauchte diesen Umbau nie. Art. 321 Ziff. 1 StGB nennt die Hilfsperson seit jeher selbst - sie steht nicht außerhalb des Berufsgeheimnisses, sondern unter derselben Strafdrohung wie der Berufsträger.

Das macht die Schweizer Lage nicht einfacher, sondern anders gebaut: Nicht die Erlaubnis ist die Hürde, sondern die Sorgfalt beim Beizug. Wie hoch diese Hürde liegt, hat das Bundesgericht 2019 erstmals ausbuchstabiert. Diese Seite ordnet beides der Frage zu, die uns Kanzleien und Praxen stellen: Welchen Anbieter darf ich zwischen mich und das Modell setzen? Den vollständigen deutschen Bestand finden Sie auf der Einstiegsseite für Berufsgeheimnisträger.

Art. 321 StGB: die Hilfsperson steht im Gesetz

Der Wortlaut zählt die Berufe auf und schliesst mit vier Worten, die für jede Auslagerung entscheidend sind: sowie ihre Hilfspersonen.

„Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."

Art. 321 Ziff. 1 StGB, Fassung seit 1. Februar 2020 (Gesundheitsberufegesetz). Die Verletzung ist auch nach Beendigung der Berufsausübung strafbar; nicht strafbar ist, wer aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer schriftlichen Bewilligung der Aufsichtsbehörde offenbart (Ziff. 2).

Der IT-Provider als Hilfsperson

Als Hilfspersonen gelten nicht nur Angestellte - Sekretariat, Praxisassistenz, Praktikantin -, sondern auch beigezogene Auftragnehmer wie IT-Provider oder die externe Buchhaltung. Die Offenbarung an eine Hilfsperson ist deshalb grundsätzlich nicht strafbar. Entscheidend ist, dass der Beizug berechtigt ist: dass der Anbieter vertraglich auf das Berufsgeheimnis verpflichtet ist und die Auslagerung einer Beurteilung im Einzelfall standhält.

Art. 13 BGFA: der Anwalt muss vorkehren

Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist (Abs. 1). Absatz 2 verpflichtet sie, für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen zu sorgen. Der Begriff wird weit ausgelegt: erfasst ist jede Person, die am Funktionieren der Kanzlei mitwirkt und aufgrund ihres Vertragsverhältnisses Zugang zu Berufsgeheimnissen haben kann.

BGer 2C_1083/2017: die Auflagen für die Auslagerung

Am 4. Juni 2019 hat das Bundesgericht erstmals Grundsätze zur Vereinbarkeit von Outsourcing mit dem Anwaltsgeheimnis formuliert. Verlangt sind: sorgfältige Auswahl des Anbieters mit vertraglichen Vorgaben und Kontrolle ihrer Einhaltung, alle zumutbaren Maßnahmen zum Schutz der ausgelagerten Informationen und ein klar begrenzter Kreis von Zugriffsberechtigten. Nach der Praxisliteratur kommen zwei Punkte hinzu, die Anbieter selten von sich aus ansprechen: eine auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte Haftung genügt nicht, und die Hilfsperson soll ihre Aufgaben nicht ihrerseits an Dritte weitergeben. Der zweite Punkt betrifft jede Kette mit Subunternehmern - auch unsere - und gehört vor der Zeichnung beantwortet, nicht danach.

Deutschland und Schweiz nebeneinander

Frage Deutschland Schweiz
Ist der Dienstleister selbst strafbewehrt?Ja, aber erst seit 2017 - § 203 Abs. 4 StGB musste dafür geschaffen werdenJa, unmittelbar aus Art. 321 Ziff. 1 StGB: „sowie ihre Hilfspersonen“
Braucht es eine Erlaubnisnorm?Ja - § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB erlaubt das Offenbaren an mitwirkende PersonenNein - die Offenbarung an die Hilfsperson ist grundsätzlich nicht tatbestandsmässig
Sind Subunternehmer vorgesehen?Ja - die Kettenverpflichtung ist ausdrücklich geregeltZurückhaltend - die Praxisliteratur liest aus dem Bundesgerichtsentscheid, dass die Hilfsperson nicht weiterdelegieren soll
Haftungsbeschränkung im AnbietervertragAllgemeines VertragsrechtBeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit reicht nach der Praxisliteratur nicht
Verarbeitung im AuslandAuslandsschranke des Berufsrechts, Art. 44 ff. DSGVOAngemessenheit nach revidiertem DSG; der EWR ist als angemessen geführt

Welche Modelle über welchen Bezugsweg laufen, mit Fassung, Einkaufspreis und Stand, steht im Modellkatalog. Die Statusspalte dort bewertet gegen deutsches Recht - die Angaben zu Betreiber, Verarbeitungsort und unterzeichneten Vereinbarungen gelten unabhängig davon.

Was hier geprüft ist - und was nicht

Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.

Quellen (Abruf 2026-08-29): Art. 321 StGB im Wortlaut aus der amtlichen Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (fedlex.admin.ch); Art. 13 BGFA und die Auslegung des Hilfspersonen-Begriffs aus der Anwaltsrevue des Schweizerischen Anwaltsverbands (sav-fsa.ch); BGer 2C_1083/2017 vom 4. Juni 2019 nebst Auflagen nach der Besprechung bei mll-news.com; Auslagerung und Berufsgeheimnis nach datenrecht.ch; Angemessenheit für den EWR nach dem revidierten Datenschutzgesetz.

Häufige Fragen aus der Schweiz

Ist die Weitergabe an einen IT-Dienstleister nach Art. 321 StGB strafbar?

Nicht schon deshalb, weil sie stattfindet. Art. 321 Ziff. 1 StGB nennt neben den Berufsträgern ausdrücklich ihre Hilfspersonen - wer die Kanzlei oder Praxis bei der Berufsausübung unterstützt, steht unter derselben Strafdrohung, und dazu zählen nach der Lehre auch IT-Provider. Entscheidend ist deshalb nicht das Ob der Offenbarung, sondern ob der Beizug berechtigt ist: Der Dienstleister muss vertraglich auf das Berufsgeheimnis verpflichtet sein, und die Auslagerung muss einer Beurteilung im Einzelfall standhalten.

Was hat das Bundesgericht 2019 entschieden?

Im Entscheid 2C_1083/2017 vom 4. Juni 2019 hat das Bundesgericht erstmals Grundsätze zur Auslagerung durch Anwälte formuliert. Outsourcing ist nicht verboten, aber an Bedingungen geknüpft: sorgfältige Auswahl des Anbieters samt vertraglicher Vorgaben und Kontrolle ihrer Einhaltung, alle zumutbaren Schutzmassnahmen für die ausgelagerten Informationen, ein klar begrenzter Kreis von Zugriffsberechtigten - und nach der Praxisliteratur zwei harte Punkte: Haftungsbeschränkungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit genügen nicht, und die Hilfsperson soll ihre Aufgaben nicht ihrerseits an Dritte weitergeben. Der zweite Punkt trifft jede Konstruktion mit Subunternehmern und gehört auf den Tisch, bevor gezeichnet wird.

Können wir Ihr Angebot in der Schweiz nutzen?

Die Substanz unserer Kette ist genau das, was Art. 321 StGB verlangt: jeder Betreiber ist vertraglich auf Verschwiegenheit verpflichtet, die Verpflichtung ist bis zum Modellbetreiber durchgereicht, auf den tragenden Wegen gibt es im Regelbetrieb keinen menschlichen Klartext-Zugriff. Was fehlt, ist eine auf schweizerisches Recht geschriebene Fassung des Dokuments, das Sie unterzeichnen: Unseres steht auf § 203 Abs. 4 StGB, einer deutschen Norm, mitsamt Belehrung über deutsche Strafdrohungen. Für ein Schweizer Mandat gehört es vor der Zeichnung durch eine Schweizer Kanzlei geprüft und auf Art. 321 StGB umgestellt - und die Ketten-Frage aus dem Bundesgerichtsentscheid gehört dabei ausdrücklich beantwortet.

Muss die Verarbeitung in der Schweiz stattfinden?

Rechtlich nicht zwingend. Für die Bekanntgabe ins Ausland verlangt das revidierte Datenschutzgesetz einen angemessenen Schutz im Zielstaat; die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums führt der Bundesrat als angemessen. Unsere Verarbeitung findet in der EU statt, überwiegend in Deutschland. Das ist datenschutzrechtlich der einfache Fall. Die Erwartung vieler Schweizer Mandanten geht dennoch auf eine Verarbeitung im Inland - das ist ein Markt-Argument, kein Rechtsargument, und wir sagen es lieber deutlich als es zu überspielen.

Gilt das auch für Banken?

Für Banken gilt zusätzlich Art. 47 BankG - ein eigenes Berufsgeheimnis, das neben Organen und Angestellten ausdrücklich auch den Beauftragten einer Bank erfasst. Ein IT-Dienstleister ist damit unmittelbar in der Pflicht, und die Schweizerische Bankiervereinigung hat zur Auslagerung in die Cloud eigene Grundlagen veröffentlicht. Die Bankenseite hat damit eine dichtere Regulierung als die anwaltliche - wir führen sie als eigene Seite.