KI mit Mandatsdaten: was die Kanzlei vorher regeln muss
Die Pflichten aus § 43e BRAO, die Verträge, die es dafür braucht, und ein Prüfpfad für Ihren Anbieter. Kostenlos als PDF.
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Die Frage, die in Kanzleien gestellt wird, lautet: „Welche KI darf ich benutzen?“ Sie ist falsch gestellt. Für Rechtsanwälte entscheidet nicht das Sprachmodell über die Zulässigkeit, sondern der Weg, über den Sie es beziehen - dasselbe Modell kann über den einen Anbieter eine geschlossene Verschwiegenheitskette haben und über den anderen keine.
Dieser Leitfaden geht § 43e BRAO Absatz für Absatz durch - Erforderlichkeit, Auswahl und Beendigung, den Vertrags-Mindestinhalt samt Zweckbindung der Kenntniserlangung, die Auslandsschranke und die Einwilligung des Mandanten im Einzelmandat - und hält daneben, was ein konkreter Bezugsweg dafür liefern muss. Am Ende steht ein Prüfpfad mit vierundzwanzig Fragen für Ihren Anbieter und Ihre eigene Organisation.
Was in dem Heft steht
| Kapitel | Inhalt |
|---|---|
| Die Antwort auf einer Seite | Die Kernaussage, die vier Aussagen, auf denen sie beruht, und die vier Schritte bis zum Betrieb. Wer nur diese Seite liest, hat die Antwort. |
| 1. Ausgangslage | Warum die Prüfung eine vertragsrechtliche ist und keine technische - und warum die Lage selten „noch keine KI“ lautet. |
| 2. Ihre Berufsnorm | § 43e BRAO Absatz für Absatz, mit der Konsequenz für den KI-Bezug. |
| 3. § 203 StGB | Absatz 1, 3 und 4, die Einordnung als Vorsatz- und Antragsdelikt und die offene Frage, wie streng die Erforderlichkeit zu lesen ist. |
| 4. Vom Entschluss zum Betrieb | Wie das Team an eine Oberfläche kommt, wie sich eigene Infrastruktur, begleiteter Betrieb und fertige Plattform unterscheiden - und woher die Modelle kommen, wenn Sie selbst betreiben. |
| 5. Die Vertragskette | Vier Dokumente, vier Zwecke - und warum ein Auftragsverarbeitungsvertrag die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht ersetzt. |
| 6. Die Bezugswege | Wer die Inferenz betreibt, was die Vertragslinie trägt und was bei jedem Weg offen bleibt. |
| 7. Prüfpfad | Die Fragen an Ihren Anbieter, zum Abhaken und Vorlegen. Eine Fragenliste, keine Subsumtion. |
| 8. Was wir nicht behaupten | Vier offengelegte Grenzen - darunter die gerichtlich ungeklärte Auslegung und die CLOUD-Act-Exposition. |
| 9. Fundstellen | Jede Rechtsaussage zum Nachschlagen; wo wir eine Auffassung wiedergeben statt geltendes Recht, steht es dabei. |
Ein Befund vorweg
§ 43e Abs. 4 BRAO knüpft an die im Ausland erbrachte Dienstleistung an - nicht an den Sitz Ihres Vertragspartners. Ein Vertrag mit einer europäischen Gesellschaft entlastet Sie also nicht, wenn die Leistung anderswo erbracht wird. Und „Ausland“ beginnt bereits innerhalb der EU: Ein Rechenzentrum in Irland ist Ausland im Sinne dieser Norm, auch wenn es datenschutzrechtlich Inland ist.
Territorial ist die EU also Ausland; materiell unterstellt die Gesetzesbegründung für EU-Mitgliedstaaten ein vergleichbares Schutzniveau (BT-Drs. 18/11936, S. 35), sodass die eigentliche Arbeit beim Drittland beginnt. Diese Prüfung steht neben Art. 44 ff. DSGVO. Sie ist der Punkt, an dem die meisten Anbieterprüfungen zu früh aufhören - und der Grund, warum es diesen Leitfaden für Kanzleien gibt und nicht ein gemeinsames Heft für alle Berufsgeheimnisträger: § 26a BNotO etwa enthält gerade keine solche Schranke.
Häufige Fragen zum Leitfaden
Für wen ist dieser Leitfaden?
Was steht drin, das ich nicht bei meiner Kammer bekomme?
Bekomme ich damit Rechtssicherheit?
Sind die Vertragsmuster enthalten?
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Dreißig Minuten, in denen wir die Zuordnung von Modell, Weg und Vertragsinstrument für Ihren Fall durchgehen.
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