KI in der Steuer- und WP-Kanzlei: Was der DATEV-Copilot abdeckt - und wofür Sie einen zweiten Weg brauchen
Die Rechtslage nach § 62a StBerG und § 50a WPO, die Kammer-Linien von BStBK und WPK - und die sachliche Abgrenzung zum kostenlosen DATEV-Copilot.
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Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind die einzige Berufsgruppe unter den Berufsgeheimnisträgern, deren Standard-Software bereits eine kostenlose KI im eigenen Verschwiegenheits-Rahmen mitbringt: den DATEV-Copilot. Die Frage für StB- und WP-Kanzleien lautet deshalb nicht „dürfen wir KI nutzen?", sondern: Was deckt der DATEV-Rahmen ab - und für welche Aufgaben braucht die Kanzlei einen zweiten, ebenfalls konformen Bezugsweg?
Diese Seite beantwortet beides: die Rechtslage nach § 62a StBerG und § 50a WPO inklusive Mandanteneinwilligung und Auslandsschranke, die sachliche DATEV-Abgrenzung mit Quellen, typische Kanzlei-Aufgaben mit ehrlichem Restrisiko - und die Bezugsweg-Treppe von der dedizierten Kanzlei-Instanz bis zum Managed Stack. Den Überblick über alle Berufsgruppen gibt die Einstiegsseite KI für Berufsgeheimnisträger (§ 203 StGB).
Die Rechtslage: § 62a StBerG und § 50a WPO verlangen mehr als einen AVV
Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist die Einbindung externer Dienstleister - und ein KI-Anbieter ist genau das - berufsrechtlich ausdrücklich geregelt. Beide Normen sind nahezu parallel gebaut und verlangen dieselben drei Kettenglieder:
Verpflichtung in Textform
§ 62a StBerG (für Steuerberater) und § 50a WPO (für Wirtschaftsprüfer) verlangen, dass der Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichtet wird - in Textform, unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung. Ein Standard-AVV nach Art. 28 DSGVO leistet das nicht: Er regelt Datenschutz, nicht das Berufsgeheimnis. Es braucht eine eigenständige Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB.
Mandanteneinwilligung bei mandatsbezogener Auslagerung (ausdrücklich empfohlen)
Werden Dienstleister mandatsbezogen eingesetzt - und die Verarbeitung von Belegen, Abschlussentwürfen oder Mandanten-Korrespondenz durch eine KI ist mandatsbezogen -, verlangen beide Normen die Einwilligung des Mandanten (§ 62a Abs. 5 StBerG / § 50a Abs. 5 WPO); der Gesetzeswortlaut verlangt „eingewilligt" - eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung ist aus Nachweisgründen aber dringend zu empfehlen. Die Einwilligungspflicht bei einzelmandatsbezogenen Dienstleistungen ist für Rechtsanwälte in § 43e Abs. 5 BRAO wortgleich geregelt (Parallelvorschrift, gleiche Verzichtsmöglichkeit in Abs. 6) - ein sachlicher Unterschied besteht insoweit nicht. Anwaltsspezifisch ist nicht die gesetzliche Einwilligungsregelung, sondern die berufspolitische Diskussion (DAV/BRAK). Wie die Einwilligung praktisch eingeholt wird, steht weiter unten.
Auslandsschranke: vergleichbarer Geheimnisschutz
Dienstleister im Ausland sind nur zulässig, wenn dort ein vergleichbarer Geheimnisschutz besteht. Das ist die berufsrechtliche Schranke, die unabhängig vom DSGVO-Drittlandtransfer (Art. 44 ff.) greift - ein US-Sub-Processing kann also selbst mit Standardvertragsklauseln berufsrechtlich unzulässig sein. Der CLOUD Act macht die Frage bei US-Anbietern zum eigenen Prüfpunkt.
Der strafrechtliche Rahmen: § 203 StGB
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind Berufsgeheimnisträger nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Externe Dienstleister können als „sonstige mitwirkende Personen" nach Abs. 3 Satz 2 eingebunden werden; die Pflicht zur Verpflichtung folgt aus Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 - wer den Dienstleister nicht zur Geheimhaltung verpflichtet, macht sich bei dessen Offenbarung selbst strafbar. Ob die rein automatisierte KI-Verarbeitung ohne menschlichen Klartext-Zugriff überhaupt ein „Offenbaren" ist, ist gerichtlich nicht abschließend geklärt - die Vertragskette ist deshalb der belastbare Teil, die Technik-Argumentation die zweite Sicherungslinie.
Die Kammer-Anker: Die BStBK-FAQ zum KI-Einsatz (Stand 01/2026) hält KI für zulässig und bindet sie an genau diese Pflichten - sorgfältige Auswahl, Textform-Verpflichtung, eigenverantwortliche Prüfung der Ergebnisse. Die WPK-Linie wird in der Fachdiskussion als die konservativste zusammengefasst: KI-Einsatz nur in geschlossenen Systemen. Beide Linien sprechen für dieselbe Konsequenz: kein Consumer-Dienst, sondern ein Bezugsweg mit Vertragsartefakt. Die für Anwälte diskutierte DAV-Verbandslinie ist anwaltsspezifisch und trägt für StB und WP nicht - maßgeblich sind die eigenen Normen und Kammer-Aussagen. Wie die anwaltliche Rechtslage aussieht, zeigt der Spoke für Rechtsanwälte.
Der DATEV-Copilot: fair eingeordnet - und sachlich abgegrenzt
Zuerst die faire Würdigung: Der DATEV-Copilot ist für DATEV-Mitglieder kostenlos - Rollout ab Februar 2026, zentral über MyDATEV verfügbar seit Mai 2026 (Quellen: tax-tech.de und datev.de, Abruf jeweils 2026-07-22). Er läuft im DATEV-eigenen § 203-Rahmen - DATEV bindet seine Mitglieder über eine mitgliederweite Verschwiegenheitserklärung nach § 203 StGB ein, die über einen gewöhnlichen AVV hinausgeht (Quelle: datev.de, Vereinbarung zur Verschwiegenheitserklärung, Abruf 2026-07-22). Technisch setzt DATEV auf Azure OpenAI mit temporärer Verarbeitung und ohne Training auf Mitgliederdaten. Für DATEV-gebundene Fach-Workflows ist das ein konformer Einstieg zum Preis von null - wer ihn nicht aktiviert hat, sollte das tun.
Die Abgrenzung ist deshalb keine Warnung vor DATEV, sondern eine Inventur: Der Copilot ist an den DATEV-Kosmos gebunden - an dessen Fach-Workflows, dessen Modell-Auswahl und dessen Produktform. Fünf Anforderungen liegen strukturell außerhalb dieses Rahmens:
| Anforderung | DATEV-Copilot (Mitglieder-Rahmen) | Zweiter Bezugsweg |
|---|---|---|
| Generischer Chat über Fach-Workflows hinaus | Chat-, Text- und Recherche-Funktionen im DATEV-Rahmen; Funktionsumfang wächst laufend | Freier Kanzlei-Chat für Recherche, Entwürfe, Korrespondenz - mit § 203-Vertragskette |
| Freie Modellwahl | Modell-Auswahl liegt bei DATEV (Azure OpenAI) | DeepSeek, Standard-Claude-Modelle oder Gemini - jeweils über konforme Bezugswege mit ausgewiesenem 203er-Status pro Kombination |
| API-Zugang für eigene Tools | Kein offener API-Zugang für Kanzlei-Eigenentwicklungen | 203er-Token/API mit Vertragsartefakt - für Kanzlei-Tools und Legal-Tech-Integrationen |
| Dedizierte Instanz mit eigener Datenbank | Mandantenfähiger Mitglieder-Dienst im DATEV-Betrieb | Single-Tenant-Instanz: eigene Subdomain, eigene Datenbank, eigene Schlüssel |
| Kanzleiweite Dokument-Arbeit außerhalb DATEV | Erstellt, verdichtet und übersetzt Dokumente innerhalb der DATEV-Programme | Upload und Verarbeitung beliebiger Kanzlei-Dokumente: Verträge, Gutachten, Prüfungsunterlagen, Korrespondenz |
Diese Tabelle zeigt Produktform-Unterschiede, keine Qualitätsurteile. Beide Wege schließen sich nicht aus: Der realistische Endzustand vieler Kanzleien ist der Copilot für DATEV-Workflows plus ein zweiter, vertraglich eigenständig abgesicherter Weg für alles andere.
Wofür StB- und WP-Kanzleien KI konkret einsetzen
Vier Aufgaben-Klassen tragen den Kanzlei-Alltag - jede mit einer ehrlichen Angabe, was die KI leistet und was beim Berufsträger bleibt:
Beleg-Zusammenfassungen
Ein Ordner Eingangsbelege geht ein. Die KI extrahiert Rechnungsnummern, Beträge, Leistungszeiträume und fasst Auffälligkeiten zusammen - etwa fehlende Pflichtangaben nach § 14 UStG. Was bleibt: Die steuerliche Würdigung und jede Buchungsentscheidung bleiben beim Berufsträger; extrahierte Zahlen werden gegen den Beleg geprüft, nicht übernommen.
Jahresabschluss-Anhang-Entwürfe
Aus Vorjahres-Anhang, Summen- und Saldenliste und den Angaben des Mandats entsteht ein Anhang-Entwurf nach §§ 284 ff. HGB. Was bleibt: Der Entwurf ist Rohfassung, keine Freigabe - Vollständigkeit der Pflichtangaben und Bilanzierungs-Entscheidungen verantwortet der Abschlussersteller.
Prüfungsdokumentations-Entwürfe
Für Wirtschaftsprüfer strukturiert die KI Arbeitspapier-Entwürfe: Zusammenfassung von Prüfungsnachweisen, Formulierung von Feststellungen, Konsistenz-Check gegen die Prüfungsstrategie. Was bleibt: Das Prüfungsurteil ist nach den IDW-Prüfungsstandards höchstpersönlich - die KI dokumentiert vor, sie prüft nicht.
Mandanten-Korrespondenz
Fristen-Erinnerungen, Unterlagen-Anforderungen, Erläuterungs-Schreiben zu Bescheiden - die KI entwirft, der Berufsträger prüft und versendet. Was bleibt: Aussagen mit Rechtswirkung (Fristen, Rechtsbehelfe, Zahlungsbeträge) werden vor Versand fachlich verifiziert.
Restrisiko, ehrlich benannt: Auch eine vorgelagerte PII-Redaktion erkennt nicht jedes Identifikationsmerkmal - ungewöhnliche Firmierungen, verkettete Kontexte oder Zahlen-Kombinationen können durchrutschen. Die Redaktion ist Datenminimierung und zweite Verteidigungslinie, nicht die Erfüllungsbedingung der Verschwiegenheit; die trägt die Vertragskette. Und fachlich gilt die Linie beider Kammern: KI-Ergebnisse sind Entwürfe, die eigenverantwortliche Prüfung durch den Berufsträger ersetzt sie nicht.
Der konforme Bezugsweg: eine Treppe, keine Einheitslösung
Kanzleien unterscheiden sich in IT-Tiefe und Mandats-Struktur - der Bezugsweg muss das abbilden. Gosign liefert deshalb eine Treppe mit drei Stufen, alle mit derselben Vertrags- und Redaktions-Architektur:
| Stufe | Für wen | Was Sie bekommen |
|---|---|---|
| Dedizierte Kanzlei-Instanz | Kanzleien ohne eigene IT, 1-50 Personen | Single-Tenant-Chat mit eigener Subdomain, eigener Datenbank und eigenen Schlüsseln, inklusive Datei-Upload und Vorlagen - als Produkt auf veryai.de (ein Produkt der Gosign GmbH), 14 Tage kostenlos und ohne Zahlungsdaten testbar |
| 203er-Token/API | Kanzleien mit eigenen Tools, Legal-Tech, Software-Häuser | OpenAI-kompatible API mit § 203-Vertragskette und Redaktions-Gateway - oder Setup im eigenen Cloud-Tenant mit Governance und Antrags-Begleitung (Freigaben und Zeitpläne liegen beim jeweiligen Cloud-Anbieter) |
| Managed 203er-Stack | Große Kanzleien und Prüfungsgesellschaften | Agenten, Konnektoren und Decision-Layer-Architektur als Projektgeschäft - mit Audit-Trail pro Entscheidung |
Kanzleiinhaberin ohne eigene IT: Die dedizierte Instanz ist in Tagen einsatzbereit - die Vertragskette (Verschwiegenheitsverpflichtung, AVV, Einwilligungs-Muster) gehört zum Setup, nicht zur Hausaufgabenliste der Kanzlei. Der Copilot bleibt daneben für die DATEV-Workflows im Einsatz.
IT-Verantwortlicher einer Prüfungsgesellschaft: Token/API oder Kunden-Tenant stellen die Governance-Fragen zuerst: Wer hält die Schlüssel, wo läuft die Inferenz, was steht im Audit-Trail, welche Modelle sind für welche Mandats-Klassen freigegeben. Diese Antworten liegen vor dem Rollout auf dem Tisch - nicht nach der ersten Nachfrage der Berufsaufsicht.
CLOUD-Act-freie Säulen für die Auslandsschranke: Wer die US-Drittland-Frage nicht führen will, wählt einen Bezugsweg ohne US-Exposition. Zwei Säulen tragen das heute: EU-Inferenz offener Modelle über AKI.IO, für die eine § 203-Zusatzvereinbarung existiert und Gosign vorliegt - und T-Systems/Open Telekom Cloud mit standardisierter § 203-Verschwiegenheitsvereinbarung seit 2021 aus deutschen Rechenzentren, wo DeepSeek R1 managed mit explizitem Berufsgeheimnisträger-Bezug betrieben wird (Quelle: open-telekom-cloud.com, Abruf 2026-07-22). Standard-Claude-Modelle sind über EU-Endpunkte der Google-Plattform beziehbar - ohne Content-Zugriff von Google oder Anthropic und mit Zero-Data-Retention-Option; hier bleibt die US-Konzern-Exposition ein transparent auszuweisender Prüfpunkt. Der 203er-Status ist dabei immer eine Eigenschaft der Kombination aus Modell und Bezugsweg, nie des Modells allein. Die fachliche Modellwahl jenseits der Zulässigkeits-Frage ordnet der allgemeine Modellvergleich 2026 ein.
In allen Stufen ist die PII-Redaktion mit klartextfreiem Audit-Trail als Standard-Architektur vorgesehen - Pseudonymisierung vor dem Modell-Aufruf, Wieder-Einsetzung danach, protokollierte Ausnahmen. Sie ist Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO und zweite Verteidigungslinie - die Verschwiegenheits-Absicherung selbst trägt die Vertragskette nach § 62a StBerG bzw. § 50a WPO. Welche Anforderungen ein Vertrag dafür erfüllen muss, zeigt die AVV-Checkliste für KI-Infrastruktur; die Standort-Frage vertieft Data Residency.
Mandanteneinwilligung in der Praxis: drei Schritte statt Einzelfall-Chaos
Die Einwilligungspflicht aus § 62a StBerG und § 50a WPO klingt nach Verwaltungsaufwand - sie ist mit drei Standard-Schritten beherrschbar:
1 - Neumandate: Baustein in der Mandatsvereinbarung
Die Einwilligung wird als eigener, ausdrücklicher Abschnitt in die Mandatsvereinbarung aufgenommen: benannter Dienstleister, Zweck der Verarbeitung, Verarbeitungsort (EU/Deutschland), Hinweis auf die Verschwiegenheitsverpflichtung des Dienstleisters. Keine versteckte AGB-Klausel - ausdrücklich heißt ausdrücklich.
2 - Bestandsmandate: dokumentierte Nachholung
Für laufende Mandate wird die Einwilligung mit einem kurzen Anschreiben plus Einwilligungserklärung nachgeholt - sinnvoll gebündelt mit der ohnehin fälligen Transparenzinformation nach Art. 13/14 DSGVO. Bis die Einwilligung vorliegt, bleiben die Daten dieses Mandats außerhalb des KI-Workflows.
3 - Dokumentation: wer, wann, wofür
Die Kanzlei führt nach, welches Mandat für welche Verarbeitungs-Zwecke eingewilligt hat - damit die Frage der Berufsaufsicht oder des Mandanten in Minuten beantwortbar ist, nicht in Tagen. Eine Muster-Mandanteneinwilligung samt Transparenzhinweis ist Bestandteil des Gosign-203er-Vertragskits; es wird nach anwaltlicher Freigabe veröffentlicht.
Praktischer Hinweis zur Form: Textform (§ 126b BGB) verlangt keine unterschriebene Papierurkunde - eine E-Mail oder ein bestätigtes PDF genügt, solange die Erklärung die verpflichtete Person benennt und dauerhaft abrufbar bleibt. Verpflichtungs- und Einwilligungs-Strecke sind damit vollständig digital abwickelbar.
Alle Muster sind Vorlagen zur anwaltlichen Einzelfall-Anpassung, ohne Gewähr - sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine eigene berufsrechtliche Prüfung.
Quellen
§ 62a StBerG (Inanspruchnahme von Dienstleistungen): gesetze-im-internet.de/stberg/__62a.html (Abruf 2026-07-22)
§ 50a WPO (Inanspruchnahme von Dienstleistungen): gesetze-im-internet.de/wipro/__50a.html (Abruf 2026-07-22)
§ 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen): gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html (Abruf 2026-07-22)
BStBK-FAQ zum KI-Einsatz in der Steuerberatung (Stand 01/2026): bstbk.de (PDF) (Abruf 2026-07-22)
DATEV-Copilot kostenlos für Mitglieder seit 02/2026: tax-tech.de (Abruf 2026-07-22)
DATEV-Verschwiegenheitserklärung (mitgliederweite Vereinbarung nach § 203 StGB): datev.de (Abruf 2026-07-22)
WPK-Linie („nur geschlossene Systeme"), Zusammenfassung der Kammer-Positionen: hassenpflug.online (Abruf 2026-07-22)
T-Systems AI Foundation Services / LLM Hub (DeepSeek R1 managed, Berufsgeheimnisträger-Bezug): t-cloud-public.com (Abruf 2026-07-22)
Diese Seite ist eine architektur- und governance-fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Die berufsrechtliche Prüfung des Einzelfalls obliegt dem Berufsträger bzw. seinen rechtlichen Beratern. Die strafrechtliche Einordnung automatisierter KI-Verarbeitung ist gerichtlich nicht abschließend geklärt.
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