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KI in der Steuer- und WP-Kanzlei: Was der DATEV-Copilot abdeckt - und wofür Sie einen zweiten Weg brauchen

Die Rechtslage nach § 62a StBerG und § 50a WPO, die Kammer-Linien von BStBK und WPK - und die sachliche Abgrenzung zum kostenlosen DATEV-Copilot.

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Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind die einzige Berufsgruppe unter den Berufsgeheimnisträgern, deren Standard-Software bereits eine kostenlose KI im eigenen Verschwiegenheits-Rahmen mitbringt: den DATEV-Copilot. Die Frage für StB- und WP-Kanzleien lautet deshalb nicht „dürfen wir KI nutzen?", sondern: Was deckt der DATEV-Rahmen ab - und für welche Aufgaben braucht die Kanzlei einen zweiten, ebenfalls konformen Bezugsweg?

Diese Seite beantwortet beides: die Rechtslage nach § 62a StBerG und § 50a WPO inklusive Mandanteneinwilligung und Auslandsschranke, die sachliche DATEV-Abgrenzung mit Quellen, typische Kanzlei-Aufgaben mit ehrlichem Restrisiko - und die Bezugsweg-Treppe von der dedizierten Kanzlei-Instanz bis zum Managed Stack. Den Überblick über alle Berufsgruppen gibt die Einstiegsseite KI für Berufsgeheimnisträger (§ 203 StGB).

Die Rechtslage: § 62a StBerG und § 50a WPO verlangen mehr als einen AVV

Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist die Einbindung externer Dienstleister - und ein KI-Anbieter ist genau das - berufsrechtlich ausdrücklich geregelt. Beide Normen sind nahezu parallel gebaut und verlangen dieselben drei Kettenglieder:

Verpflichtung in Textform

§ 62a StBerG (für Steuerberater) und § 50a WPO (für Wirtschaftsprüfer) verlangen, dass der Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichtet wird - in Textform, unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung. Ein Standard-AVV nach Art. 28 DSGVO leistet das nicht: Er regelt Datenschutz, nicht das Berufsgeheimnis. Es braucht eine eigenständige Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB.

Mandanteneinwilligung bei mandatsbezogener Auslagerung (ausdrücklich empfohlen)

Werden Dienstleister mandatsbezogen eingesetzt - und die Verarbeitung von Belegen, Abschlussentwürfen oder Mandanten-Korrespondenz durch eine KI ist mandatsbezogen -, verlangen beide Normen die Einwilligung des Mandanten (§ 62a Abs. 5 StBerG / § 50a Abs. 5 WPO); der Gesetzeswortlaut verlangt „eingewilligt" - eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung ist aus Nachweisgründen aber dringend zu empfehlen. Die Einwilligungspflicht bei einzelmandatsbezogenen Dienstleistungen ist für Rechtsanwälte in § 43e Abs. 5 BRAO wortgleich geregelt (Parallelvorschrift, gleiche Verzichtsmöglichkeit in Abs. 6) - ein sachlicher Unterschied besteht insoweit nicht. Anwaltsspezifisch ist nicht die gesetzliche Einwilligungsregelung, sondern die berufspolitische Diskussion (DAV/BRAK). Wie die Einwilligung praktisch eingeholt wird, steht weiter unten.

Auslandsschranke: vergleichbarer Geheimnisschutz

Dienstleister im Ausland sind nur zulässig, wenn dort ein vergleichbarer Geheimnisschutz besteht. Das ist die berufsrechtliche Schranke, die unabhängig vom DSGVO-Drittlandtransfer (Art. 44 ff.) greift - ein US-Sub-Processing kann also selbst mit Standardvertragsklauseln berufsrechtlich unzulässig sein. Der CLOUD Act macht die Frage bei US-Anbietern zum eigenen Prüfpunkt.

Der strafrechtliche Rahmen: § 203 StGB

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind Berufsgeheimnisträger nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Externe Dienstleister können als „sonstige mitwirkende Personen" nach Abs. 3 Satz 2 eingebunden werden; die Pflicht zur Verpflichtung folgt aus Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 - wer den Dienstleister nicht zur Geheimhaltung verpflichtet, macht sich bei dessen Offenbarung selbst strafbar. Ob die rein automatisierte KI-Verarbeitung ohne menschlichen Klartext-Zugriff überhaupt ein „Offenbaren" ist, ist gerichtlich nicht abschließend geklärt - die Vertragskette ist deshalb der belastbare Teil, die Technik-Argumentation die zweite Sicherungslinie.

Die Kammer-Anker: Die BStBK-FAQ zum KI-Einsatz (Stand 01/2026) hält KI für zulässig und bindet sie an genau diese Pflichten - sorgfältige Auswahl, Textform-Verpflichtung, eigenverantwortliche Prüfung der Ergebnisse. Die WPK-Linie wird in der Fachdiskussion als die konservativste zusammengefasst: KI-Einsatz nur in geschlossenen Systemen. Beide Linien sprechen für dieselbe Konsequenz: kein Consumer-Dienst, sondern ein Bezugsweg mit Vertragsartefakt. Die für Anwälte diskutierte DAV-Verbandslinie ist anwaltsspezifisch und trägt für StB und WP nicht - maßgeblich sind die eigenen Normen und Kammer-Aussagen. Wie die anwaltliche Rechtslage aussieht, zeigt der Spoke für Rechtsanwälte.

Der DATEV-Copilot: fair eingeordnet - und sachlich abgegrenzt

Zuerst die faire Würdigung: Der DATEV-Copilot ist für DATEV-Mitglieder kostenlos - Rollout ab Februar 2026, zentral über MyDATEV verfügbar seit Mai 2026 (Quellen: tax-tech.de und datev.de, Abruf jeweils 2026-07-22). Er läuft im DATEV-eigenen § 203-Rahmen - DATEV bindet seine Mitglieder über eine mitgliederweite Verschwiegenheitserklärung nach § 203 StGB ein, die über einen gewöhnlichen AVV hinausgeht (Quelle: datev.de, Vereinbarung zur Verschwiegenheitserklärung, Abruf 2026-07-22). Technisch setzt DATEV auf Azure OpenAI mit temporärer Verarbeitung und ohne Training auf Mitgliederdaten. Für DATEV-gebundene Fach-Workflows ist das ein konformer Einstieg zum Preis von null - wer ihn nicht aktiviert hat, sollte das tun.

Die Abgrenzung ist deshalb keine Warnung vor DATEV, sondern eine Inventur: Der Copilot ist an den DATEV-Kosmos gebunden - an dessen Fach-Workflows, dessen Modell-Auswahl und dessen Produktform. Fünf Anforderungen liegen strukturell außerhalb dieses Rahmens:

Anforderung DATEV-Copilot (Mitglieder-Rahmen) Zweiter Bezugsweg
Generischer Chat über Fach-Workflows hinausChat-, Text- und Recherche-Funktionen im DATEV-Rahmen; Funktionsumfang wächst laufendFreier Kanzlei-Chat für Recherche, Entwürfe, Korrespondenz - mit § 203-Vertragskette
Freie ModellwahlModell-Auswahl liegt bei DATEV (Azure OpenAI)DeepSeek, Standard-Claude-Modelle oder Gemini - jeweils über konforme Bezugswege mit ausgewiesenem 203er-Status pro Kombination
API-Zugang für eigene ToolsKein offener API-Zugang für Kanzlei-Eigenentwicklungen203er-Token/API mit Vertragsartefakt - für Kanzlei-Tools und Legal-Tech-Integrationen
Dedizierte Instanz mit eigener DatenbankMandantenfähiger Mitglieder-Dienst im DATEV-BetriebSingle-Tenant-Instanz: eigene Subdomain, eigene Datenbank, eigene Schlüssel
Kanzleiweite Dokument-Arbeit außerhalb DATEVErstellt, verdichtet und übersetzt Dokumente innerhalb der DATEV-ProgrammeUpload und Verarbeitung beliebiger Kanzlei-Dokumente: Verträge, Gutachten, Prüfungsunterlagen, Korrespondenz

Diese Tabelle zeigt Produktform-Unterschiede, keine Qualitätsurteile. Beide Wege schließen sich nicht aus: Der realistische Endzustand vieler Kanzleien ist der Copilot für DATEV-Workflows plus ein zweiter, vertraglich eigenständig abgesicherter Weg für alles andere.

Wofür StB- und WP-Kanzleien KI konkret einsetzen

Vier Aufgaben-Klassen tragen den Kanzlei-Alltag - jede mit einer ehrlichen Angabe, was die KI leistet und was beim Berufsträger bleibt:

Beleg-Zusammenfassungen

Ein Ordner Eingangsbelege geht ein. Die KI extrahiert Rechnungsnummern, Beträge, Leistungszeiträume und fasst Auffälligkeiten zusammen - etwa fehlende Pflichtangaben nach § 14 UStG. Was bleibt: Die steuerliche Würdigung und jede Buchungsentscheidung bleiben beim Berufsträger; extrahierte Zahlen werden gegen den Beleg geprüft, nicht übernommen.

Jahresabschluss-Anhang-Entwürfe

Aus Vorjahres-Anhang, Summen- und Saldenliste und den Angaben des Mandats entsteht ein Anhang-Entwurf nach §§ 284 ff. HGB. Was bleibt: Der Entwurf ist Rohfassung, keine Freigabe - Vollständigkeit der Pflichtangaben und Bilanzierungs-Entscheidungen verantwortet der Abschlussersteller.

Prüfungsdokumentations-Entwürfe

Für Wirtschaftsprüfer strukturiert die KI Arbeitspapier-Entwürfe: Zusammenfassung von Prüfungsnachweisen, Formulierung von Feststellungen, Konsistenz-Check gegen die Prüfungsstrategie. Was bleibt: Das Prüfungsurteil ist nach den IDW-Prüfungsstandards höchstpersönlich - die KI dokumentiert vor, sie prüft nicht.

Mandanten-Korrespondenz

Fristen-Erinnerungen, Unterlagen-Anforderungen, Erläuterungs-Schreiben zu Bescheiden - die KI entwirft, der Berufsträger prüft und versendet. Was bleibt: Aussagen mit Rechtswirkung (Fristen, Rechtsbehelfe, Zahlungsbeträge) werden vor Versand fachlich verifiziert.

Restrisiko, ehrlich benannt: Auch eine vorgelagerte PII-Redaktion erkennt nicht jedes Identifikationsmerkmal - ungewöhnliche Firmierungen, verkettete Kontexte oder Zahlen-Kombinationen können durchrutschen. Die Redaktion ist Datenminimierung und zweite Verteidigungslinie, nicht die Erfüllungsbedingung der Verschwiegenheit; die trägt die Vertragskette. Und fachlich gilt die Linie beider Kammern: KI-Ergebnisse sind Entwürfe, die eigenverantwortliche Prüfung durch den Berufsträger ersetzt sie nicht.

Der konforme Bezugsweg: eine Treppe, keine Einheitslösung

Kanzleien unterscheiden sich in IT-Tiefe und Mandats-Struktur - der Bezugsweg muss das abbilden. Gosign liefert deshalb eine Treppe mit drei Stufen, alle mit derselben Vertrags- und Redaktions-Architektur:

Stufe Für wen Was Sie bekommen
Dedizierte Kanzlei-InstanzKanzleien ohne eigene IT, 1-50 PersonenSingle-Tenant-Chat mit eigener Subdomain, eigener Datenbank und eigenen Schlüsseln, inklusive Datei-Upload und Vorlagen - als Produkt auf veryai.de (ein Produkt der Gosign GmbH), 14 Tage kostenlos und ohne Zahlungsdaten testbar
203er-Token/APIKanzleien mit eigenen Tools, Legal-Tech, Software-HäuserOpenAI-kompatible API mit § 203-Vertragskette und Redaktions-Gateway - oder Setup im eigenen Cloud-Tenant mit Governance und Antrags-Begleitung (Freigaben und Zeitpläne liegen beim jeweiligen Cloud-Anbieter)
Managed 203er-StackGroße Kanzleien und PrüfungsgesellschaftenAgenten, Konnektoren und Decision-Layer-Architektur als Projektgeschäft - mit Audit-Trail pro Entscheidung

Kanzleiinhaberin ohne eigene IT: Die dedizierte Instanz ist in Tagen einsatzbereit - die Vertragskette (Verschwiegenheitsverpflichtung, AVV, Einwilligungs-Muster) gehört zum Setup, nicht zur Hausaufgabenliste der Kanzlei. Der Copilot bleibt daneben für die DATEV-Workflows im Einsatz.

IT-Verantwortlicher einer Prüfungsgesellschaft: Token/API oder Kunden-Tenant stellen die Governance-Fragen zuerst: Wer hält die Schlüssel, wo läuft die Inferenz, was steht im Audit-Trail, welche Modelle sind für welche Mandats-Klassen freigegeben. Diese Antworten liegen vor dem Rollout auf dem Tisch - nicht nach der ersten Nachfrage der Berufsaufsicht.

CLOUD-Act-freie Säulen für die Auslandsschranke: Wer die US-Drittland-Frage nicht führen will, wählt einen Bezugsweg ohne US-Exposition. Zwei Säulen tragen das heute: EU-Inferenz offener Modelle über AKI.IO, für die eine § 203-Zusatzvereinbarung existiert und Gosign vorliegt - und T-Systems/Open Telekom Cloud mit standardisierter § 203-Verschwiegenheitsvereinbarung seit 2021 aus deutschen Rechenzentren, wo DeepSeek R1 managed mit explizitem Berufsgeheimnisträger-Bezug betrieben wird (Quelle: open-telekom-cloud.com, Abruf 2026-07-22). Standard-Claude-Modelle sind über EU-Endpunkte der Google-Plattform beziehbar - ohne Content-Zugriff von Google oder Anthropic und mit Zero-Data-Retention-Option; hier bleibt die US-Konzern-Exposition ein transparent auszuweisender Prüfpunkt. Der 203er-Status ist dabei immer eine Eigenschaft der Kombination aus Modell und Bezugsweg, nie des Modells allein. Die fachliche Modellwahl jenseits der Zulässigkeits-Frage ordnet der allgemeine Modellvergleich 2026 ein.

In allen Stufen ist die PII-Redaktion mit klartextfreiem Audit-Trail als Standard-Architektur vorgesehen - Pseudonymisierung vor dem Modell-Aufruf, Wieder-Einsetzung danach, protokollierte Ausnahmen. Sie ist Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO und zweite Verteidigungslinie - die Verschwiegenheits-Absicherung selbst trägt die Vertragskette nach § 62a StBerG bzw. § 50a WPO. Welche Anforderungen ein Vertrag dafür erfüllen muss, zeigt die AVV-Checkliste für KI-Infrastruktur; die Standort-Frage vertieft Data Residency.

Mandanteneinwilligung in der Praxis: drei Schritte statt Einzelfall-Chaos

Die Einwilligungspflicht aus § 62a StBerG und § 50a WPO klingt nach Verwaltungsaufwand - sie ist mit drei Standard-Schritten beherrschbar:

1 - Neumandate: Baustein in der Mandatsvereinbarung

Die Einwilligung wird als eigener, ausdrücklicher Abschnitt in die Mandatsvereinbarung aufgenommen: benannter Dienstleister, Zweck der Verarbeitung, Verarbeitungsort (EU/Deutschland), Hinweis auf die Verschwiegenheitsverpflichtung des Dienstleisters. Keine versteckte AGB-Klausel - ausdrücklich heißt ausdrücklich.

2 - Bestandsmandate: dokumentierte Nachholung

Für laufende Mandate wird die Einwilligung mit einem kurzen Anschreiben plus Einwilligungserklärung nachgeholt - sinnvoll gebündelt mit der ohnehin fälligen Transparenzinformation nach Art. 13/14 DSGVO. Bis die Einwilligung vorliegt, bleiben die Daten dieses Mandats außerhalb des KI-Workflows.

3 - Dokumentation: wer, wann, wofür

Die Kanzlei führt nach, welches Mandat für welche Verarbeitungs-Zwecke eingewilligt hat - damit die Frage der Berufsaufsicht oder des Mandanten in Minuten beantwortbar ist, nicht in Tagen. Eine Muster-Mandanteneinwilligung samt Transparenzhinweis ist Bestandteil des Gosign-203er-Vertragskits; es wird nach anwaltlicher Freigabe veröffentlicht.

Praktischer Hinweis zur Form: Textform (§ 126b BGB) verlangt keine unterschriebene Papierurkunde - eine E-Mail oder ein bestätigtes PDF genügt, solange die Erklärung die verpflichtete Person benennt und dauerhaft abrufbar bleibt. Verpflichtungs- und Einwilligungs-Strecke sind damit vollständig digital abwickelbar.

Alle Muster sind Vorlagen zur anwaltlichen Einzelfall-Anpassung, ohne Gewähr - sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine eigene berufsrechtliche Prüfung.

Quellen

§ 62a StBerG (Inanspruchnahme von Dienstleistungen): gesetze-im-internet.de/stberg/__62a.html (Abruf 2026-07-22)

§ 50a WPO (Inanspruchnahme von Dienstleistungen): gesetze-im-internet.de/wipro/__50a.html (Abruf 2026-07-22)

§ 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen): gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html (Abruf 2026-07-22)

BStBK-FAQ zum KI-Einsatz in der Steuerberatung (Stand 01/2026): bstbk.de (PDF) (Abruf 2026-07-22)

DATEV-Copilot kostenlos für Mitglieder seit 02/2026: tax-tech.de (Abruf 2026-07-22)

DATEV-Verschwiegenheitserklärung (mitgliederweite Vereinbarung nach § 203 StGB): datev.de (Abruf 2026-07-22)

WPK-Linie („nur geschlossene Systeme"), Zusammenfassung der Kammer-Positionen: hassenpflug.online (Abruf 2026-07-22)

T-Systems AI Foundation Services / LLM Hub (DeepSeek R1 managed, Berufsgeheimnisträger-Bezug): t-cloud-public.com (Abruf 2026-07-22)

Diese Seite ist eine architektur- und governance-fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Die berufsrechtliche Prüfung des Einzelfalls obliegt dem Berufsträger bzw. seinen rechtlichen Beratern. Die strafrechtliche Einordnung automatisierter KI-Verarbeitung ist gerichtlich nicht abschließend geklärt.

Häufige Fragen von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern

Reicht der DATEV-Copilot für unsere Kanzlei?

Für DATEV-gebundene Fach-Workflows ist der Copilot ein konformer, für Mitglieder kostenloser Einstieg (Rollout ab Februar 2026, zentral über MyDATEV verfügbar seit Mai 2026) - er läuft im DATEV-Rahmen mit mitgliederweiter Verschwiegenheitserklärung nach § 203 StGB. Einen zweiten Bezugsweg brauchen Kanzleien für das, was außerhalb dieses Rahmens liegt: generischen Chat über die DATEV-Fach-Workflows hinaus, freie Modellwahl, API-Zugang für eigene Tools, eine dedizierte Instanz mit eigener Datenbank und kanzleiweite Dokument-Arbeit außerhalb des DATEV-Kosmos. Beides schließt sich nicht aus - viele Kanzleien fahren beide Wege parallel.

Brauchen wir Mandanteneinwilligungen für KI-Dienstleister?

Bei mandatsbezogener Auslagerung regelmäßig ja. § 62a StBerG und § 50a WPO verlangen die Verpflichtung des Dienstleisters zur Verschwiegenheit in Textform, bei mandatsbezogener Inanspruchnahme zusätzlich die Einwilligung des Mandanten (§ 50a Abs. 5 WPO, § 62a Abs. 5 StBerG). Der Normtext verlangt die Ausdrücklichkeit nicht; eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung ist aber dringend zu empfehlen. Praktikabel wird das über einen Standard-Baustein in der Mandatsvereinbarung für Neumandate und eine Nachholung im Bestand. Ein Muster ist Bestandteil des Gosign-203er-Vertragskits, das nach anwaltlicher Freigabe veröffentlicht wird.

Was sagt die BStBK zum KI-Einsatz?

Die BStBK-FAQ zum KI-Einsatz (Stand 01/2026) hält den Einsatz für zulässig, knüpft ihn aber an die berufsrechtlichen Pflichten: Verschwiegenheit, sorgfältige Auswahl und Überwachung des Dienstleisters, Verpflichtung nach § 62a StBerG und die eigenverantwortliche fachliche Prüfung der Ergebnisse. Die WPK-Linie für Wirtschaftsprüfer wird in der Fachdiskussion konservativer zusammengefasst: KI-Einsatz nur in geschlossenen Systemen - also gerade nicht über frei zugängliche Consumer-Dienste.

Dürfen Belege und Mandantendaten zu US-Anbietern?

Nur unter engen Voraussetzungen. § 62a StBerG und § 50a WPO erlauben Dienstleister im Ausland nur bei vergleichbarem Geheimnisschutz - das ist bei US-Anbietern wegen des CLOUD Act ein eigener Prüfpunkt, zusätzlich zum DSGVO-Drittlandtransfer nach Art. 44 ff. Wer die Frage vollständig vermeiden will, nutzt CLOUD-Act-freie Bezugswege: EU-Inferenz offener Modelle über AKI.IO oder DeepSeek R1 managed aus deutschen Telekom-Rechenzentren mit § 203-Verschwiegenheitsvereinbarung (T-Systems/Open Telekom Cloud).

Und der private ChatGPT-Account eines Mitarbeiters?

Consumer-Dienste erfüllen die Kette aus § 62a StBerG bzw. § 50a WPO nicht: Es fehlen die Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform, die Mandanteneinwilligung und die Antwort auf die Auslandsschranke - und die in der Fachdiskussion zusammengefasste WPK-Linie („nur geschlossene Systeme“) spricht gegen offene Consumer-Dienste. Die praktikable Antwort ist kein Verbots-Rundschreiben, sondern ein konformer Weg, der im Alltag genauso schnell erreichbar ist - sonst entsteht Schatten-KI. Genau dafür ist die Bezugsweg-Treppe gebaut.

Was kostet der Einstieg?

Die dedizierte Kanzlei-Instanz der Stufe 1 können Sie 14 Tage kostenlos und ohne Hinterlegung von Zahlungsdaten testen - direkt über veryai.de, ein Produkt der Gosign GmbH. Die Paketpreise der weiteren Stufen veröffentlichen wir zusammen mit den Angebots-Seiten; bis dahin nennen wir sie transparent im Gespräch, abhängig von Nutzerzahl und Bezugsweg.

Welcher Bezugsweg passt zu Ihrer Kanzlei?

Wir ordnen Ihr Setup ein: DATEV-Rahmen, dedizierte Instanz, API oder Kunden-Tenant - mit der Vertrags- und Einwilligungs-Kette, die dazu gehört.

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