KI mit Patientendaten in Praxis und Klinik
Was § 9 Abs. 4 Ihrer Berufsordnung verlangt, warum die anwaltliche Auslandsschranke hier fehlt und wie Sie Ihren Anbieter prüfen. Kostenlos als PDF.
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Für Heilberufe verschiebt sich die Frage gegenüber der Anwaltschaft an einer entscheidenden Stelle - aber nicht so, wie meistens erzählt wird: Eine berufsrechtliche Auslagerungsnorm gibt es sehr wohl. § 9 Abs. 4 der Berufsordnung erlaubt die Offenbarung gegenüber Mitarbeitenden von Dienstleistungsunternehmen, soweit erforderlich, verlangt deren schriftliche Verpflichtung zur Geheimhaltung und lässt zu, diese Verpflichtung auf das beauftragte Dienstleistungsunternehmen zu übertragen. Was fehlt, ist die Auslandsschranke des § 43e BRAO und die Pflicht, über die Strafbarkeit zu belehren. Getragen wird die Einbindung von Dienstleistern damit von § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB - der Erlaubnis, gegenüber mitwirkenden Personen zu offenbaren, soweit es für deren Tätigkeit erforderlich ist -, von der Verpflichtungspflicht des Abs. 4 und von § 9 der Berufsordnung der zuständigen Kammer.
Dieser Leitfaden geht die drei Bausteine einzeln durch und hält daneben, was ein konkreter Bezugsweg dafür liefern muss. Die fachliche Grundlage steht ausführlich auf der Seite KI in Praxis und Klinik. Am Ende des Hefts steht ein Prüfpfad mit vierzehn Fragen an den Anbieter und an das eigene Haus - eine Fragenliste, keine Subsumtion: Die Antworten sind das Material für Ihre Prüfung, nicht ihr Ergebnis.
Was in dem Heft steht
| Kapitel | Inhalt |
|---|---|
| Die Antwort auf einer Seite | Die Kernaussage, die vier Aussagen, auf denen sie beruht, und die vier Schritte bis zum Betrieb. Wer nur diese Seite liest, hat die Antwort. |
| 1. Ausgangslage | Warum die Prüfung eine vertragsrechtliche ist und keine technische - und warum die Lage selten „noch keine KI“ lautet. |
| 2. Ihre Berufsordnung | § 9 Abs. 4 der Berufsordnung, die strengere Schriftform und was bei der Auslandsfrage an die Stelle einer Berufsnorm tritt. |
| 3. § 203 StGB | Absatz 1, 3 und 4, die Einordnung als Vorsatz- und Antragsdelikt und die offene Frage, wie streng die Erforderlichkeit zu lesen ist. |
| 4. Vom Entschluss zum Betrieb | Wie das Team an eine Oberfläche kommt, wie sich eigene Infrastruktur, begleiteter Betrieb und fertige Plattform unterscheiden - und woher die Modelle kommen, wenn Sie selbst betreiben. |
| 5. Die Vertragskette | Vier Dokumente, vier Zwecke - und warum ein Auftragsverarbeitungsvertrag die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht ersetzt. |
| 6. Die Bezugswege | Wer die Inferenz betreibt, was die Vertragslinie trägt und was bei jedem Weg offen bleibt. |
| 7. Prüfpfad | Die Fragen an Ihren Anbieter, zum Abhaken und Vorlegen. Eine Fragenliste, keine Subsumtion. |
| 8. Was wir nicht behaupten | Vier offengelegte Grenzen - darunter die gerichtlich ungeklärte Auslegung und die CLOUD-Act-Exposition. |
| 9. Fundstellen | Jede Rechtsaussage zum Nachschlagen; wo wir eine Auffassung wiedergeben statt geltendes Recht, steht es dabei. |
Ein Befund vorweg
Die anwaltliche Prüfung „ist der Geheimnisschutz im Ausland dem inländischen vergleichbar?" hat für Heilberufe keine wortgleiche Entsprechung im Berufsrecht. Wer daraus schließt, ein Dienstleister außerhalb Deutschlands sei damit unproblematisch, zieht die falsche Folgerung: Es fehlt eine Prüfstufe, nicht die Grenze.
Die Grenze ziehen zwei andere Ebenen. Art. 44 ff. DSGVO verlangen für jede Übermittlung in ein Drittland einen eigenen Transfermechanismus; bei Beteiligung eines US-Konzerns kommt die Zugriffslage nach dem CLOUD Act als eigener Prüfpunkt hinzu, unabhängig vom Vertragstext. Und Art. 9 DSGVO stellt Gesundheitsdaten unter ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot; der praxisrelevanteste Ausnahmetatbestand - lit. h - verlangt dreierlei: einen der genannten Zwecke, eine Grundlage im Unionsrecht, im mitgliedstaatlichen Recht oder in einem Vertrag mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs (in Deutschland regelmäßig § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG oder Landesrecht) und den Vorbehalt des Abs. 3, dass die Verarbeitung durch Fachpersonal unter Geheimhaltungspflicht oder unter dessen Verantwortung erfolgt. Genau das ist der Punkt, an dem die meisten Anbieterprüfungen zu früh aufhören - und der Grund, warum es dieses Heft für Heilberufe gibt und nicht ein gemeinsames für alle Berufsgeheimnisträger: § 43e BRAO beantwortet die Frage für Anwälte ausdrücklich, § 26a BNotO gar nicht - beides gilt hier nicht.
Häufige Fragen zum Leitfaden
Für wen ist dieser Leitfaden?
Wir haben kein § 43e BRAO - heißt das, wir haben weniger zu prüfen?
Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO?
Bekomme ich damit eine belastbare Freigabe für meinen KI-Einsatz?
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