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Der 203er-Leitfaden für Heilberufe

Kein § 43e BRAO - aber § 9 Abs. 4 Ihrer Berufsordnung, und der verlangt Schriftform. Was die Auslagerung trägt, und wie ein KI-Bezugsweg dagegen aussieht. Kostenlos als PDF.

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Für Heilberufe verschiebt sich die Frage gegenüber der Anwaltschaft an einer entscheidenden Stelle - aber nicht so, wie meistens erzählt wird: Eine berufsrechtliche Auslagerungsnorm gibt es sehr wohl. § 9 Abs. 4 der Berufsordnung erlaubt die Offenbarung gegenüber Mitarbeitenden von Dienstleistungsunternehmen, soweit erforderlich, verlangt deren schriftliche Verpflichtung zur Geheimhaltung und lässt zu, diese Verpflichtung auf das beauftragte Dienstleistungsunternehmen zu übertragen. Was fehlt, ist die Auslandsschranke des § 43e BRAO und die Pflicht, über die Strafbarkeit zu belehren. Getragen wird die Einbindung von Dienstleistern damit von § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB - der Erlaubnis, gegenüber mitwirkenden Personen zu offenbaren, soweit es für deren Tätigkeit erforderlich ist -, von der Verpflichtungspflicht des Abs. 4 und von § 9 der Berufsordnung der zuständigen Kammer.

Dieser Leitfaden geht die drei Bausteine einzeln durch und hält daneben, was ein konkreter Bezugsweg dafür liefern muss. Die fachliche Grundlage steht ausführlich auf der Seite KI in Praxis und Klinik. Am Ende des Hefts steht ein Prüfpfad mit vierzehn Fragen an den Anbieter und an das eigene Haus - eine Fragenliste, keine Subsumtion: Die Antworten sind das Material für Ihre Prüfung, nicht ihr Ergebnis.

Was in den 18 Seiten steht

Kapitel Inhalt
1. Der Bezugsweg entscheidetWarum die Prüfung eine vertragsrechtliche ist und keine technische - und wo die Grenze zwischen KI-Zuarbeit und ärztlicher Leistung verläuft, samt § 630f BGB für die Akte.
2. Ohne § 43e BRAODie drei Bausteine, die tragen: die Erlaubnis des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB, die Verpflichtungspflicht des Abs. 4 und § 9 Abs. 4 der Landesberufsordnung mit seiner Schriftform - dazu die Belehrungspflicht für eigenes Personal, wer im MVZ und in der Klinik zeichnet und wo Landesrecht die Auslagerung enger fasst als § 203 StGB.
3. § 203 StGBAbsatz 1, 3 und 4, die Einordnung als Vorsatz- und Antragsdelikt und die offene Auslegungsfrage, wie streng die Erforderlichkeit auszulegen ist.
4. Die VertragsketteVier Dokumente, vier Zwecke - und warum ein Auftragsverarbeitungsvertrag die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht ersetzt.
5. Die BezugswegeDedizierte Instanz, deutsche Rechenzentren, EU-Inferenz, Eigenbetrieb, Hyperscaler und Consumer-Zugang - wer jeweils die Inferenz betreibt und was die Vertragslinie trägt.
6. PrüfpfadVierzehn Fragen zu Erforderlichkeit, Schriftform und Belehrung, Kette sowie Ausland, Art. 9 DSGVO und Landesrecht - zum Vorlegen beim Anbieter und zum Nachfassen im eigenen Haus.
7. Was wir nicht behauptenVier offengelegte Grenzen - darunter die gerichtlich ungeklärte Auslegungsfrage und die CLOUD-Act-Exposition.

Ein Befund vorweg

Die anwaltliche Prüfung „ist der Geheimnisschutz im Ausland dem inländischen vergleichbar?" hat für Heilberufe keine wortgleiche Entsprechung im Berufsrecht. Wer daraus schließt, ein Dienstleister außerhalb Deutschlands sei damit unproblematisch, zieht die falsche Folgerung: Es fehlt eine Prüfstufe, nicht die Grenze.

Die Grenze ziehen zwei andere Ebenen. Art. 44 ff. DSGVO verlangen für jede Übermittlung in ein Drittland einen eigenen Transfermechanismus; bei Beteiligung eines US-Konzerns kommt die Zugriffslage nach dem CLOUD Act als eigener Prüfpunkt hinzu, unabhängig vom Vertragstext. Und Art. 9 DSGVO stellt Gesundheitsdaten unter ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot; der praxisrelevanteste Ausnahmetatbestand - lit. h - verlangt dreierlei: einen der genannten Zwecke, eine Grundlage im Unionsrecht, im mitgliedstaatlichen Recht oder in einem Vertrag mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs (in Deutschland regelmäßig § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG oder Landesrecht) und den Vorbehalt des Abs. 3, dass die Verarbeitung durch Fachpersonal unter Geheimhaltungspflicht oder unter dessen Verantwortung erfolgt. Genau das ist der Punkt, an dem die meisten Anbieterprüfungen zu früh aufhören - und der Grund, warum es dieses Heft für Heilberufe gibt und nicht ein gemeinsames für alle Berufsgeheimnisträger: § 43e BRAO beantwortet die Frage für Anwälte ausdrücklich, § 26a BNotO gar nicht - beides gilt hier nicht.

Häufige Fragen zum Leitfaden

Für wen ist dieser Leitfaden?

Für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Apotheker und weitere Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung - in Einzelpraxis, MVZ und Klinik. Die Pflicht trifft den einzelnen Berufsträger nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, unabhängig von der Größe des Hauses.

Wir haben kein § 43e BRAO - heißt das, wir haben weniger zu prüfen?

Nein - an einer Stelle sogar mehr. Die Zulässigkeit der Einbindung folgt aus § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB und ist an die Erforderlichkeit gebunden, die Verpflichtung der Dienstleister aus Abs. 4. Ihre Berufsordnung regelt die Auslagerung in § 9 Abs. 4 eigens: Offenbarung gegenüber Mitarbeitenden von Dienstleistungsunternehmen bei Erforderlichkeit, Verpflichtung dieser Personen zur Geheimhaltung schriftlich, und die Wahl, die Verpflichtung selbst vorzunehmen oder auf das Dienstleistungsunternehmen zu übertragen. Schriftform ist strenger als die Textform, die das anwaltliche Berufsrecht genügen lässt. Was tatsächlich fehlt, sind die berufsrechtliche Auslandsschranke und die Pflicht zur Belehrung über die Strafbarkeit - dort prüfen Sie Art. 44 ff. DSGVO und Art. 9 DSGVO.

Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO?

Nein. Er regelt die datenschutzrechtliche Ebene. § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB stellt daneben das Organisationsversäumnis unter Strafe - allerdings erst, wenn die nicht verpflichtete mitwirkende Person das Geheimnis auch tatsächlich unbefugt offenbart; für mitwirkende Personen, die selbst Berufsgeheimnisträger nach Abs. 1 oder 2 sind, entfällt die Verpflichtungspflicht ausdrücklich. Nr. 2 verlangt dasselbe vom Dienstleister für dessen Subunternehmer. Der Leitfaden zeigt, welches Dokument welchen Zweck erfüllt und wo die Kette in der Praxis reißt.

Bekomme ich damit eine belastbare Freigabe für meinen KI-Einsatz?

Nein, und das behauptet der Leitfaden auch nicht. Er ist eine architektur- und governance-fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung und keine eigene berufsrechtliche Prüfung; maßgeblich bleibt die Berufsordnung Ihrer Kammer, bei Kliniken zusätzlich das Landes- oder kirchliche Recht des Trägers. Ein eigenes Kapitel legt offen, was wir nicht behaupten.

Bezugsweg für Ihre Praxis oder Klinik besprechen

Dreißig Minuten, in denen wir die Zuordnung von Modell, Weg und Vertragsinstrument für Ihre Konstellation durchgehen - Einzelpraxis, MVZ oder Klinik mit eigenem Rechenzentrum.