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Der 203er-Leitfaden für die übrigen Geheimnisträger

Berufspsychologie, Beratungsstellen, Soziale Arbeit und Absatz 2 - dieselbe Strafnorm wie in der Kanzlei, nur ohne Kammer. Kostenlos als PDF.

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Die Nummern 4, 5 und 6 des § 203 Abs. 1 StGB werden in der Praxis deutlich seltener mitgedacht als die Nummern 1 und 3 - obwohl sie denselben Strafrahmen tragen. Wer eine Beratungsstelle, einen allgemeinen Sozialdienst oder eine psychologische Diagnostik digitalisiert, arbeitet an derselben Vorschrift wie eine Großkanzlei.

Der Unterschied liegt im Drumherum: Für die rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe hat der Gesetzgeber die Einbindung von Dienstleistern zusätzlich im Berufsrecht geregelt, für diese Gruppen nicht. Dieser Leitfaden geht deshalb den Katalog des § 203 StGB für Ihre Nummern durch und hält daneben, was ein konkreter KI-Bezugsweg liefern muss. Am Ende steht ein Prüfpfad mit achtzehn Fragen.

Was in den 19 Seiten steht

Kapitel Inhalt
1. Dieselbe Norm, nur ohne KammerWarum die Begründungslast in der eigenen Organisation liegt - und warum die Ausgangslage selten „noch keine KI" lautet.
2. Ihre Nummern im KatalogNr. 2 Berufspsychologie, Nr. 4 Beratungsstellen, Nr. 5 Schwangerschaftskonfliktberatung, Nr. 6 Soziale Arbeit und der öffentliche Bereich des Absatzes 2 - dazu der Sozialdatenschutz der §§ 35 SGB I, 80 SGB X und 65 SGB VIII und die förmliche Verpflichtung nach § 1 Verpflichtungsgesetz.
3. § 203 StGBAbsatz 1, 3 und 4, die Einordnung als Vorsatz- und Antragsdelikt und die offene Auslegungsfrage, wann ein Geheimnis offenbart ist.
4. Die VertragsketteVier Dokumente, vier Zwecke - und warum ein Auftragsverarbeitungsvertrag die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht ersetzt.
5. Die BezugswegeDedizierte Instanz, deutsche Rechenzentren, EU-Inferenz, Eigenbetrieb, Hyperscaler und Consumer-Zugang - wer jeweils die Inferenz betreibt und was die Vertragslinie trägt.
6. PrüfpfadAchtzehn Fragen zu Einordnung, Verpflichtung, Kette, Sozialdaten sowie Ausland und besonderen Datenkategorien - eine Fragenliste an den Anbieter, keine Subsumtion.
7. Was wir nicht behauptenVier offengelegte Grenzen - darunter die gerichtlich ungeklärte Auslegungsfrage und die CLOUD-Act-Exposition.

Ein Befund vorweg

Für Berufspsychologie, Beratungsstellen, Soziale Arbeit und den Amtsträger-Katalog des Absatzes 2 existiert keine berufsrechtliche Auslagerungsnorm. Was der Gesetzgeber für die rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe eigens geregelt hat - Auswahl, Textform, Belehrung, Auslandsbezug -, hat für diese Gruppen keine Entsprechung. Es gibt keine Kammer-Leitlinie, an der man sich ausrichten könnte.

Daraus folgt aber weder eine Freiheit beim Auslandsbezug noch, dass gar keine Auslagerungsnorm gälte. Wo Sozialdaten verarbeitet werden - Jugendamt, allgemeiner Sozialdienst, Eingliederungshilfe, Jugendhilfe in öffentlicher Trägerschaft -, steht § 80 SGB X über dem Strafrecht und ist enger als das Berufsrecht der Kammerberufe: Auftragserteilung erst nach Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, Verarbeitung nur im Inland, in einem EU- beziehungsweise gleichgestellten Staat oder in einem Drittstaat mit Angemessenheitsbeschluss - der Weg über Standardvertragsklauseln plus Transfer Impact Assessment ist dort gerade nicht eröffnet -, und für die Beauftragung einer nicht-öffentlichen Stelle eine eigene Begründung. Daneben gelten Art. 44 ff. DSGVO für jede Übermittlung in ein Drittland und Art. 9 DSGVO für die besonderen Datenkategorien, die in Beratungsakten, psychologischen Befunden und Hilfeplanungen die Regel sind, dazu die Verpflichtungspflicht des § 203 Abs. 4 StGB über die gesamte Dienstleisterkette. Genau deshalb gibt es dieses Heft und nicht ein gemeinsames für alle Berufsgeheimnisträger: Die Antwort auf die Auslandsfrage fällt je Berufsgruppe anders aus - für Rechtsanwälte steht sie ausdrücklich im Berufsrecht, für Sozialdaten im Sozialgesetzbuch, und für die übrigen Gruppen muss die Abwägung selbst dokumentiert werden.

Häufige Fragen zum Leitfaden

Für wen ist dieser Leitfaden?

Für Berufspsychologinnen und Berufspsychologen, für anerkannte Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen, für die Schwangerschaftskonfliktberatung, für staatlich anerkannte Sozialarbeit und Sozialpädagogik - und für den öffentlichen Bereich des Absatzes 2, von der Amtsträgerin über die Personalvertretung bis zum öffentlich bestellten Sachverständigen. Also für die Gruppen, die im Katalog des § 203 StGB stehen, aber keine eigene Kammer hinter sich haben.

Wir haben keine Berufsordnung wie die Anwaltschaft. Betrifft uns § 203 StGB trotzdem?

Ja, und mit demselben Strafrahmen. Die Nummern 2, 4, 5 und 6 des Absatzes 1 stehen gleichberechtigt neben den Heilberufen und den rechtsberatenden Berufen. Was fehlt, ist die berufsrechtliche Parallelnorm zur Einbindung von Dienstleistern, die es für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare gibt. Das Heft zeigt, welche Ebenen an ihre Stelle treten: die Verpflichtungspflicht des § 203 Abs. 4 StGB, Art. 9 DSGVO für die besonderen Datenkategorien, Art. 44 ff. DSGVO für jede Übermittlung in ein Drittland - und dort, wo Sozialdaten verarbeitet werden, § 80 SGB X, der enger ist als all das: Anzeige bei der Aufsicht vor der Auftragserteilung, Verarbeitung nur in der EU beziehungsweise in einem Staat mit Angemessenheitsbeschluss, und eine Begründung für die Beauftragung einer nicht-öffentlichen Stelle. Für Stellen des Absatzes 2 kommt die förmliche Verpflichtung nach § 1 Verpflichtungsgesetz hinzu.

Was steht drin, das ich nicht in der Fachliteratur finde?

Die Fachliteratur erklärt den Katalog. Dieser Leitfaden nimmt einen konkreten KI-Bezugsweg gegen ihn ab: welches Dokument welche Pflicht trägt, wo die Verpflichtungskette bei Standard-Angeboten reißt, was der erweiterte Schutz des Absatzes 2 für Verwaltungsdaten bedeutet, warum § 80 SGB X den Weg über Standardvertragsklauseln für Sozialdaten gerade nicht eröffnet und welche achtzehn Fragen Sie einem Anbieter stellen sollten.

Bekomme ich damit eine belastbare Freigabe für unsere Stelle?

Nein, und das behauptet der Leitfaden auch nicht. Er ist eine architektur- und governance-fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung und keine eigene Prüfung durch Träger, Leitung oder Aufsicht. Ein eigenes Kapitel legt offen, was wir nicht behaupten - darunter die Frage, wer die Verpflichtung nach Absatz 4 in einer Trägerstruktur zu veranlassen hat.

Bezugsweg für Ihre Stelle besprechen

Dreißig Minuten, in denen wir die Zuordnung von Modell, Weg und Vertragsinstrument für Ihre Konstellation durchgehen - Träger, Leitung und Fachkraft mitgedacht.