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KI im Notariat: Das Amt verlangt die Kette - die Produktform ist die eigentliche Entscheidung

§ 18 BNotO, § 26a BNotO und § 203 StGB setzen den Rahmen, die Bundesnotarkammer hat mit dem Cloud-Rundschreiben 1/2026 die Betriebs-Vorgaben präzisiert. Was bleibt, ist eine Architektur-Wahl: SaaS-Assistent, Lokalmodell oder eigener Tenant mit Gateway.

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Notare tragen eine der strengsten Verschwiegenheits-Konstellationen im § 203-Katalog: Amtspflicht nach § 18 BNotO, Strafbewehrung über § 203 StGB, Dienstaufsicht - und Urkundsvorgänge, bei denen die Begründungslast für jede Auslagerung höher liegt als im gewerblichen Umfeld. Zugleich ist das Notariat der Berufszweig, in dem KI-Anbieter bereits konkret positioniert sind. Wer hier einsteigt, braucht keine Erst-Erklärung, sondern eine Entscheidungs-Grundlage: Welche Produktform passt zu welchem Notariat - und welche Kette steht dahinter?

Diese Seite ordnet die Rechtslage ein, benennt die existierenden Markt-Angebote mit Quellen und stellt die drei Produktformen sachlich nebeneinander. Den Überblick über alle Berufsgruppen gibt die Einstiegsseite KI für Berufsgeheimnisträger (§ 203 StGB).

Die Rechtslage: § 18 BNotO, § 26a BNotO - und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Die notarielle Verschwiegenheitspflicht folgt aus § 18 BNotO: Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet; diese Amtspflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Die Verschwiegenheit der im Notariat beschäftigten Personen sichert § 26 BNotO über deren förmliche Verpflichtung nach § 1 Verpflichtungsgesetz, die u. a. auf die Verschwiegenheitspflicht des § 18 verweist. Strafrechtlich flankiert § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB das unbefugte Offenbaren - Notare stehen dort im selben Katalog wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Drei Regelungs-Ebenen bestimmen den KI-Einsatz:

§ 26a BNotO: Dienstleister-Einbindung ist ausdrücklich geregelt

Seit der Geheimnisschutz-Reform dürfen Notare Dienstleistern Zugang zu geschützten Tatsachen eröffnen, soweit das für die Dienstleistung erforderlich ist - unter drei Bedingungen: sorgfältige Auswahl des Dienstleisters, vertragliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, und bei Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft dienen, die vorherige Einwilligung der Beteiligten (§ 26a Abs. 4 BNotO). Ein KI-Anbieter ist genau ein solcher Dienstleister - ein Standard-AVV nach Art. 28 DSGVO ersetzt diese notarrechtliche Verpflichtung nicht.

Drittland: eigene Normen, nicht die anwaltliche Schranke

Eine dem § 43e Abs. 4 BRAO entsprechende ausdrückliche Auslandsschranke enthält § 26a BNotO nicht - die anwaltliche Norm lässt sich nicht pauschal aufs Notariat übertragen. Die Grenzen für Dienstleister außerhalb der EU setzen hier die Art. 44 ff. DSGVO und die Linie des BNotK-Rundschreibens, das US-Infrastruktur wegen des CLOUD Act kritisch bewertet. Für das Amt ist die praktische Konsequenz dieselbe: EU-Bezugswege ohne US-Exposition vermeiden die Prüfung, statt sie zu führen.

BNotK-Rundschreiben 1/2026: die Cloud-Vorgaben der Kammer

Die Bundesnotarkammer hat mit Rundschreiben 1/2026 vom 02.02.2026 („Cloud-Nutzung im Notariat") präzisiert, unter welchen Bedingungen Cloud-Dienste zulässig sind: professionelle Cloud-Lösungen grundsätzlich ja - bei Einhaltung der berufsrechtlichen, technischen und organisatorischen Anforderungen; Akten und Verzeichnisse gehören nicht in die Cloud, Hilfsmittel unter Voraussetzungen schon, mit regelmäßiger lokaler Sicherung in der Geschäftsstelle. KI-Dienste behandelt das Rundschreiben nur am Rande - cloud-basierte KI-Assistenten sind aber Cloud-Dienste und damit an genau diesen Vorgaben zu messen. Der Volltext ist nur im internen Bereich der BNotK zugänglich; unsere Wiedergabe stützt sich auf notarielle Fachbesprechungen (Quellen unten, Abruf 2026-07-22).

Die vollständige Vertrags- und Technikkette - Abs.-4-Verpflichtung, AVV, Subunternehmer, EU-Deployment, Drittland-Baustein, Löschfristen, Transparenz - ist berufsübergreifend in der 203er-Kette beschrieben; sie gilt im Notariat unverkürzt, mit § 26a BNotO als zusätzlichem, notarrechtlichem Anker.

Der Markt: das Notariat ist adressiert - die ehrliche Ausgangslage

Anders als bei Steuerberatern oder der privaten Krankenversicherung gibt es für Notare bereits spezialisierte Angebote (Stand der Markt-Sichtung: 22.07.2026):

Anbieter Produktform Verschwiegenheits-Bezug (Eigenangabe) Fundstelle (Abruf 2026-07-22)
Tara KI / notaraKI-Assistent fürs Notariat (SaaS)Verschwiegenheitsvereinbarung, Bezug auf das BNotK-Rundschreiben 1/2026, deutsches Hosting (Anbieterangabe)notara.de/notara-ki/ (bewusst nicht verlinkt)
NeuraHausLokalmodell-Installation on-premise§ 18 BNotO und § 203 StGB über das Lokal-Argument: Daten verlassen das Haus nicht (Anbieterangabe)neurahaus.ai/branchen/notare (bewusst nicht verlinkt)

Beide Angaben sind Anbieter-Selbstauskünfte aus deren öffentlichen Seiten; die Tabelle zeigt belegbare Fakten, keine Qualitätsurteile. Die Fundstellen nennen wir als Klartext mit Abrufdatum. Dass der Markt besetzt ist, ist für Notariate eine gute Nachricht: Es gibt Auswahl - und damit die Pflicht zur Prüffrage, welche Kette hinter jedem Angebot steht.

Die eigentliche Entscheidung: Produktform folgt Notariats-Realität

Die Markt-Angebote besetzen zwei Pole - SaaS-Assistent und Lokal-Installation. Die sachliche Frage ist nicht, welcher Pol „richtig" ist, sondern welche Kette und welcher Betrieb zum konkreten Notariat passen:

Dimension SaaS-Assistent Lokalmodell on-premise Eigener Tenant / API mit Gateway
Übermittlung an Dritteja - Kette muss vollständig belegt sein (Verschwiegenheitsverpflichtung, Subunternehmer, EU-Deployment)im Regelbetrieb neinja, aber im eigenen Vertragsverhältnis; das Gateway pseudonymisiert vor dem Modell-Aufruf
Betriebslast beim Notariatgeringvollständig (Updates, Patches, Zugriffskontrolle, Backup)geteilt - Governance-Betrieb beim Dienstleister, Tenant beim Notariat
Modell-LeistungAnbieter-abhängigbegrenzt auf lokal lauffähige Modelle und vorhandene HardwareZugang zu Cloud-Modellen über geprüfte Bezugswege
Audit-Trail / NachweisAnbieter-abhängig - einfordernselbst zu bauenklartextfreies Protokoll als Architektur-Bestandteil
Passt typischerweise zuEinzelnotariat ohne IT-BetreuungNotariat mit belastbarer IT-Betreuung und begrenzten Anforderungengrößere Notariate und Verbünde mit Fachverfahrens-Integration

Diese Tabelle zeigt architektonische Unterschiede, keine Qualitätsurteile.

Der dritte Weg - Bezugsweg-Setup mit vorgelagerter Pseudonymisierung, klartextfreiem Audit-Trail und der vollständigen Vertragskette - schließt die Lücke zwischen den beiden Polen: mehr Modell-Leistung und weniger Betriebslast als lokal, mehr Nachweis-Tiefe als generisches SaaS. Die Pseudonymisierung ist dabei Datenminimierung und zweite Verteidigungslinie - die Verschwiegenheits-Absicherung selbst trägt die Vertragskette. Es ist kein Notariats-Sonderweg, sondern dieselbe Treppe, die für alle Berufsgeheimnisträger gilt: KI für Berufsgeheimnisträger (§ 203).

Was ein Notariat jeden Anbieter fragen sollte

Unabhängig von der Produktform - die Prüffragen sind die acht Glieder der Kette, zwei davon notariats-scharf gestellt:

1 - Verpflichtungs-Nachweis

Liegt die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB und § 26a BNotO als eigenständiges, vor Vertragsschluss einsehbares Dokument vor - mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, und erfasst sie alle Subunternehmer?

2 - Cloud-Vorgaben der Kammer

Kann der Anbieter konkret darlegen, wie sein Setup zu den Vorgaben des BNotK-Rundschreibens 1/2026 steht - Trennung von Akten/Verzeichnissen und Hilfsmitteln, lokale Sicherung, Verarbeitungsort und US-Infrastruktur-Frage - statt das Rundschreiben nur zu erwähnen?

Die übrigen sechs Prüffragen inklusive Fristen-Matrix und Drittland-Baustein: Die 203er-Kette.

Welche Stufe passt zu welchem Notariat

Notariate unterscheiden sich in Größe, IT-Betreuung und Fachverfahrens-Tiefe - die Treppe bildet das ab: Für das Einzelnotariat ohne eigene IT ist die dedizierte Instanz mit mitgelieferter Vertragskette der schnellste konforme Weg; Sozietäten und Verbünde mit eigener IT-Governance fahren den eigenen Tenant mit Redaktions-Gateway; wo KI in Fachverfahren und Entwurfs-Workflows integriert werden soll, wird daraus ein Managed-Projekt mit Audit-Trail pro Verarbeitungsschritt. Alle Stufen teilen dieselbe Architektur-Anforderung: Pseudonymisierung vor dem Modell-Aufruf, vollständige Verpflichtungs-Kette, dokumentierter Nachweis.

Welche Stufe zu Ihrem Notariat passt, klären wir im Gespräch - mit der Kette auf dem Tisch, nicht als Versprechen. Der Einstiegspunkt für alle Berufsgruppen bleibt die Übersichtsseite; die Vertrags- und Nachweisglieder im Detail zeigt die 203er-Kette.

Quellen

§ 18 BNotO (Verschwiegenheitspflicht): gesetze-im-internet.de/bnoto/__18.html (Abruf 2026-07-22)

§ 26a BNotO (Inanspruchnahme von Dienstleistungen): gesetze-im-internet.de/bnoto/__26a.html (Abruf 2026-07-22)

§ 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen, Notare in Abs. 1 Nr. 3): gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html (Abruf 2026-07-22)

BNotK-Rundschreiben 1/2026 vom 02.02.2026 („Cloud-Nutzung im Notariat"): Volltext im internen Bereich der Bundesnotarkammer, nicht öffentlich. Wiedergabe nach den Fachbesprechungen von Notar Tobias Scheidacker: hnts.legal (Abruf 2026-07-22) und des Legal-Tech-Verzeichnisses: legal-tech-verzeichnis.de (Abruf 2026-07-22)

Anbieter-Selbstauskünfte (Markt-Tabelle, bewusst nicht verlinkt): notara.de/notara-ki/ (Abruf 2026-07-22) · neurahaus.ai/branchen/notare (Abruf 2026-07-22)

Diese Seite ist eine architektur- und governance-fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Die notarrechtliche Prüfung des Einzelfalls - einschließlich der Anwendung des BNotK-Rundschreibens auf das konkrete Setup - obliegt dem Amtsträger bzw. seinen rechtlichen Beratern. Die strafrechtliche Einordnung automatisierter KI-Verarbeitung ist gerichtlich nicht abschließend geklärt.

Häufige Fragen aus dem Notariat

Dürfen Notare KI-Dienste mit Urkunds- und Beteiligtendaten nutzen?

Die Verschwiegenheitspflicht des Notars (§ 18 BNotO) und § 203 StGB stehen der Einbindung von Dienstleistern nicht per se entgegen - § 26a BNotO regelt sie ausdrücklich: sorgfältige Auswahl, Verpflichtung des Dienstleisters zur Verschwiegenheit unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, bei Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft dienen, die vorherige Einwilligung der Beteiligten (§ 26a Abs. 4 BNotO). Dazu kommen die Cloud-Vorgaben des BNotK-Rundschreibens 1/2026. Verlangt wird also keine Abstinenz, sondern eine vollständige, belegbare Vertrags- und Nachweis-Kette.

Ist ein lokal installiertes KI-Modell automatisch die sicherste Lösung?

Lokal löst die Übermittlungs-Frage, aber nicht die Betriebs-Frage: Modell-Updates, Sicherheits-Patches, Zugriffskontrolle, Audit-Trail und die Leistungsgrenzen kleinerer lokal lauffähiger Modelle liegen dann vollständig beim Notariat. Ob das die richtige Abwägung ist, hängt von Größe und IT-Betreuung des Notariats ab - es ist eine Architektur-Entscheidung, kein Automatismus.

Was sagt die Bundesnotarkammer zum KI-Einsatz?

Die Bundesnotarkammer hat mit dem Rundschreiben 1/2026 vom 02.02.2026 („Cloud-Nutzung im Notariat“) die Bedingungen für Cloud-Dienste präzisiert: professionelle Cloud-Lösungen sind bei Einhaltung der berufsrechtlichen, technischen und organisatorischen Anforderungen grundsätzlich einsetzbar; Akten und Verzeichnisse gehören nicht in die Cloud, Hilfsmittel unter Voraussetzungen schon - mit regelmäßiger lokaler Sicherung in der Geschäftsstelle; US-Infrastruktur bewertet das Rundschreiben wegen des CLOUD Act kritisch. KI-Dienste behandelt es nur am Rande; cloud-basierte KI ist als Cloud-Dienst an denselben Vorgaben zu messen. Der Volltext liegt im internen Bereich der BNotK; unsere Wiedergabe stützt sich auf notarielle Fachbesprechungen (Abruf 2026-07-22).

Was unterscheidet die Bezugsweg-Betrachtung von einem Produkt-Vergleich?

Ein Produkt-Vergleich fragt nach Funktionen. Die Bezugsweg-Betrachtung fragt, über welche Vertrags- und Technikkette Beteiligtendaten zu welchem Modell fließen - und welche Nachweise es dafür gibt: Abs.-4-Verpflichtung, Subunternehmer, Verarbeitungsort, Löschfristen, Audit-Trail. Zwei Produkte mit gleichen Funktionen können völlig unterschiedliche Ketten haben. Für die Amts-Verschwiegenheit zählt die Kette.

Welche Produktform passt zu Ihrem Notariat?

Wir ordnen Ihr Setup ein - Einzelnotariat, Sozietät oder Verbund: dedizierte Instanz, eigener Tenant mit Gateway oder Managed Stack, mit der Vertrags- und Nachweis-Kette, die dazu gehört.

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