KI im Notariat: Das Amt verlangt die Kette - die Produktform ist die eigentliche Entscheidung
§ 18 BNotO, § 26a BNotO und § 203 StGB setzen den Rahmen, die Bundesnotarkammer hat mit dem Cloud-Rundschreiben 1/2026 die Betriebs-Vorgaben präzisiert. Was bleibt, ist eine Entscheidung über die Betriebsform: ein fertiges Werkzeug aus der Cloud, eine KI auf dem eigenen Rechner im Haus, oder eine eigene Umgebung in Ihrer Cloud mit Gateway.
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Notare tragen eine der strengsten Verschwiegenheits-Konstellationen im § 203-Katalog: Amtspflicht nach § 18 BNotO, Strafbewehrung über § 203 StGB, Dienstaufsicht - und Urkundsvorgänge, bei denen die Begründungslast für jede Auslagerung höher liegt als im gewerblichen Umfeld. Zugleich ist das Notariat der Berufszweig, in dem KI-Anbieter bereits konkret positioniert sind. Wer hier einsteigt, braucht keine Erst-Erklärung, sondern eine Entscheidungs-Grundlage: Welche Produktform passt zu welchem Notariat - und welche Kette steht dahinter?
Diese Seite ordnet die Rechtslage ein, benennt die existierenden Markt-Angebote mit Quellen, stellt die drei Produktformen sachlich nebeneinander - und sagt am Ende, was davon wir liefern, zu welchem Preis und mit welcher Kette. Den Überblick über alle Berufsgruppen gibt die Einstiegsseite KI für Berufsgeheimnisträger (§ 203 StGB).
Die Rechtslage: § 18 BNotO, § 26a BNotO - und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Die notarielle Verschwiegenheitspflicht folgt aus § 18 BNotO: Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet; diese Amtspflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Die Verschwiegenheit der im Notariat beschäftigten Personen sichert § 26 BNotO über deren förmliche Verpflichtung nach § 1 Verpflichtungsgesetz, die u. a. auf die Verschwiegenheitspflicht des § 18 verweist. Strafrechtlich flankiert § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB das unbefugte Offenbaren - Notare stehen dort im selben Katalog wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Drei Regelungs-Ebenen bestimmen den KI-Einsatz:
§ 26a BNotO: Dienstleister-Einbindung ist ausdrücklich geregelt
Seit der Geheimnisschutz-Reform dürfen Notare Dienstleistern Zugang zu geschützten Tatsachen eröffnen, soweit das für die Dienstleistung erforderlich ist - unter drei Bedingungen: sorgfältige Auswahl des Dienstleisters, vertragliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, und bei Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft dienen, die vorherige Einwilligung der Beteiligten (§ 26a Abs. 4 BNotO). Ein KI-Anbieter ist genau ein solcher Dienstleister - ein Standard-AVV nach Art. 28 DSGVO ersetzt diese notarrechtliche Verpflichtung nicht.
Drittland: eigene Normen, nicht die anwaltliche Schranke
Eine dem § 43e Abs. 4 BRAO entsprechende ausdrückliche Auslandsschranke enthält § 26a BNotO nicht - die anwaltliche Norm lässt sich für die Amtstätigkeit nicht pauschal aufs Notariat übertragen. Für Anwaltsnotare gilt das nur zur Hälfte: Im Anwaltsnotariat (§ 3 Abs. 2 BNotO) steht die anwaltliche Tätigkeit weiterhin unter § 43e BRAO einschließlich der Auslandsschranke des Absatzes 4. Läuft ein Werkzeug über dieselbe Kanzlei-IT für Mandate und Amtsgeschäfte, ist für dieses Werkzeug faktisch der strengere der beiden Maßstäbe zu erfüllen. Die Grenzen für Dienstleister außerhalb der EU setzen daneben die Art. 44 ff. DSGVO - für die USA mit dem Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO, dessen Bestand das beim EuGH anhängige Rechtsmittel (C-703/25 P) offenhält - und die Linie des BNotK-Rundschreibens, das wegen des CLOUD Act nach Möglichkeit zu europäischen Angeboten rät. Für das Amt ist die praktische Konsequenz dieselbe: EU-Bezugswege ohne US-Exposition vermeiden die Prüfung, statt sie zu führen.
BNotK-Rundschreiben 1/2026: die Cloud-Vorgaben der Kammer
Die Bundesnotarkammer hat mit Rundschreiben Nr. 1/2026 vom 02.02.2026 („Cloud-Nutzung im Notariat", Zeichen 151/2) präzisiert, unter welchen Bedingungen Cloud-Dienste zulässig sind. Die Grenze zieht dabei das Gesetz: Elektronische Akten und Verzeichnisse dürfen außerhalb der Geschäftsstelle nur im Elektronischen Urkundenarchiv oder im Elektronischen Notariatsaktenspeicher geführt werden (§ 35 Abs. 4, § 78k BNotO) - „eine Cloud-Speicherung ist für Akten und Verzeichnisse also unzulässig". Für Hilfsmittel im Sinne des § 35 Abs. 2 S. 2 BNotO ist sie zulässig, „sofern der Datenschutz sowie die Verschwiegenheit gewahrt sind"; ein Urkundsentwurf darf in der Cloud entstehen, muss aber spätestens innerhalb einer Woche in die Akte übernommen werden. Die Verfügbarkeit ist gewahrt, „falls die in der Cloud liegenden Hilfsmittel mindestens einmal pro Woche auf einem Server oder anderem Speichermedium in der Geschäftsstelle gespeichert werden" - als Regelfall nennt das Rundschreiben „beispielsweise einmal pro Arbeitstag". Anbieter zentraler Notarsoftware sollen „einen belastbaren Notfallplan bereithalten". KI-Dienste behandelt das Rundschreiben nicht gesondert - cloud-basierte KI-Assistenten sind aber Cloud-Dienste und damit an genau diesen Vorgaben zu messen. Das Rundschreiben ist im Volltext öffentlich abrufbar; im internen Bereich der BNotK liegen ausschließlich die begleitenden Muster (Quellen unten, Abruf 2026-08-19).
Die vollständige Vertrags- und Technikkette - Abs.-4-Verpflichtung, AVV, Subunternehmer, EU-Deployment, Drittland-Baustein, Löschfristen, Transparenz - ist berufsübergreifend in der 203er-Kette beschrieben; sie gilt im Notariat unverkürzt, mit § 26a BNotO als zusätzlichem, notarrechtlichem Anker.
Der Markt: das Notariat ist adressiert - die ehrliche Ausgangslage
Anders als bei Steuerberatern oder der privaten Krankenversicherung gibt es für Notare bereits spezialisierte Angebote (Stand der Markt-Sichtung: 22.07.2026):
| Anbieter | Produktform | Verschwiegenheits-Bezug (Eigenangabe) | Fundstelle (Abruf 2026-07-22) |
|---|---|---|---|
| Tara KI / notara | KI-Assistent fürs Notariat (SaaS) | Verschwiegenheitsvereinbarung, Bezug auf das BNotK-Rundschreiben 1/2026, deutsches Hosting (Anbieterangabe) | notara.de/notara-ki/ (bewusst nicht verlinkt) |
| NeuraHaus | Lokalmodell-Installation on-premise | § 18 BNotO und § 203 StGB über das Lokal-Argument: Daten verlassen das Haus nicht (Anbieterangabe) | neurahaus.ai/branchen/notare (bewusst nicht verlinkt) |
Beide Angaben sind Anbieter-Selbstauskünfte aus deren öffentlichen Seiten; die Tabelle zeigt belegbare Fakten, keine Qualitätsurteile. Die Fundstellen nennen wir als Klartext mit Abrufdatum. Dass der Markt besetzt ist, ist für Notariate eine gute Nachricht: Es gibt Auswahl - und damit die Pflicht zur Prüffrage, welche Kette hinter jedem Angebot steht. Was die beiden Bauformen dieser Angebote strukturell nicht leisten können, steht weiter unten in der Abgrenzung.
Die eigentliche Entscheidung: Produktform folgt Notariats-Realität
Die Markt-Angebote besetzen zwei Pole - SaaS-Assistent und Lokal-Installation. Die sachliche Frage ist nicht, welcher Pol „richtig" ist, sondern welche Kette und welcher Betrieb zum konkreten Notariat passen:
| Dimension | SaaS-Assistent | Lokalmodell on-premise | Eigener Tenant / API mit Gateway |
|---|---|---|---|
| Übermittlung an Dritte | ja - Kette muss vollständig belegt sein (Verschwiegenheitsverpflichtung, Subunternehmer, EU-Deployment) | im Regelbetrieb nein | ja, aber im eigenen Vertragsverhältnis; das Gateway pseudonymisiert vor dem Modell-Aufruf |
| Betriebslast beim Notariat | gering | vollständig (Updates, Patches, Zugriffskontrolle, Backup) | geteilt - Governance-Betrieb beim Dienstleister, Tenant beim Notariat |
| Modell-Leistung | Anbieter-abhängig | begrenzt auf lokal lauffähige Modelle und vorhandene Hardware | Zugang zu Cloud- und Open-Weights-Modellen über geprüfte Bezugswege, mit ausgewiesenem 203er-Status je Kombination aus Modell und Weg |
| Audit-Trail / Nachweis | Anbieter-abhängig - einfordern | selbst zu bauen | klartextfreies Protokoll als Architektur-Bestandteil |
| Passt typischerweise zu | Einzelnotariat ohne IT-Betreuung | Notariat mit belastbarer IT-Betreuung und begrenzten Anforderungen | größere Notariate und Verbünde mit Fachverfahrens-Integration |
Diese Tabelle zeigt architektonische Unterschiede, keine Qualitätsurteile.
Eine Klarstellung zur mittleren Spalte vorweg: Der Eigenbetrieb ist keine Bauform, die nur ein Anbieter liefert. Wir installieren die 203er-Kette auf Wunsch vollständig in der Infrastruktur des Notariats - alle Bestandteile auf Ihren Namen, eigene Modell-Verträge, siehe Betrieb in Ihrer eigenen IT. Die Betriebslast der mittleren Spalte bleibt dabei real; was entfällt, ist das Selbstbauen der Vertrags- und Nachweis-Schicht.
Der dritte Weg - Bezugsweg-Setup mit vorgelagerter Pseudonymisierung, klartextfreiem Audit-Trail und der vollständigen Vertragskette - schließt die Lücke zwischen den beiden Polen: mehr Modell-Leistung und weniger Betriebslast als lokal, mehr Nachweis-Tiefe als generisches SaaS. Die Pseudonymisierung ist dabei Datenminimierung und zweite Verteidigungslinie - die Verschwiegenheits-Absicherung selbst trägt die Vertragskette. Es ist kein Notariats-Sonderweg, sondern dieselbe Treppe, die für alle Berufsgeheimnisträger gilt: KI für Berufsgeheimnisträger (§ 203).
Was die beiden Pole strukturell nicht leisten - und was wir liefern
Zuerst die faire Würdigung: Ein Fach-Assistent fürs Notariat nimmt einem Einzelnotariat ohne IT-Betreuung Arbeit ab, die es sonst nicht angehen würde, und eine Lokalinstallation beantwortet die Übermittlungs-Frage auf die denkbar einfachste Weise. Die folgende Abgrenzung ist deshalb keine Warnung vor einem Anbieter, sondern eine Inventur: Fünf Anforderungen liegen strukturell außerhalb des jeweiligen Rahmens - nicht, weil ein Anbieter sie vergessen hätte, sondern weil die Bauform sie ausschließt.
| Anforderung | SaaS-Assistent | Lokalmodell on-premise | Bezugsweg-Setup mit Kette (Gosign) |
|---|---|---|---|
| Verpflichtung nach § 26a Abs. 4 BNotO als eigenständiges, vor Vertragsschluss einsehbares Dokument - inklusive aller Subunternehmer | einzufordern; Umfang und Subunternehmer-Durchgriff anbieterabhängig | für das Modell selbst entbehrlich, für Wartungs-, Support- und Fernzugriffe nicht | 203er-Vertragskit als eigenständiges Dokument: Verschwiegenheits-Zusatzvereinbarung, AVV-Baustein und Retention-Matrix offen einsehbar, Subprozessoren-Liste und Drittland-Baustein auf Anforderung - jeweils vor Vertragsschluss |
| Freie Modellwahl mit ausgewiesenem 203er-Status je Kombination | die Modellwahl liegt beim Anbieter | begrenzt auf lokal lauffähige Modelle und vorhandene Hardware | Status je Kombination aus Modell und Bezugsweg im Modellkatalog; zwölf Modelle sind in der dedizierten Instanz ab Tag 1 verfügbar |
| Klartextfreier Audit-Trail | anbieterabhängig - einzufordern | selbst zu bauen | Bestandteil jeder Stufe, nie Aufpreis - zusammen mit Vertragskette und Redaktion vor dem Modell-Aufruf |
| API-Zugang für Fachverfahren, Entwurfs-Workflows und eigene Tools | in der Regel nicht vorgesehen - der Assistent ist die Oberfläche | selbst zu bauen und selbst zu betreiben | OpenAI-kompatible API mit § 203-Vertragskette, Redaktions-Gateway als Zielarchitektur |
| Eigene Instanz mit eigener Datenbank und eigenen Schlüsseln | mandantenfähiger geteilter Dienst | ja - mit vollständiger Betriebslast im Notariat | dedizierte Instanz mit eigener Subdomain, eigener Datenbank und eigenen Schlüsseln, ab 349 € im Monat |
Diese Tabelle zeigt Produktform-Unterschiede, keine Qualitätsurteile - und die Wege schließen sich nicht aus: Der realistische Endzustand vieler Notariate ist ein Fach-Assistent für die Urkunds-Workflows, für die er gebaut wurde, plus ein zweiter, vertraglich eigenständig abgesicherter Weg für alles andere - Recherche, Entwürfe, Korrespondenz, Dokumentarbeit außerhalb des Fachverfahrens.
Was ein Notariat jeden Anbieter fragen sollte
Unabhängig von der Produktform - die Prüffragen sind die acht Glieder der Kette, zwei davon notariats-scharf gestellt:
1 - Verpflichtungs-Nachweis
Liegt die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB und § 26a BNotO als eigenständiges, vor Vertragsschluss einsehbares Dokument vor - mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, und erfasst sie alle Subunternehmer?
2 - Cloud-Vorgaben der Kammer
Kann der Anbieter konkret darlegen, wie sein Setup zu den Vorgaben des BNotK-Rundschreibens 1/2026 steht - wo die Grenze zwischen Akten/Verzeichnissen und Hilfsmitteln verläuft, ob die mindestens wöchentliche Speicherung in die Geschäftsstelle erfüllt und nachweisbar ist, ob ein Notfallplan vorliegt, Verarbeitungsort und US-Infrastruktur-Frage - statt das Rundschreiben nur zu erwähnen?
Die übrigen sechs Prüffragen inklusive Fristen-Matrix und Drittland-Baustein: Die 203er-Kette.
Welche Stufe passt zu welchem Notariat
Notariate unterscheiden sich in Größe, IT-Betreuung und Fachverfahrens-Tiefe, nicht in der Rechtslage. Deshalb fünf Stufen auf derselben Grundlage: Verpflichtungs-Kette nach § 26a BNotO, Pseudonymisierung vor dem Modell-Aufruf und ein klartextfreier Audit-Trail gehören in jeder Stufe zum Leistungsumfang - nie als Aufpreis. Der Unterschied zwischen den Stufen ist der Betriebsort, nicht das Schutzniveau.
| Stufe | Für welches Notariat | Was Sie bekommen | Preis |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 - Dedizierte Kanzlei-Instanz | Einzelnotariat und kleinere Sozietäten ohne eigene IT-Betreuung | Eigene KI-Chat-Instanz statt geteilter Plattform: eigene Subdomain, eigene Datenbank, eigene Schlüssel - mit mitgelieferter Vertragskette | ab 349 € im Monat, 14 Tage kostenlos testen |
| Stufe 2a - 203er-Token/API | Notariate, die KI in Fachverfahren oder eigene Werkzeuge einbinden | OpenAI-kompatible API hinter der § 203-Vertragskette, Redaktions-Gateway als Zielarchitektur | Grundgebühr 99 bis 299 € plus Token |
| Stufe 2b - Setup im eigenen Tenant | Sozietäten und Verbünde mit eigener Microsoft- oder Google-Landschaft | Einrichtung im eigenen Tenant mit Governance, Antrags-Begleitung, EU-Deployment und Compliance-Retainer | Setup ab 5.000 €, Retainer 500 bis 1.500 € im Monat |
| Stufe 2c - Betrieb in Ihrer eigenen IT | Notariate, die den Eigenbetrieb wollen - die dritte Antwort auf die Lokal-Frage | Installation in Ihrer Infrastruktur, alle Bestandteile auf Ihren Namen, eigene Modell-Verträge, 203er-Router als Auffangnetz | Projekt nach Discovery, Preis auf Anfrage |
| Stufe 3 - Managed 203er-Stack | Verbünde mit Prozess-Integration in Fachverfahren und Entwurfs-Workflows | Betriebener Stack mit Agenten, Konnektoren und Decision Layer - Audit-Trail pro Verarbeitungsschritt | Projektgeschäft mit Discovery zuerst |
Alle Stufen im Überblick, auch für die anderen Berufsgruppen: Angebot für Berufsgeheimnisträger. Welches Modell über welchen Bezugsweg mit welchem 203er-Status beziehbar ist, führt der Modellkatalog je Kombination auf.
Welche Stufe zu Ihrem Notariat passt, klären wir im Gespräch - mit der Kette auf dem Tisch, nicht als Versprechen. Der Einstiegspunkt für alle Berufsgruppen bleibt die Übersichtsseite; die Vertrags- und Nachweisglieder im Detail zeigt die 203er-Kette.
Nicht nur ein Chatfenster: Agenten, die in Ihre Systeme zurückschreiben
Der Bezugsweg ist die Grundlage, nicht das Ziel. Darauf entstehen Agenten für Ihre Abläufe - und die enden nicht im Chatfenster, sondern schreiben zurück in die Systeme, in denen das Notariat ohnehin arbeitet.
Dokument-Klassifikation, Zuordnung zur Urkundenrolle, Entwurfs-Erstellung, Posteingangs-Triage: Agenten übernehmen definierte Schritte mit definierten Grenzen. Jeder Agent wird auf Ihren Fall zugeschnitten und konfiguriert, nicht von der Stange genommen. Was er darf und wo er an einen Menschen abgibt, steht vor dem Rollout fest, nicht nach dem ersten Vorfall; die fachliche Letztverantwortung bleibt bei Ihnen.
Über Konnektoren geht das Ergebnis in Ihr Dokumentenmanagement und Ihre Fachverfahren. Für DATEV und Dokumentenmanagement gibt es dafür paketierte Konnektoren zum Festpreis, alles Weitere wird für Ihre Landschaft gebaut statt als Standard-Adapter aufgesetzt. Eine KI, die nicht an die Akten kommt, bleibt sonst ein zweites Fenster neben der Arbeit.
Was das kostet, ist Zeit am Anfang: Vor dem ersten produktiven Agenten stehen eine Discovery mit Prozessanalyse und danach der Build. Den vollen Umfang beschreibt der Managed 203er-Stack.
Geprüft von jemandem, der prüfen muss
Roser Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater ist eine multidisziplinäre Kanzlei mit 38 Berufsträgern und rund 100 Mitarbeitenden - ein Haus mit derselben Schweigepflicht-Frage, die auch das Notariat stellt.
„Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer prüfen wir andere auf Compliance - da müssen unsere eigenen Systeme erst recht einwandfrei sein. Die Governance-Architektur von Gosign erfüllt genau die Standards, die wir bei unseren Mandanten anlegen."
KI mit Urkunds- und Beteiligtendaten im Notariat
Das Notariat hat eine eigene Vorschrift - und sie sagt an einer entscheidenden Stelle etwas anderes als die anwaltliche. Was daraus folgt, wo die Einwilligung der Beteiligten nötig wird und was Sie vom Anbieter verlangen sollten. Dazu ein Kapitel dazu, wie das Notariat überhaupt an eine Oberfläche kommt und wie sich eigener Betrieb, begleiteter Betrieb und fertige Plattform unterscheiden.
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Quellen
§ 18 BNotO (Verschwiegenheitspflicht): gesetze-im-internet.de/bnoto/__18.html (Abruf 2026-07-22)
§ 26a BNotO (Inanspruchnahme von Dienstleistungen): gesetze-im-internet.de/bnoto/__26a.html (Abruf 2026-07-22)
§ 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen, Notare in Abs. 1 Nr. 3): gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html (Abruf 2026-07-22)
BNotK-Rundschreiben Nr. 1/2026 vom 02.02.2026 („Cloud-Nutzung im Notariat"), Zeichen 151/2, elf Seiten, an alle Notarkammern: im Volltext öffentlich abrufbar als PDF (intrapol.org, Abruf 2026-08-19). Alle Zitate auf dieser Seite stammen aus dem Volltext. Im internen Bereich der Bundesnotarkammer liegen ausschließlich die begleitenden Muster (Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 26a BNotO, Datenschutzerklärung, Verarbeitungsverzeichnisse, TOM-Dokumentation; Fußnoten 7 bis 11). Ergänzende Besprechungen: Notar Tobias Scheidacker, hnts.legal und legal-tech-verzeichnis.de (Abruf 2026-07-22)
Anbieter-Selbstauskünfte (Markt-Tabelle, bewusst nicht verlinkt): notara.de/notara-ki/ (Abruf 2026-07-22) · neurahaus.ai/branchen/notare (Abruf 2026-07-22)
Diese Seite ist eine architektur- und governance-fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Die notarrechtliche Prüfung des Einzelfalls - einschließlich der Anwendung des BNotK-Rundschreibens auf das konkrete Setup - obliegt dem Amtsträger bzw. seinen rechtlichen Beratern. Die strafrechtliche Einordnung automatisierter KI-Verarbeitung ist gerichtlich nicht abschließend geklärt.
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