Zum Inhalt springen

KI und Berufsgeheimnis in Österreich

Die deutsche Norm § 203 StGB hat in Österreich kein Gegenstück. Die Pflicht steht im Berufsrecht - und sie verlangt etwas, das unsere Kette liefert: die Verpflichtung der herangezogenen Hilfskräfte und die Vorkehrung für ihre verlässliche Einhaltung.

Auswahl aus über 5.000 Projekten in 25 Jahren Softwareentwicklung

Airbus Volkswagen Shell Renault Evonik Vattenfall Philips KPMG

Wer in Österreich nach der Rechtsgrundlage für KI mit Mandanten-, Klienten- oder Patientendaten sucht, findet zuerst deutsche Seiten - und auf ihnen eine Norm, die in Österreich nicht gilt. § 203 StGB ist deutsches Recht. Die österreichische Verschwiegenheit steht woanders, und sie ist deshalb nicht schwächer: Sie steht im Berufsrecht, unmittelbar bei der Berufsausübung, und sie benennt die Einbindung Dritter ausdrücklich.

Diese Seite ordnet die österreichischen Normen der Frage zu, die uns Kanzleien und Praxen stellen: Welchen Anbieter darf ich zwischen mich und das Modell setzen, und was muss der unterschrieben haben? Den vollständigen deutschen Bestand - Bezugswege, Vertragskette, Modellkatalog - finden Sie auf der Einstiegsseite für Berufsgeheimnisträger.

Die Normen: Berufsrecht statt Strafrechts-Erlaubnis

Die deutsche Konstruktion hat zwei Teile: § 203 StGB stellt das Offenbaren unter Strafe und erlaubt in Absatz 3 Satz 2 zugleich, mitwirkende Personen einzubinden - Absatz 4 macht den Berufsträger strafbar, der seinen Dienstleister nicht verpflichtet. Österreich kommt ohne diesen Umweg aus. Die Pflicht steht direkt im Berufsrecht, und dort steht auch die Anforderung an Dritte.

§ 9 Abs. 2 RAO: Verpflichten und vorkehren

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für Gesellschafter und Aufsichtsorgane, die nicht Rechtsanwälte sind, gilt: Er hat sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten und für die verlässliche Einhaltung dieser Verpflichtung hinreichend vorzukehren; Entsprechendes gilt für die vom Rechtsanwalt herangezogenen Hilfskräfte. Ein KI-Dienstleister ist eine solche Hilfskraft. Die Norm verlangt damit zweierlei - die Verpflichtung und die Vorkehrung -, und beides ist nachweispflichtig.

§ 80 WTBG 2017: Verschwiegenheit bis zum Erfüllungsgehilfen

Berufsberechtigte der Wirtschaftstreuhandberufe - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet; erfasst sind auch persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die bei der Auftragserfüllung bekannt werden. Absatz 5 erstreckt die Bestimmungen sinngemäß auf Erfüllungsgehilfen, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen und Berufsanwärter. Der IT-Dienstleister, der die Kanzlei-KI betreibt, ist Erfüllungsgehilfe.

§ 54 ÄrzteG: Arzt und Hilfspersonen in einem Satz

Die Ärztin, der Arzt und ihre beziehungsweise seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung des Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Hilfsperson steht damit nicht außerhalb der Pflicht, sondern in ihr - dieselbe Systematik, die auch die Schweiz kennt.

§ 121 StGB: nur Gesundheitsdaten, dafür strafbewehrt

Strafbar macht sich, wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft und ihm in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in der Verwaltung einer Krankenanstalt, in einer Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Sozialversicherung oder als gerichtlich bestellter Sachverständiger bekannt wurde. Hilfskräfte stehen den Genannten gleich, auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind. Wer § 121 StGB für das österreichische Gegenstück zu § 203 StGB hält, greift zu kurz: Für Anwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder trägt er nicht.

§ 37 NO: die notarielle Verschwiegenheit

Soweit der Notar nicht kraft Gesetzes Mitteilungen aus seinen Akten zu machen hat, ist er den Beteiligten gegenüber zur Verschwiegenheit über die vor ihm vorgenommenen Verhandlungen verpflichtet. Für das Notariat kommt damit dieselbe Frage auf wie in Deutschland - nur ohne die ausdrückliche Dienstleister-Regelung, die § 26a BNotO dort geschaffen hat.

Dazu kommt für alle Gruppen das Datengeheimnis des DSG: Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen geheim zu halten, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden - unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten. Das ist eine eigene Ebene neben dem Berufsrecht, nicht dessen Ersatz.

Was das für die Anbieterwahl heißt

Die österreichischen Normen fragen nach derselben Substanz wie die deutsche: Ist der Dienstleister verpflichtet, und ist die Einhaltung abgesichert? Damit ist die Prüffrage an jeden KI-Anbieter dieselbe, die wir für den deutschen Markt seit Jahren beantworten - nur ohne die deutsche Paragraphennummer:

Prüfpunkt Norm in Österreich Was der Anbieter zeigen muss
Verpflichtung des Dienstleisters§ 9 Abs. 2 RAO, § 80 Abs. 5 WTBG 2017, § 54 ÄrzteGUnterzeichnete Verschwiegenheitsvereinbarung - als Dokument, nicht als Zusage im Angebot
Vorkehrung für die Einhaltung§ 9 Abs. 2 RAO ausdrücklichTechnische Belege: kein menschlicher Klartext-Zugriff im Regelbetrieb, Löschfristen, Protokollierung
Subunternehmer des Anbietersberufsrechtlich als Teil der Vorkehrung, datenschutzrechtlich Art. 28 Abs. 4 DSGVOBenannte Liste - und die Weitergabe derselben Verpflichtung bis zum Modellbetreiber
Gesundheitsdaten§ 121 StGB, Art. 9 DSGVOEigene Rechtsgrundlage und Zweckbindung - ein Verarbeitungsvertrag allein genügt nicht
VerarbeitungsortArt. 44 ff. DSGVOEU-Verarbeitung belegt - dann stellt sich die Drittlandfrage nicht

Welche Modelle über welchen Bezugsweg laufen, mit Fassung, Einkaufspreis und Stand, steht im Modellkatalog. Die Statusspalte dort bewertet gegen deutsches Recht - die Angaben zu Betreiber, Verarbeitungsort und unterzeichneten Vereinbarungen gelten unabhängig davon.

Was hier geprüft ist - und was nicht

Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.

Quellen (Abruf 2026-08-29): § 9 RAO und § 121 StGB über jusline.at; § 80 WTBG 2017 über jusline.at; § 54 ÄrzteG 1998 und § 37 NO über das Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at); Datengeheimnis nach DSG über ris.bka.gv.at.

Häufige Fragen aus Österreich

Gibt es in Österreich einen § 203 StGB?

Nein - und das ist mehr als eine andere Nummer. Die deutsche Norm regelt zweierlei: sie stellt das Offenbaren unter Strafe und erlaubt in Absatz 3 Satz 2 ausdrücklich, mitwirkende Personen einzubinden. Österreich kennt diese Erlaubnisnorm nicht, weil es sie nicht braucht: Die Verschwiegenheit folgt aus dem Berufsrecht, und dort steht auch, was beim Beiziehen Dritter zu tun ist. § 9 Abs. 2 RAO verlangt vom Rechtsanwalt, die herangezogenen Hilfskräfte zur Verschwiegenheit zu verpflichten und für die verlässliche Einhaltung hinreichend vorzukehren. Das ist der Prüfpunkt - nicht eine Strafnorm mit Erlaubnisvorbehalt.

Was ist dann § 121 StGB?

Eine engere Norm, die oft mit § 203 StGB verwechselt wird. § 121 StGB schützt Geheimnisse, die den Gesundheitszustand einer Person betreffen, und erfasst gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe, die Verwaltung in Krankenanstalten, Kranken-, Unfall-, Lebens- und Sozialversicherungen sowie gerichtlich bestellte Sachverständige. Hilfskräfte stehen den genannten Personen gleich. Für Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder ist § 121 StGB nicht die Grundlage - für Ärztinnen, Kliniken und Versicherungen dagegen sehr wohl.

Können wir Ihr Angebot in Österreich nutzen?

Technisch und vertraglich läuft dieselbe Kette wie in Deutschland: Verarbeitung in der EU, jeder Betreiber auf Verschwiegenheit verpflichtet, die Verpflichtung bis zum Modellbetreiber durchgereicht, auf den tragenden Wegen kein menschlicher Klartext-Zugriff im Regelbetrieb. Was Sie von uns heute bekommen, ist diese Substanz mit Belegen. Was Sie nicht bekommen, ist ein nach österreichischem Recht geprüftes Vertragsmuster: Unsere Zusatzvereinbarung ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, einschließlich der Belehrung über deutsche Strafdrohungen. Für ein österreichisches Mandat gehört diese Fassung vor der Zeichnung durch eine österreichische Kanzlei geprüft und auf § 9 Abs. 2 RAO umgestellt.

Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO?

Für die datenschutzrechtliche Ebene ja, für die berufsrechtliche nein - und diese Trennung gilt in Österreich genauso wie in Deutschland. Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Verschwiegenheitspflicht des Berufsrechts ist davon unabhängig; § 9 Abs. 2 RAO verlangt die Verpflichtung der Hilfskraft und die Vorkehrung für deren Einhaltung. Dazu kommt das Datengeheimnis des DSG, das Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und deren Mitarbeiter trifft. Drei Ebenen, drei Nachweise.

Wo wird verarbeitet?

In der Europäischen Union. Die tragenden Wege laufen über einen EU-Betreiber offener Modelle, über deutsche Rechenzentren mit gezeichneter Verschwiegenheitsvereinbarung und über EU-Endpunkte der Google-Plattform, auf der Gosign als Plattformbetreiber gezeichnet hat. Für ein österreichisches Mandat ist das kein Drittlandtransfer, sondern EU-Binnenverarbeitung - der Prüfpunkt, der in Deutschland die Auslandsschranke betrifft, entfällt damit auf diesen Wegen.