KI und Berufsgeheimnis in Österreich
Die deutsche Norm § 203 StGB hat in Österreich kein Gegenstück. Die Pflicht steht im Berufsrecht - und sie verlangt etwas, das unsere Kette liefert: die Verpflichtung der herangezogenen Hilfskräfte und die Vorkehrung für ihre verlässliche Einhaltung.
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Wer in Österreich nach der Rechtsgrundlage für KI mit Mandanten-, Klienten- oder Patientendaten sucht, findet zuerst deutsche Seiten - und auf ihnen eine Norm, die in Österreich nicht gilt. § 203 StGB ist deutsches Recht. Die österreichische Verschwiegenheit steht woanders, und sie ist deshalb nicht schwächer: Sie steht im Berufsrecht, unmittelbar bei der Berufsausübung, und sie benennt die Einbindung Dritter ausdrücklich.
Diese Seite ordnet die österreichischen Normen der Frage zu, die uns Kanzleien und Praxen stellen: Welchen Anbieter darf ich zwischen mich und das Modell setzen, und was muss der unterschrieben haben? Den vollständigen deutschen Bestand - Bezugswege, Vertragskette, Modellkatalog - finden Sie auf der Einstiegsseite für Berufsgeheimnisträger.
Die Normen: Berufsrecht statt Strafrechts-Erlaubnis
Die deutsche Konstruktion hat zwei Teile: § 203 StGB stellt das Offenbaren unter Strafe und erlaubt in Absatz 3 Satz 2 zugleich, mitwirkende Personen einzubinden - Absatz 4 macht den Berufsträger strafbar, der seinen Dienstleister nicht verpflichtet. Österreich kommt ohne diesen Umweg aus. Die Pflicht steht direkt im Berufsrecht, und dort steht auch die Anforderung an Dritte.
§ 9 Abs. 2 RAO: Verpflichten und vorkehren
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für Gesellschafter und Aufsichtsorgane, die nicht Rechtsanwälte sind, gilt: Er hat sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten und für die verlässliche Einhaltung dieser Verpflichtung hinreichend vorzukehren; Entsprechendes gilt für die vom Rechtsanwalt herangezogenen Hilfskräfte. Ein KI-Dienstleister ist eine solche Hilfskraft. Die Norm verlangt damit zweierlei - die Verpflichtung und die Vorkehrung -, und beides ist nachweispflichtig.
§ 80 WTBG 2017: Verschwiegenheit bis zum Erfüllungsgehilfen
Berufsberechtigte der Wirtschaftstreuhandberufe - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet; erfasst sind auch persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die bei der Auftragserfüllung bekannt werden. Absatz 5 erstreckt die Bestimmungen sinngemäß auf Erfüllungsgehilfen, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen und Berufsanwärter. Der IT-Dienstleister, der die Kanzlei-KI betreibt, ist Erfüllungsgehilfe.
§ 54 ÄrzteG: Arzt und Hilfspersonen in einem Satz
Die Ärztin, der Arzt und ihre beziehungsweise seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung des Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Hilfsperson steht damit nicht außerhalb der Pflicht, sondern in ihr - dieselbe Systematik, die auch die Schweiz kennt.
§ 121 StGB: nur Gesundheitsdaten, dafür strafbewehrt
Strafbar macht sich, wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft und ihm in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in der Verwaltung einer Krankenanstalt, in einer Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Sozialversicherung oder als gerichtlich bestellter Sachverständiger bekannt wurde. Hilfskräfte stehen den Genannten gleich, auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind. Wer § 121 StGB für das österreichische Gegenstück zu § 203 StGB hält, greift zu kurz: Für Anwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder trägt er nicht.
§ 37 NO: die notarielle Verschwiegenheit
Soweit der Notar nicht kraft Gesetzes Mitteilungen aus seinen Akten zu machen hat, ist er den Beteiligten gegenüber zur Verschwiegenheit über die vor ihm vorgenommenen Verhandlungen verpflichtet. Für das Notariat kommt damit dieselbe Frage auf wie in Deutschland - nur ohne die ausdrückliche Dienstleister-Regelung, die § 26a BNotO dort geschaffen hat.
Dazu kommt für alle Gruppen das Datengeheimnis des DSG: Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen geheim zu halten, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden - unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten. Das ist eine eigene Ebene neben dem Berufsrecht, nicht dessen Ersatz.
Was das für die Anbieterwahl heißt
Die österreichischen Normen fragen nach derselben Substanz wie die deutsche: Ist der Dienstleister verpflichtet, und ist die Einhaltung abgesichert? Damit ist die Prüffrage an jeden KI-Anbieter dieselbe, die wir für den deutschen Markt seit Jahren beantworten - nur ohne die deutsche Paragraphennummer:
| Prüfpunkt | Norm in Österreich | Was der Anbieter zeigen muss |
|---|---|---|
| Verpflichtung des Dienstleisters | § 9 Abs. 2 RAO, § 80 Abs. 5 WTBG 2017, § 54 ÄrzteG | Unterzeichnete Verschwiegenheitsvereinbarung - als Dokument, nicht als Zusage im Angebot |
| Vorkehrung für die Einhaltung | § 9 Abs. 2 RAO ausdrücklich | Technische Belege: kein menschlicher Klartext-Zugriff im Regelbetrieb, Löschfristen, Protokollierung |
| Subunternehmer des Anbieters | berufsrechtlich als Teil der Vorkehrung, datenschutzrechtlich Art. 28 Abs. 4 DSGVO | Benannte Liste - und die Weitergabe derselben Verpflichtung bis zum Modellbetreiber |
| Gesundheitsdaten | § 121 StGB, Art. 9 DSGVO | Eigene Rechtsgrundlage und Zweckbindung - ein Verarbeitungsvertrag allein genügt nicht |
| Verarbeitungsort | Art. 44 ff. DSGVO | EU-Verarbeitung belegt - dann stellt sich die Drittlandfrage nicht |
Welche Modelle über welchen Bezugsweg laufen, mit Fassung, Einkaufspreis und Stand, steht im Modellkatalog. Die Statusspalte dort bewertet gegen deutsches Recht - die Angaben zu Betreiber, Verarbeitungsort und unterzeichneten Vereinbarungen gelten unabhängig davon.
Ihre Berufsgruppe in Österreich
Rechtsanwälte
§ 9 Abs. 2 RAO: verpflichten und vorkehren - was das für die Kanzlei-KI bedeutet
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
§ 80 WTBG 2017 und der Erfüllungsgehilfe in Absatz 5
Ärzte und Krankenanstalten
§ 54 ÄrzteG und § 121 StGB - Hilfspersonen stehen in der Pflicht, nicht daneben
Notare
§ 37 NO - ohne ausdrückliche Dienstleister-Norm, mit erhöhter Begründungslast
Versicherungen
§ 121 StGB nennt Kranken-, Unfall-, Lebens- und Sozialversicherung ausdrücklich
Schweiz
Art. 321 StGB: dort sind die Hilfspersonen selbst strafbewehrt - die Lage ist anders gebaut
Was hier geprüft ist - und was nicht
Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.
Quellen (Abruf 2026-08-29): § 9 RAO und § 121 StGB über jusline.at; § 80 WTBG 2017 über jusline.at; § 54 ÄrzteG 1998 und § 37 NO über das Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at); Datengeheimnis nach DSG über ris.bka.gv.at.