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KI im Notariat - Österreich

Die notarielle Verschwiegenheit steht in § 37 NO. Was ihr fehlt, ist die ausdrückliche Regelung zur Einbindung von Dienstleistern - was die Begründungslast für jede Auslagerung erhöht statt sie zu senken.

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Das deutsche Notariat hat seit der Geheimnisschutz-Reform eine ausdrückliche Norm für Dienstleister: § 26a BNotO nennt Auswahl, Verpflichtung und Belehrung. § 37 NO enthält kein Gegenstück. Das ist kein Freibrief, sondern das Gegenteil: Wo das Gesetz die Bedingungen nicht vorgibt, muss die Kanzlei sie selbst begründen.

Die Normzuordnung für alle österreichischen Berufsgruppen steht auf der Übersicht Österreich; die deutsche Lage mit § 26a BNotO auf der Notariatsseite für Deutschland.

Was ohne ausdrückliche Norm zu belegen ist

Erforderlichkeit

Warum braucht das Notariat diesen Dienstleister, um seine Aufgabe sachgerecht zu erledigen? Die Frage klingt akademisch, ist aber der erste Prüfpunkt jeder Auslagerung - auch dort, wo eine Norm sie ausdrücklich erlaubt.

Verpflichtung und Kette

Eine unterzeichnete Verschwiegenheitsvereinbarung des Anbieters, und dieselbe Verpflichtung weitergereicht an dessen Subunternehmer bis zum Modellbetreiber. Ohne diese Kette bleibt die Verschwiegenheit an der ersten Vertragsgrenze stehen.

Trennung von Amt und Werkzeug

Entwurfsarbeit, Recherche und Korrespondenz sind etwas anderes als die Führung der Urkundensammlung. Wer beides über dasselbe Werkzeug laufen lässt, muss für dieses Werkzeug den strengeren Maßstab erfüllen - dieselbe Logik gilt in Deutschland für das Anwaltsnotariat.

Wie die Kette hinter einem Bezugsweg aufgebaut ist, steht in der 203er-Kette; welche Modelle über welchen Weg laufen, im Modellkatalog.

Was hier geprüft ist - und was nicht

Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.

Quellen (Abruf 2026-08-29): § 37 NO über ris.bka.gv.at; zum Vergleich § 26a BNotO (Deutschland).

Häufige Fragen aus dem Notariat

Was verlangt § 37 NO?

Soweit der Notar nicht kraft Gesetzes Mitteilungen aus seinen Akten zu machen hat, ist er den Beteiligten gegenüber zur Verschwiegenheit über die vor ihm vorgenommenen Verhandlungen verpflichtet. Die Norm richtet sich an den Notar; eine ausdrückliche Regelung zur Einbindung externer Dienstleister - wie sie § 26a BNotO in Deutschland kennt - enthält sie nicht.

Ist die Auslagerung damit unzulässig?

Das sagt die Norm nicht. Sie sagt aber auch nicht, unter welchen Bedingungen sie zulässig ist - und genau das erhöht die Begründungslast. Wer im Notariat ein KI-Werkzeug einführt, sollte deshalb dokumentieren, warum der Beizug erforderlich ist, welche Vorkehrungen getroffen wurden und wer in der Kette steht. Für eine belastbare Beurteilung nach österreichischem Recht gehört eine österreichische Kanzlei oder die Kammer eingebunden.

Was gilt für Urkunden und Register?

Für Urkundsvorgänge und die Führung von Verzeichnissen gelten eigene Vorgaben des Notariatsrechts, die durch ein KI-Werkzeug nicht berührt werden dürfen. Praktisch heißt das: Entwurfsarbeit und Recherche sind etwas anderes als die Führung der Urkundensammlung - die Trennung gehört in die Einführungs-Entscheidung, nicht in die spätere Nutzung.