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KI in der Anwaltskanzlei - Österreich

Kein § 203 StGB, keine Erlaubnisnorm: Die österreichische Verschwiegenheit steht in § 9 Abs. 2 RAO, und sie stellt zwei Anforderungen an jeden Dienstleister, den Sie zwischen sich und das Modell setzen.

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Wer als österreichische Kanzlei nach den Regeln für KI mit Mandatsdaten sucht, landet zuerst bei § 203 StGB, § 43e BRAO und dem BRAK-Leitfaden. Nichts davon gilt in Österreich. Die Pflicht steht in § 9 Abs. 2 RAO - und sie ist an der entscheidenden Stelle konkreter als ihr deutsches Gegenstück.

Die Normzuordnung für alle österreichischen Berufsgruppen steht auf der Übersicht Österreich; die deutsche Lage mit § 43e BRAO auf der Anwaltsseite für Deutschland.

Verpflichten - und vorkehren

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist. Für nicht-anwaltliche Gesellschafter und Aufsichtsorgane und - ausdrücklich - für die herangezogenen Hilfskräfte gilt: verpflichten und für die verlässliche Einhaltung hinreichend vorkehren.

Die Verpflichtung: ein Dokument, keine Zusage

Der KI-Anbieter ist eine herangezogene Hilfskraft. Er muss auf Verschwiegenheit verpflichtet sein - abschliessbar, unterzeichnet, vorzeigbar. Eine Datenschutzerklärung ist das nicht, ein Auftragsverarbeitungsvertrag auch nicht: Der regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht die berufsrechtliche Verschwiegenheit.

Die Vorkehrung: der Teil, den Anbieter selten zeigen

„Hinreichend vorkehren“ ist keine Floskel, sondern die zweite Hälfte der Norm. Sie fragt nach dem, was die Einhaltung wahrscheinlich macht: Gibt es im Regelbetrieb überhaupt einen menschlichen Klartext-Zugriff? Werden Eingaben gespeichert, und wenn ja, wie lange? Wer im Unternehmen des Anbieters kann auf die Daten - und wer beim Modellbetreiber dahinter? Genau diese Fragen beantwortet unser Bezugsweg-Dossier je Weg, weil sie in Deutschland dieselbe Rolle spielen.

Die Kette dahinter

Ein KI-Anbieter arbeitet nicht allein: Hinter ihm stehen Modellbetreiber und Rechenzentren. Die berufsrechtliche Frage endet deshalb nicht beim Vertragspartner. Wie diese Kette aufgebaut ist - Verpflichtung, Weitergabe an Subunternehmer, Verarbeitungsort, Löschfristen -, ist berufsübergreifend in der 203er-Kette beschrieben. Der Name stammt aus dem deutschen Recht, die Mechanik ist es nicht.

Was Sie von einem Anbieter verlangen sollten

Frage Belegform
Gibt es eine Verschwiegenheitsvereinbarung, die ich zeichnen kann?Dokument im Entwurf, vor der Beauftragung - nicht auf Anfrage später
Wer steht in der Kette hinter Ihnen?Benannte Subunternehmer-Liste mit Verarbeitungsort
Sieht ein Mensch meine Eingaben?Konfigurations-Nachweis des Modellbetreibers, nicht die eigene Zusicherung
Wie lange bleiben Eingaben gespeichert?Löschfristen je Weg, schriftlich
Wo wird verarbeitet?Region und Betreiber je Modell - im Modellkatalog je Kombination ausgewiesen

Was hier geprüft ist - und was nicht

Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.

Quellen (Abruf 2026-08-29): § 9 RAO im Wortlaut über jusline.at; Datengeheimnis nach DSG über ris.bka.gv.at.

Häufige Fragen aus österreichischen Kanzleien

Was verlangt § 9 Abs. 2 RAO beim Einsatz von Dienstleistern?

Zwei Dinge, und das zweite wird oft übersehen. Der Rechtsanwalt hat nicht-anwaltliche Gesellschafter und Aufsichtsorgane zur Verschwiegenheit zu verpflichten und für die verlässliche Einhaltung dieser Verpflichtung hinreichend vorzukehren; Entsprechendes gilt für die von ihm herangezogenen Hilfskräfte. Die Verpflichtung ist Papier - die Vorkehrung ist Technik und Kontrolle. Ein Anbieter, der nur das Papier liefert, erfüllt die Norm zur Hälfte.

Gilt für Österreich die deutsche Auslandsschranke?

Nein. § 43e Abs. 4 BRAO ist deutsches Berufsrecht und hat in der RAO kein Gegenstück. Für die Verarbeitung außerhalb der EU gelten die Art. 44 ff. DSGVO wie überall in der Union. Unsere tragenden Bezugswege verarbeiten in der EU - damit stellt sich die Frage auf diesen Wegen nicht, statt sie führen zu müssen.

Ersetzt der Auftragsverarbeitungsvertrag die berufsrechtliche Verpflichtung?

Nein. Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. § 9 Abs. 2 RAO regelt die Verschwiegenheit des Anwalts und die Bindung seiner Hilfskräfte - eine eigenständige Ebene mit eigenem Nachweis. Dazu kommt das Datengeheimnis des DSG, das Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und deren Mitarbeiter unabhängig davon trifft.

Was können Sie einer Wiener Kanzlei heute liefern?

Die Bezugswege und die Belege dazu: welcher Betreiber welche Verschwiegenheitsvereinbarung unterzeichnet hat, wo verarbeitet wird, wer im Regelbetrieb Zugriff hat, welche Löschfristen gelten. Das ist die Substanz, nach der § 9 Abs. 2 RAO fragt. Nicht liefern können wir ein nach österreichischem Recht geprüftes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben. Für ein österreichisches Mandat gehört es vor der Zeichnung durch eine österreichische Kanzlei geprüft und auf § 9 Abs. 2 RAO umgestellt.