KI in der Anwaltskanzlei - Österreich
Kein § 203 StGB, keine Erlaubnisnorm: Die österreichische Verschwiegenheit steht in § 9 Abs. 2 RAO, und sie stellt zwei Anforderungen an jeden Dienstleister, den Sie zwischen sich und das Modell setzen.
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Wer als österreichische Kanzlei nach den Regeln für KI mit Mandatsdaten sucht, landet zuerst bei § 203 StGB, § 43e BRAO und dem BRAK-Leitfaden. Nichts davon gilt in Österreich. Die Pflicht steht in § 9 Abs. 2 RAO - und sie ist an der entscheidenden Stelle konkreter als ihr deutsches Gegenstück.
Die Normzuordnung für alle österreichischen Berufsgruppen steht auf der Übersicht Österreich; die deutsche Lage mit § 43e BRAO auf der Anwaltsseite für Deutschland.
Verpflichten - und vorkehren
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist. Für nicht-anwaltliche Gesellschafter und Aufsichtsorgane und - ausdrücklich - für die herangezogenen Hilfskräfte gilt: verpflichten und für die verlässliche Einhaltung hinreichend vorkehren.
Die Verpflichtung: ein Dokument, keine Zusage
Der KI-Anbieter ist eine herangezogene Hilfskraft. Er muss auf Verschwiegenheit verpflichtet sein - abschliessbar, unterzeichnet, vorzeigbar. Eine Datenschutzerklärung ist das nicht, ein Auftragsverarbeitungsvertrag auch nicht: Der regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht die berufsrechtliche Verschwiegenheit.
Die Vorkehrung: der Teil, den Anbieter selten zeigen
„Hinreichend vorkehren“ ist keine Floskel, sondern die zweite Hälfte der Norm. Sie fragt nach dem, was die Einhaltung wahrscheinlich macht: Gibt es im Regelbetrieb überhaupt einen menschlichen Klartext-Zugriff? Werden Eingaben gespeichert, und wenn ja, wie lange? Wer im Unternehmen des Anbieters kann auf die Daten - und wer beim Modellbetreiber dahinter? Genau diese Fragen beantwortet unser Bezugsweg-Dossier je Weg, weil sie in Deutschland dieselbe Rolle spielen.
Die Kette dahinter
Ein KI-Anbieter arbeitet nicht allein: Hinter ihm stehen Modellbetreiber und Rechenzentren. Die berufsrechtliche Frage endet deshalb nicht beim Vertragspartner. Wie diese Kette aufgebaut ist - Verpflichtung, Weitergabe an Subunternehmer, Verarbeitungsort, Löschfristen -, ist berufsübergreifend in der 203er-Kette beschrieben. Der Name stammt aus dem deutschen Recht, die Mechanik ist es nicht.
Was Sie von einem Anbieter verlangen sollten
| Frage | Belegform |
|---|---|
| Gibt es eine Verschwiegenheitsvereinbarung, die ich zeichnen kann? | Dokument im Entwurf, vor der Beauftragung - nicht auf Anfrage später |
| Wer steht in der Kette hinter Ihnen? | Benannte Subunternehmer-Liste mit Verarbeitungsort |
| Sieht ein Mensch meine Eingaben? | Konfigurations-Nachweis des Modellbetreibers, nicht die eigene Zusicherung |
| Wie lange bleiben Eingaben gespeichert? | Löschfristen je Weg, schriftlich |
| Wo wird verarbeitet? | Region und Betreiber je Modell - im Modellkatalog je Kombination ausgewiesen |
Was hier geprüft ist - und was nicht
Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.
Quellen (Abruf 2026-08-29): § 9 RAO im Wortlaut über jusline.at; Datengeheimnis nach DSG über ris.bka.gv.at.