KI in der Wirtschaftstreuhand-Kanzlei - Österreich
§ 80 WTBG 2017 nennt in Absatz 5 den Erfüllungsgehilfen. Damit ist der KI-Anbieter keine Randfrage der Kanzlei-IT, sondern Teil der berufsrechtlichen Pflicht.
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Deutsche Kanzleien prüfen KI-Werkzeuge gegen § 62a StBerG und § 50a WPO. In Österreich heißt die Norm § 80 WTBG 2017 - und sie erreicht den Dienstleister über einen Begriff, der in der IT-Beschaffung selten fällt: den Erfüllungsgehilfen.
Die Normzuordnung für alle österreichischen Berufsgruppen steht auf der Übersicht Österreich; die deutsche Lage auf der Seite für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Absatz 5 ist der Absatz, auf den es ankommt
Die Pflicht selbst
Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet - unabhängig davon, ob andere Personen ebenfalls Zugang zu diesen Informationen haben. Erfasst sind auch persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die bei der Auftragserfüllung bekannt werden.
Der Erfüllungsgehilfe
Absatz 5 erstreckt die Verschwiegenheitsbestimmungen sinngemäß auf Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, auf Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen und Berufsanwärter. Wer die Kanzlei-KI betreibt, erfüllt für die Kanzlei - und steht damit in der Pflicht, nicht daneben. Praktisch heißt das: Der Anbieter braucht eine unterzeichnete Verschwiegenheitsvereinbarung, und was hinter ihm steht, braucht sie auch.
Was daneben gilt
Das Datengeheimnis des DSG trifft Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und deren Mitarbeiter unabhängig vom Berufsrecht. Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO regelt die datenschutzrechtliche Ebene. Drei Ebenen, drei Nachweise - ein Anbieter, der nur den Auftragsverarbeitungsvertrag vorlegt, hat eine davon abgedeckt.
Wie die Kette hinter einem Bezugsweg aufgebaut ist, steht berufsübergreifend in der 203er-Kette; welche Modelle über welchen Weg laufen, im Modellkatalog - mit Fassung, Einkaufspreis und Stand je Modell.
Was hier geprüft ist - und was nicht
Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.
Quellen (Abruf 2026-08-29): § 80 WTBG 2017 im Wortlaut über jusline.at; Datengeheimnis nach DSG über ris.bka.gv.at.