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KI in der Versicherung - Österreich

Wer in einer Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Sozialversicherung Gesundheitsdaten verarbeitet, steht in § 121 StGB namentlich. Hilfskräfte stehen gleich - auch der Dienstleister, der das KI-System betreibt.

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In Deutschland trifft § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB die private Krankenversicherung. In Österreich steht die Versicherung in § 121 StGB selbst - namentlich, für Kranken-, Unfall-, Lebens- und Sozialversicherung, soweit es um den Gesundheitszustand geht. Und wie überall in dieser Norm stehen die Hilfskräfte gleich.

Die Normzuordnung für alle österreichischen Berufsgruppen steht auf der Übersicht Österreich; die deutsche Lage auf der Seite für Versicherer und Verrechnungsstellen.

Ohne Kammer, mit Strafnorm

Der Personenkreis

Gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe, die Verwaltung in Krankenanstalten und Gesundheitsdienstanbietern, die Tätigkeit in Kranken-, Unfall-, Lebens- und Sozialversicherungen, gerichtlich bestellte Sachverständige - und die Hilfskräfte all dieser Personen, auch ohne berufsmäßige Tätigkeit. Der Dienstleister, der das KI-System betreibt, ist Hilfskraft.

Das Schutzgut ist eng - und deshalb klar

§ 121 StGB schützt Geheimnisse, die den Gesundheitszustand einer Person betreffen. Wo Ihre Verarbeitung diese Grenze überschreitet, greift die Strafnorm; wo sie es nicht tut, bleiben Datenschutz und Vertragsrecht. Die Trennung sauber zu ziehen, ist der erste Schritt jeder KI-Einführung in der Sachbearbeitung.

Art. 9 DSGVO und das Datengeheimnis

Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten - eigene Rechtsgrundlage, enge Zweckbindung, dokumentierte Löschfristen. Das Datengeheimnis des DSG trifft Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und deren Mitarbeiter zusätzlich.

Wie die Kette hinter einem Bezugsweg aufgebaut ist, steht in der 203er-Kette; welche Modelle über welchen Weg laufen, im Modellkatalog.

Was hier geprüft ist - und was nicht

Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.

Quellen (Abruf 2026-08-29): § 121 StGB im Wortlaut über jusline.at; Datengeheimnis nach DSG über ris.bka.gv.at.

Häufige Fragen aus der Versicherungswirtschaft

Trifft § 121 StGB wirklich die Versicherung?

Ja, ausdrücklich. Die Norm erfasst Personen, die in einer Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Sozialversicherung tätig sind, soweit es um Geheimnisse geht, die den Gesundheitszustand einer Person betreffen. Sie erfasst ebenso die Verwaltungstätigkeit in Krankenanstalten und gerichtlich bestellte Sachverständige - und stellt Hilfskräfte den Genannten gleich, auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind.

Wir sind keine Kammer-Berufsgruppe - wer legt die Anforderungen aus?

Genau das ist der Unterschied zu Anwälten und Notaren: Es gibt keine Kammer, die eine Linie vorgibt, an der man sich orientieren könnte. Die Auslegung erfolgt entlang der Norm, der Rechtsprechung und der aufsichtsrechtlichen Praxis. Für die Anbieterwahl heißt das: Der Nachweis muss aus dem Vertrag und der Technik kommen, nicht aus einer Verbandsempfehlung.

Was ist mit Leistungsprüfung und Textbausteinen?

Die Frage entscheidet sich am Datenfluss, nicht am Anwendungsfall. Sobald Gesundheitsangaben in ein Modell fliessen, greifen § 121 StGB und Art. 9 DSGVO - unabhängig davon, ob am Ende ein Bescheid, ein Brief oder eine Zusammenfassung steht. Ein Bezugsweg ohne menschlichen Klartext-Zugriff im Regelbetrieb und mit belegten Löschfristen ist deshalb kein Komfort, sondern die Grundlage.