KI in der Versicherung - Österreich
Wer in einer Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Sozialversicherung Gesundheitsdaten verarbeitet, steht in § 121 StGB namentlich. Hilfskräfte stehen gleich - auch der Dienstleister, der das KI-System betreibt.
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In Deutschland trifft § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB die private Krankenversicherung. In Österreich steht die Versicherung in § 121 StGB selbst - namentlich, für Kranken-, Unfall-, Lebens- und Sozialversicherung, soweit es um den Gesundheitszustand geht. Und wie überall in dieser Norm stehen die Hilfskräfte gleich.
Die Normzuordnung für alle österreichischen Berufsgruppen steht auf der Übersicht Österreich; die deutsche Lage auf der Seite für Versicherer und Verrechnungsstellen.
Ohne Kammer, mit Strafnorm
Der Personenkreis
Gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe, die Verwaltung in Krankenanstalten und Gesundheitsdienstanbietern, die Tätigkeit in Kranken-, Unfall-, Lebens- und Sozialversicherungen, gerichtlich bestellte Sachverständige - und die Hilfskräfte all dieser Personen, auch ohne berufsmäßige Tätigkeit. Der Dienstleister, der das KI-System betreibt, ist Hilfskraft.
Das Schutzgut ist eng - und deshalb klar
§ 121 StGB schützt Geheimnisse, die den Gesundheitszustand einer Person betreffen. Wo Ihre Verarbeitung diese Grenze überschreitet, greift die Strafnorm; wo sie es nicht tut, bleiben Datenschutz und Vertragsrecht. Die Trennung sauber zu ziehen, ist der erste Schritt jeder KI-Einführung in der Sachbearbeitung.
Art. 9 DSGVO und das Datengeheimnis
Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten - eigene Rechtsgrundlage, enge Zweckbindung, dokumentierte Löschfristen. Das Datengeheimnis des DSG trifft Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und deren Mitarbeiter zusätzlich.
Wie die Kette hinter einem Bezugsweg aufgebaut ist, steht in der 203er-Kette; welche Modelle über welchen Weg laufen, im Modellkatalog.
Was hier geprüft ist - und was nicht
Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.
Quellen (Abruf 2026-08-29): § 121 StGB im Wortlaut über jusline.at; Datengeheimnis nach DSG über ris.bka.gv.at.