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KI in Ordination und Krankenanstalt - Österreich

Anders als bei Anwälten trifft die Strafnorm hier unmittelbar: § 121 StGB schützt Gesundheitsgeheimnisse und stellt Hilfskräfte den Berufsangehörigen gleich - auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind.

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Für Heilberufe ist die österreichische Lage enger als für Anwälte oder Steuerberater: Neben der berufsrechtlichen Verschwiegenheit steht mit § 121 StGB eine Strafnorm, die genau auf Gesundheitsgeheimnisse zielt - und die Hilfskräfte ausdrücklich gleichstellt.

Die Normzuordnung für alle österreichischen Berufsgruppen steht auf der Übersicht Österreich; die deutsche Lage auf der Seite für Ärzte und Heilberufe.

Zwei Normen, eine Richtung

§ 54 ÄrzteG: die Hilfsperson steht im selben Satz

„Die Ärztin/der Arzt und ihre/seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.“ Der Satz macht die Prüfung des Dienstleisters zu einer berufsrechtlichen, nicht zu einer organisatorischen Frage.

§ 121 StGB: die Strafdrohung mit engem Schutzgut

Erfasst sind Geheimnisse, die den Gesundheitszustand betreffen - in Gesundheitsberufen, in der Verwaltung von Krankenanstalten, bei Kranken-, Unfall-, Lebens- und Sozialversicherungen und bei gerichtlich bestellten Sachverständigen. Hilfskräfte stehen den Genannten gleich, auch ohne berufsmäßige Tätigkeit. Für Kliniken heißt das: Auch die Verwaltung ist in der Norm, nicht nur die Behandlung.

Art. 9 DSGVO daneben

Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten. Die Verarbeitung braucht eine eigene Rechtsgrundlage, eine enge Zweckbindung und - bei KI-Systemen mit Patientenbezug - eine belastbare Antwort auf die Frage, was mit den Eingaben nach der Antwort geschieht. Löschfristen gehören deshalb in den Vertrag, nicht in die Produktbeschreibung.

Wie die Kette hinter einem Bezugsweg aufgebaut ist, steht in der 203er-Kette; welche Modelle über welchen Weg laufen, im Modellkatalog.

Was hier geprüft ist - und was nicht

Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.

Quellen (Abruf 2026-08-29): § 54 ÄrzteG 1998 über ris.bka.gv.at; § 121 StGB im Wortlaut über jusline.at.

Häufige Fragen aus Ordination und Klinik

Wen bindet § 54 ÄrzteG?

Die Ärztin, den Arzt und ihre beziehungsweise seine Hilfspersonen - zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung des Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Hilfsperson steht damit in der Pflicht, nicht neben ihr. Ein IT-Dienstleister, der Patientendaten verarbeitet, ist an dieser Stelle zu prüfen, nicht erst im Datenschutz.

Was fügt § 121 StGB hinzu?

Die Strafdrohung. Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft und ihm in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in der Verwaltung einer Krankenanstalt, in einer Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Sozialversicherung oder als gerichtlich bestellter Sachverständiger bekannt wurde, macht sich strafbar. Hilfskräfte stehen den Genannten gleich, auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind - und Studierende, die an der Tätigkeit zu Ausbildungszwecken teilnehmen, ebenfalls.

Reicht Pseudonymisierung?

Als alleinige Grundlage nicht. Automatische Erkennung übersieht in medizinischen Texten systematisch Identifikatoren - seltene Diagnosen, Zeitangaben, Freitextpassagen -, die eine Person bestimmbar machen. Pseudonymisierung ist Datenminimierung und eine zweite Verteidigungslinie; die Zulässigkeit trägt die Kombination aus verpflichteter Kette und einem Bezugsweg ohne menschlichen Klartext-Zugriff im Regelbetrieb.

Was gilt zusätzlich datenschutzrechtlich?

Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO - die Verarbeitung braucht eine eigene Rechtsgrundlage und eine enge Zweckbindung. Dazu kommt das Datengeheimnis des DSG. Berufsrecht, Strafrecht und Datenschutzrecht laufen hier parallel; keine der drei Ebenen ersetzt eine andere.