KI in Ordination und Krankenanstalt - Österreich
Anders als bei Anwälten trifft die Strafnorm hier unmittelbar: § 121 StGB schützt Gesundheitsgeheimnisse und stellt Hilfskräfte den Berufsangehörigen gleich - auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind.
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Für Heilberufe ist die österreichische Lage enger als für Anwälte oder Steuerberater: Neben der berufsrechtlichen Verschwiegenheit steht mit § 121 StGB eine Strafnorm, die genau auf Gesundheitsgeheimnisse zielt - und die Hilfskräfte ausdrücklich gleichstellt.
Die Normzuordnung für alle österreichischen Berufsgruppen steht auf der Übersicht Österreich; die deutsche Lage auf der Seite für Ärzte und Heilberufe.
Zwei Normen, eine Richtung
§ 54 ÄrzteG: die Hilfsperson steht im selben Satz
„Die Ärztin/der Arzt und ihre/seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.“ Der Satz macht die Prüfung des Dienstleisters zu einer berufsrechtlichen, nicht zu einer organisatorischen Frage.
§ 121 StGB: die Strafdrohung mit engem Schutzgut
Erfasst sind Geheimnisse, die den Gesundheitszustand betreffen - in Gesundheitsberufen, in der Verwaltung von Krankenanstalten, bei Kranken-, Unfall-, Lebens- und Sozialversicherungen und bei gerichtlich bestellten Sachverständigen. Hilfskräfte stehen den Genannten gleich, auch ohne berufsmäßige Tätigkeit. Für Kliniken heißt das: Auch die Verwaltung ist in der Norm, nicht nur die Behandlung.
Art. 9 DSGVO daneben
Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten. Die Verarbeitung braucht eine eigene Rechtsgrundlage, eine enge Zweckbindung und - bei KI-Systemen mit Patientenbezug - eine belastbare Antwort auf die Frage, was mit den Eingaben nach der Antwort geschieht. Löschfristen gehören deshalb in den Vertrag, nicht in die Produktbeschreibung.
Wie die Kette hinter einem Bezugsweg aufgebaut ist, steht in der 203er-Kette; welche Modelle über welchen Weg laufen, im Modellkatalog.
Was hier geprüft ist - und was nicht
Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.
Quellen (Abruf 2026-08-29): § 54 ÄrzteG 1998 über ris.bka.gv.at; § 121 StGB im Wortlaut über jusline.at.