KI in Revision und Treuhand - Schweiz
Das Strafrecht verweist hier ins Obligationenrecht: Strafbewehrt ist, wer nach OR zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Der Prüfweg für einen KI-Anbieter beginnt deshalb beim Mandat, nicht beim Werkzeug.
Auswahl aus über 5.000 Projekten in 25 Jahren Softwareentwicklung
Der Schweizer Gesetzgeber hat für Revisoren keinen eigenen Berufsbegriff ins Strafrecht geschrieben, sondern einen Verweis: Art. 321 Ziff. 1 StGB erfasst die „nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Revisoren“. Wer prüfen will, ob ein KI-Werkzeug zulässig ist, klärt deshalb zuerst, ob das Mandat unter diese Pflicht fällt.
Die Normzuordnung für alle Schweizer Berufsgruppen steht auf der Übersicht Schweiz; die deutsche Lage für Wirtschaftsprüfer auf der Seite für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Zwei Fragen vor der Werkzeugfrage
Fällt das Mandat unter die Pflicht?
Der strafrechtliche Verweis zielt auf die Revision. Wo die gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflicht greift, greift auch die Strafdrohung - und sie erfasst die Hilfspersonen mit. Wo sie nicht greift, bleiben Vertrags- und Datenschutzrecht; das ist ein anderer Maßstab, nicht keiner.
Welche Daten fliessen wirklich?
Prüfungsunterlagen, Belege, interne Berichte, Korrespondenz mit dem geprüften Unternehmen - die Sensibilität unterscheidet sich stark. Wer den Datenfluss vorab trennt, kann Werkzeuge dort einsetzen, wo sie unkritisch sind, ohne die kritischen Fälle mitzuziehen.
Der Maßstab für den Anbieter
Verpflichtung des Dienstleisters, benannte Subunternehmer, belegter Verarbeitungsort, Löschfristen, begrenzter Zugriffskreis - und eine Haftungsklausel, die nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Die Auflagen aus dem Bundesgerichtsentscheid sind der strengste verfügbare Maßstab.
Wie die Kette hinter einem Bezugsweg aufgebaut ist, steht in der 203er-Kette; welche Modelle über welchen Weg laufen, im Modellkatalog.
Was hier geprüft ist - und was nicht
Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.
Quellen (Abruf 2026-08-29): Art. 321 StGB aus der amtlichen Fassung (fedlex.admin.ch) mit dem Verweis auf das Obligationenrecht; BGer 2C_1083/2017 nach mll-news.com.