KI in Praxis und Spital - Schweiz
Der IT-Dienstleister der Praxis ist Hilfsperson im Sinne von Art. 321 StGB und damit selbst strafbewehrt. Das erleichtert die Einbindung - und verschärft die Sorgfalt bei der Auswahl.
Auswahl aus über 5.000 Projekten in 25 Jahren Softwareentwicklung
Im Gesundheitswesen zeigt sich die Schweizer Systematik am deutlichsten: Die Hilfsperson steht im Straftatbestand selbst. Wer für eine Praxis oder ein Spital arbeitet und dabei Zugang zu Patientengeheimnissen hat, ist nicht ein Dritter, den man vertraglich einfangen muss - er ist Teil des geschützten Kreises und trägt dieselbe Strafdrohung.
Die Normzuordnung für alle Schweizer Berufsgruppen steht auf der Übersicht Schweiz; die deutsche Lage auf der Seite für Ärzte und Heilberufe.
Was die Praxis daraus mitnimmt
Der Beizug ist zulässig - die Auswahl ist die Pflicht
Nicht das Ob der Offenbarung an die Hilfsperson ist der Prüfpunkt, sondern ob ihr Beizug berechtigt ist: ob ihr Beitrag nötig ist, damit die Praxis ihre Aufgabe sachgerecht erledigen kann, ob sie vertraglich auf das Berufsgeheimnis verpflichtet ist und ob die Auslagerung einer Beurteilung im Einzelfall standhält.
Die Kette hinter dem Anbieter
Ein KI-Anbieter arbeitet mit Modellbetreibern und Rechenzentren. Die Frage nach dem berechtigten Beizug endet deshalb nicht beim Vertragspartner: Wer steht dahinter, was hat der unterschrieben, wo wird verarbeitet, wie lange bleiben Eingaben gespeichert? Diese Angaben führen wir je Bezugsweg.
Kantonales Recht und Spital-Governance
Das Gesundheitsrecht ist kantonal. Bewilligungen, Dokumentationspflichten und teils eigene Vorgaben zur Datenbearbeitung kommen hinzu; im Spital zusätzlich die interne Governance. Diese Ebene bilden wir nicht ab - sie beurteilt zuverlässig nur, wer den Kanton kennt.
Wie die Kette hinter einem Bezugsweg aufgebaut ist, steht in der 203er-Kette; welche Modelle über welchen Weg laufen, im Modellkatalog.
Was hier geprüft ist - und was nicht
Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.
Quellen (Abruf 2026-08-29): Art. 321 StGB aus der amtlichen Fassung (fedlex.admin.ch), Berufsliste in der Fassung seit 1. Februar 2020; Hilfspersonen-Begriff nach datenrecht.ch und der Anwaltsrevue (sav-fsa.ch).