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KI in der Anwaltskanzlei - Schweiz

Die Offenbarung an die Hilfsperson ist nicht das Problem - sie steht im Gesetz. Das Problem ist die Sorgfalt beim Beizug, und dafür hat das Bundesgericht 2019 erstmals Maßstäbe gesetzt.

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Für Schweizer Kanzleien ist die Ausgangslage günstiger als für deutsche - und die Auflage strenger. Günstiger, weil Art. 321 StGB die Hilfsperson selbst erfasst: Es braucht keine Erlaubnisnorm, um einen IT-Dienstleister einzubinden. Strenger, weil das Bundesgericht 2019 präzisiert hat, was bei der Auslagerung zu leisten ist - und einer dieser Punkte trifft Ketten-Konstruktionen unmittelbar.

Die Normzuordnung für alle Schweizer Berufsgruppen steht auf der Übersicht Schweiz; die deutsche Lage mit § 43e BRAO auf der Anwaltsseite für Deutschland.

Die fünf Auflagen aus dem Bundesgerichtsentscheid

Im Entscheid 2C_1083/2017 vom 4. Juni 2019 hat das Bundesgericht erstmals Grundsätze zur Vereinbarkeit von Outsourcing mit dem Anwaltsgeheimnis formuliert. Sie lassen sich als Prüfliste an jeden Anbieter lesen:

Auflage Was der Anbieter zeigen muss
Sorgfältige Auswahl mit vertraglichen VorgabenUnterzeichnete Verschwiegenheitsvereinbarung, benannte Subunternehmer, dokumentierter Verarbeitungsort
Kontrolle der EinhaltungPrüfbare Konfiguration statt Zusicherung - etwa der Nachweis des Modellbetreibers zu Speicherung und Zugriff
Alle zumutbaren SchutzmassnahmenVerschlüsselung, Löschfristen, kein menschlicher Klartext-Zugriff im Regelbetrieb
Begrenzter Kreis von ZugriffsberechtigtenWer beim Anbieter und wer beim Modellbetreiber - namentlich beantwortbar
Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktDie Haftungsklausel des Anbieters - der Punkt, an dem Standardverträge regelmässig scheitern

Und der Punkt, den wir nicht wegmoderieren

Nach der Praxisliteratur zum Entscheid soll die Hilfsperson ihre Aufgaben nicht ihrerseits an Dritte weitergeben. Unsere Bezugswege beruhen auf genau einer solchen Weitergabe: Gosign als Vertragspartner, dahinter Modellbetreiber und Rechenzentren - jeweils auf Verschwiegenheit verpflichtet, wie es das deutsche Recht ausdrücklich vorsieht. Ob diese Kette der Schweizer Lesart standhält, ist die erste Frage, die eine Schweizer Kanzlei zu beantworten hat, und wir stellen sie lieber selbst.

Verarbeitungsort und Datenschutz

Für die Bekanntgabe ins Ausland verlangt das revidierte Datenschutzgesetz einen angemessenen Schutz im Zielstaat; die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums führt der Bundesrat als angemessen. Unsere Verarbeitung findet in der EU statt, überwiegend in Deutschland - datenschutzrechtlich der einfache Fall. Die Erwartung vieler Klienten geht dennoch auf eine Verarbeitung im Inland. Das ist ein Markt-Argument, kein Rechtsargument, und es gehört ins Gespräch, bevor es in der Ausschreibung steht.

Wie die Kette hinter einem Bezugsweg aufgebaut ist, steht in der 203er-Kette; welche Modelle über welchen Weg laufen, im Modellkatalog - mit Fassung, Einkaufspreis und Stand je Modell.

Was hier geprüft ist - und was nicht

Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.

Quellen (Abruf 2026-08-29): Art. 321 StGB aus der amtlichen Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (fedlex.admin.ch); Art. 13 BGFA und die Auslegung des Hilfspersonen-Begriffs aus der Anwaltsrevue des Schweizerischen Anwaltsverbands (sav-fsa.ch); BGer 2C_1083/2017 vom 4. Juni 2019 nebst Auflagen nach der Besprechung bei mll-news.com; Auslagerung und Berufsgeheimnis nach datenrecht.ch.

Häufige Fragen aus Schweizer Kanzleien

Darf ich Klientendaten überhaupt an einen KI-Anbieter geben?

Die Offenbarung an eine Hilfsperson ist nach Art. 321 StGB grundsätzlich nicht strafbar - Hilfspersonen stehen im Gesetzeswortlaut und unterliegen derselben Strafdrohung. Entscheidend ist, ob der Beizug berechtigt ist: ob der Anbieter zum Kreis der zum Wissen Berufenen gehört, weil sein Beitrag nötig ist, damit die Kanzlei ihre Aufgabe sachgerecht erledigen kann, ob er vertraglich auf das Berufsgeheimnis verpflichtet ist und ob die Auslagerung einer Beurteilung im Einzelfall standhält.

Was verlangt Art. 13 BGFA zusätzlich?

Absatz 1 unterstellt Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis. Absatz 2 verpflichtet sie, für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen zu sorgen. Der Begriff der Hilfsperson wird weit ausgelegt: jede Person, die am Funktionieren der Kanzlei mitwirkt und aufgrund ihres Vertragsverhältnisses Zugang zu Berufsgeheimnissen haben kann.

Was hat das Bundesgericht im Entscheid 2C_1083/2017 verlangt?

Sorgfältige Auswahl des Anbieters samt vertraglicher Vorgaben und Kontrolle ihrer Einhaltung, alle zumutbaren Maßnahmen zum Schutz der ausgelagerten Informationen und einen klar begrenzten Kreis von Zugriffsberechtigten. Die Praxisliteratur liest aus dem Entscheid zwei weitere Punkte: eine auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte Haftung genügt nicht, und die Hilfsperson soll ihre Aufgaben nicht ihrerseits an Dritte weitergeben.

Der zweite Punkt trifft doch jede Cloud-Kette?

Ja - und deshalb sagen wir es hier statt es zu überspielen. Unsere Bezugswege beruhen auf einer Kette: Gosign als Vertragspartner, dahinter Modellbetreiber und Rechenzentren, jeweils auf Verschwiegenheit verpflichtet. Das ist die deutsche Konstruktion, die Subunternehmer ausdrücklich vorsieht. Wie sich diese Kette zur zurückhaltenden Schweizer Lesart verhält, gehört vor der Zeichnung von einer Schweizer Kanzlei beurteilt - es ist die erste Frage, die wir an Ihrer Stelle stellen würden.