KI in der Anwaltskanzlei - Schweiz
Die Offenbarung an die Hilfsperson ist nicht das Problem - sie steht im Gesetz. Das Problem ist die Sorgfalt beim Beizug, und dafür hat das Bundesgericht 2019 erstmals Maßstäbe gesetzt.
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Für Schweizer Kanzleien ist die Ausgangslage günstiger als für deutsche - und die Auflage strenger. Günstiger, weil Art. 321 StGB die Hilfsperson selbst erfasst: Es braucht keine Erlaubnisnorm, um einen IT-Dienstleister einzubinden. Strenger, weil das Bundesgericht 2019 präzisiert hat, was bei der Auslagerung zu leisten ist - und einer dieser Punkte trifft Ketten-Konstruktionen unmittelbar.
Die Normzuordnung für alle Schweizer Berufsgruppen steht auf der Übersicht Schweiz; die deutsche Lage mit § 43e BRAO auf der Anwaltsseite für Deutschland.
Die fünf Auflagen aus dem Bundesgerichtsentscheid
Im Entscheid 2C_1083/2017 vom 4. Juni 2019 hat das Bundesgericht erstmals Grundsätze zur Vereinbarkeit von Outsourcing mit dem Anwaltsgeheimnis formuliert. Sie lassen sich als Prüfliste an jeden Anbieter lesen:
| Auflage | Was der Anbieter zeigen muss |
|---|---|
| Sorgfältige Auswahl mit vertraglichen Vorgaben | Unterzeichnete Verschwiegenheitsvereinbarung, benannte Subunternehmer, dokumentierter Verarbeitungsort |
| Kontrolle der Einhaltung | Prüfbare Konfiguration statt Zusicherung - etwa der Nachweis des Modellbetreibers zu Speicherung und Zugriff |
| Alle zumutbaren Schutzmassnahmen | Verschlüsselung, Löschfristen, kein menschlicher Klartext-Zugriff im Regelbetrieb |
| Begrenzter Kreis von Zugriffsberechtigten | Wer beim Anbieter und wer beim Modellbetreiber - namentlich beantwortbar |
| Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt | Die Haftungsklausel des Anbieters - der Punkt, an dem Standardverträge regelmässig scheitern |
Und der Punkt, den wir nicht wegmoderieren
Nach der Praxisliteratur zum Entscheid soll die Hilfsperson ihre Aufgaben nicht ihrerseits an Dritte weitergeben. Unsere Bezugswege beruhen auf genau einer solchen Weitergabe: Gosign als Vertragspartner, dahinter Modellbetreiber und Rechenzentren - jeweils auf Verschwiegenheit verpflichtet, wie es das deutsche Recht ausdrücklich vorsieht. Ob diese Kette der Schweizer Lesart standhält, ist die erste Frage, die eine Schweizer Kanzlei zu beantworten hat, und wir stellen sie lieber selbst.
Verarbeitungsort und Datenschutz
Für die Bekanntgabe ins Ausland verlangt das revidierte Datenschutzgesetz einen angemessenen Schutz im Zielstaat; die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums führt der Bundesrat als angemessen. Unsere Verarbeitung findet in der EU statt, überwiegend in Deutschland - datenschutzrechtlich der einfache Fall. Die Erwartung vieler Klienten geht dennoch auf eine Verarbeitung im Inland. Das ist ein Markt-Argument, kein Rechtsargument, und es gehört ins Gespräch, bevor es in der Ausschreibung steht.
Wie die Kette hinter einem Bezugsweg aufgebaut ist, steht in der 203er-Kette; welche Modelle über welchen Weg laufen, im Modellkatalog - mit Fassung, Einkaufspreis und Stand je Modell.
Was hier geprüft ist - und was nicht
Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.
Quellen (Abruf 2026-08-29): Art. 321 StGB aus der amtlichen Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (fedlex.admin.ch); Art. 13 BGFA und die Auslegung des Hilfspersonen-Begriffs aus der Anwaltsrevue des Schweizerischen Anwaltsverbands (sav-fsa.ch); BGer 2C_1083/2017 vom 4. Juni 2019 nebst Auflagen nach der Besprechung bei mll-news.com; Auslagerung und Berufsgeheimnis nach datenrecht.ch.