KI im Notariat - Schweiz
Das Notariat steht im Straftatbestand, die Hilfspersonen stehen daneben. Die Auslagerungsfrage ist damit dieselbe wie bei Anwälten - mit kantonal unterschiedlicher Aufsicht darüber.
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Für das Schweizer Notariat ist die Ausgangsnorm dieselbe wie für Anwälte: Art. 321 Ziff. 1 StGB nennt Notare namentlich - und ihre Hilfspersonen mit. Wer ein KI-Werkzeug einführt, prüft deshalb nicht, ob er darf, sondern wie sorgfältig er auswählt.
Die Auflagen des Bundesgerichts zur Auslagerung stehen ausführlich auf der Seite für Schweizer Kanzleien; die Normzuordnung für alle Gruppen auf der Übersicht Schweiz. Die deutsche Lage mit § 26a BNotO steht auf der Notariatsseite für Deutschland.
Drei Besonderheiten gegenüber der Kanzlei
Die Aufsicht ist kantonal
Die Entbindung vom Berufsgeheimnis kann über eine schriftliche Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde laufen. Welche das ist und wie sie entscheidet, richtet sich nach kantonalem Recht - ebenso wie die Organisation des Notariats überhaupt.
Beurkundung und Entwurfsarbeit trennen
Ein KI-Werkzeug, das Entwürfe vorbereitet oder Korrespondenz zusammenfasst, ist etwas anderes als ein System, das beurkundungsbezogene Vorgänge führt. Die Trennung gehört in die Einführungs-Entscheidung, nicht in die spätere Nutzung.
Die Strafbarkeit endet nicht mit dem Amt
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung strafbar. Für Datenbestände in einem KI-Werkzeug heißt das: Löschfristen und Exit-Szenario gehören in den Vertrag, nicht in die Übergabe-Phase.
Wie die Kette hinter einem Bezugsweg aufgebaut ist, steht in der 203er-Kette; welche Modelle über welchen Weg laufen, im Modellkatalog.
Was hier geprüft ist - und was nicht
Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.
Quellen (Abruf 2026-08-29): Art. 321 StGB aus der amtlichen Fassung (fedlex.admin.ch); BGer 2C_1083/2017 vom 4. Juni 2019 nach der Besprechung bei mll-news.com.