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KI im Notariat - Schweiz

Das Notariat steht im Straftatbestand, die Hilfspersonen stehen daneben. Die Auslagerungsfrage ist damit dieselbe wie bei Anwälten - mit kantonal unterschiedlicher Aufsicht darüber.

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Für das Schweizer Notariat ist die Ausgangsnorm dieselbe wie für Anwälte: Art. 321 Ziff. 1 StGB nennt Notare namentlich - und ihre Hilfspersonen mit. Wer ein KI-Werkzeug einführt, prüft deshalb nicht, ob er darf, sondern wie sorgfältig er auswählt.

Die Auflagen des Bundesgerichts zur Auslagerung stehen ausführlich auf der Seite für Schweizer Kanzleien; die Normzuordnung für alle Gruppen auf der Übersicht Schweiz. Die deutsche Lage mit § 26a BNotO steht auf der Notariatsseite für Deutschland.

Drei Besonderheiten gegenüber der Kanzlei

Die Aufsicht ist kantonal

Die Entbindung vom Berufsgeheimnis kann über eine schriftliche Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde laufen. Welche das ist und wie sie entscheidet, richtet sich nach kantonalem Recht - ebenso wie die Organisation des Notariats überhaupt.

Beurkundung und Entwurfsarbeit trennen

Ein KI-Werkzeug, das Entwürfe vorbereitet oder Korrespondenz zusammenfasst, ist etwas anderes als ein System, das beurkundungsbezogene Vorgänge führt. Die Trennung gehört in die Einführungs-Entscheidung, nicht in die spätere Nutzung.

Die Strafbarkeit endet nicht mit dem Amt

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung strafbar. Für Datenbestände in einem KI-Werkzeug heißt das: Löschfristen und Exit-Szenario gehören in den Vertrag, nicht in die Übergabe-Phase.

Wie die Kette hinter einem Bezugsweg aufgebaut ist, steht in der 203er-Kette; welche Modelle über welchen Weg laufen, im Modellkatalog.

Was hier geprüft ist - und was nicht

Die Vertragskette hinter unseren Bezugswegen ist nach deutschem Recht aufgebaut und anwaltlich geprüft: § 203 Abs. 4 StGB, mit unterzeichneter Verschwiegenheitsverpflichtung je Betreiber und Weitergabe derselben Verpflichtung an dessen Subunternehmer. Diese Seite ordnet dieselbe Kette der Rechtslage vor Ort zu. Sie ersetzt keine Prüfung nach dem dort geltenden Recht, und eine solche haben wir nicht eingeholt. Was wir belegen können, ist die Substanz: wer was unterschrieben hat, wo verarbeitet wird, wer Zugriff hat. Was ein Mandat vor Ort zusätzlich braucht, ist ein auf die dortige Norm geschriebenes Vertragsmuster - unseres ist auf § 203 Abs. 4 StGB geschrieben, samt Belehrung über deutsche Strafdrohungen.

Quellen (Abruf 2026-08-29): Art. 321 StGB aus der amtlichen Fassung (fedlex.admin.ch); BGer 2C_1083/2017 vom 4. Juni 2019 nach der Besprechung bei mll-news.com.

Häufige Fragen aus dem Notariat

Gilt Art. 321 StGB für Notare unmittelbar?

Ja, Notare sind in Ziff. 1 namentlich genannt - zusammen mit Geistlichen, Rechtsanwälten, Verteidigern, Patentanwälten, Revisoren und den Gesundheitsberufen. Und wie bei allen Genannten sind ihre Hilfspersonen mit erfasst. Die Verletzung ist auch nach Beendigung der Berufsausübung strafbar.

Wer entbindet vom Berufsgeheimnis?

Nicht strafbar ist, wer das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten offenbart oder aufgrund einer auf Gesuch erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde. Welche Behörde das ist, richtet sich nach kantonalem Recht - im Notariatswesen ist die Organisation ohnehin kantonal geprägt.

Was heißt das für ein KI-Werkzeug im Notariat?

Dieselbe Prüfung wie bei Anwälten: berechtigter Beizug, vertragliche Verpflichtung des Anbieters, Beurteilung im Einzelfall - und die Auflagen, die das Bundesgericht 2019 für die Auslagerung formuliert hat. Dazu kommt die Trennung zwischen Entwurfsarbeit und beurkundungsbezogenen Vorgängen, die das kantonale Recht vorgibt.