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Woran Sie ein belastbares 203er-Angebot erkennen

Acht Punkte, acht Belegformen: Diese Prüfliste macht aus dem Anbieter-Satz „wir sind § 203-konform“ eine prüfbare Frage nach Dokumenten und Nachweisen. Frei zugänglich, ohne Registrierung, druckfreundlich.

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So nutzen Sie diese Liste

Der Markt für „§ 203-konforme" KI-Angebote wächst schneller als seine Belege: In unserem eigenen Markt-Screening vom 22.07.2026 hatten rund 8 von rund 25 geprüften Anbietern im DACH-Markt überhaupt ein belastbares Vertragsartefakt. Die Antwort darauf ist kein Misstrauen, sondern eine Methode: Stellen Sie jede der acht Fragen - und lassen Sie sich die Antwort als Dokument oder Konfigurations-Nachweis zeigen, nicht als Satz. Jeder Punkt nennt dafür die Belegform und die typische Stolperfalle.

Die Messlatte dahinter, transparent benannt: ein berufsrechts- und § 203-konformer Bezugsweg nach der DAV-Linie (SN 32/2025); gerichtlich nicht abschließend geklärt. Die konservativere BRAK-Linie (Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt) nennen wir mit - und für Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Notariat sind die eigenen Normen und Kammer-Linien maßgeblich (§ 62a StBerG, § 50a WPO, § 18 BNotO). Die dogmatische Herleitung jedes Punkts steht im Erklärstück Die 203er-Kette: Acht Glieder zwischen Mandat und Modell - diese Seite ist seine Werkzeug-Form.

Die 8-Punkte-Prüfliste

☐ 1. Gibt es einen KI-spezifischen AVV nach Art. 28 DSGVO?

Woran Sie es erkennen: Der AVV ist vor Vertragsschluss einsehbar und behandelt Prompt-Inhalte als eigene Datenkategorie, regelt Logging-Policy und Umgebungstrennung - nicht nur die Standard-SaaS-Klauseln.

Stolperfalle: Ein generischer SaaS-AVV ohne KI-Bezug - oder die Behauptung, der AVV sei bereits die § 203-Absicherung. Er ist Punkt 1 von 8, nicht die Antwort auf alles.

☐ 2. Existiert eine eigenständige Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB?

Woran Sie es erkennen: Eine eigenständige Urkunde, die die mitwirkenden Personen des Dienstleisters zur Verschwiegenheit verpflichtet und über die Strafbarkeit nach § 203 StGB belehrt - als Dokument, einsehbar VOR Vertragsschluss und vor jeder Registrierung.

Stolperfalle: DSGVO-übliche Vertraulichkeitsklauseln („unsere Mitarbeiter sind zur Vertraulichkeit verpflichtet") als Ersatz - sie sind arbeitsrechtlich, nicht strafrechtlich unterlegt. Zweite Stolperfalle: die Urkunde gibt es „nach Vertragsschluss".

☐ 3. Ist die Subunternehmer-Kette vollständig benannt - und jede Station verpflichtet oder nachweisbar ohne Klartext-Zugriff?

Woran Sie es erkennen: Eine benannte, aktuelle Subprozessoren-Liste mit Änderungsmitteilung, die auch den Cloud-Provider und den Modell-Betreiber hinter dem Anbieter ausweist.

Stolperfalle: Die Kette endet beim Vertragspartner. Besonders prüfwürdig bei Google-basierten Setups: Google bietet keine § 203-Verschwiegenheits-Zusatzvereinbarung an, nur das Cloud Data Processing Addendum - diese Lücke muss der Anbieter in seiner eigenen Kette kompensieren und das auch offen sagen.

☐ 4. Steht der Anbieter selbst als verpflichtetes Glied in der Kette?

Woran Sie es erkennen: Nachweis, dass das eigene Personal nach § 203 Abs. 4 StGB verpflichtet und belehrt ist, plus eine beschriebene No-Human-Access-Architektur (Pseudonymisierung, klartextfreier Audit-Trail, protokollierte Ausnahmen).

Stolperfalle: Der Anbieter definiert sich aus der Kette heraus („wir sehen die Daten ja nicht") - oder verkauft die Redaktions-Schicht als Erfüllungsbedingung. Pseudonymisierung ist Datenminimierung und zweite Verteidigungslinie; die rechtliche Linie tragen Verpflichtung und Vertragskette.

☐ 5. Nennt der Anbieter den konkreten EU-Deployment-Typ - oder nur den Kontinent?

Woran Sie es erkennen: Ein Konfigurations-Nachweis mit dem konkreten Deployment-Typ: bei Azure OpenAI die EU Data Zones (EU-only-Processing), bei Google-basierten Setups EU-Endpunkt, deaktiviertes Caching und dokumentierte No-Persistence-Konfiguration.

Stolperfalle: „Läuft in der EU" als Marketing-Satz: Ein Standard-Global-Deployment in einer EU-Region kann die Verarbeitung global routen - die Region ist nicht der Deployment-Typ.

☐ 6. Sind Drittlandtransfer UND berufsrechtliche Auslandsschranke als getrennte Prüfungen beantwortet?

Woran Sie es erkennen: Ein Transfer Impact Assessment (TIA) mit DPF-Status je Anbieter in der Kette - und zusätzlich eine Antwort auf die Auslandsschranke (§ 43e Abs. 4 BRAO, § 62a StBerG, § 50a WPO): Dienstleister im Ausland nur bei vergleichbarem Geheimnisschutz.

Stolperfalle: Beide Prüfungen in einem Satz verrührt - oder die Auslandsschranke fehlt ganz, weil nur eine DSGVO-Checkliste abgearbeitet wurde. US-Sub-Processing kann trotz Standardvertragsklauseln berufsrechtlich unzulässig sein. Und „CLOUD-Act-frei" darf nur behaupten, wer strukturell keinen US-Konzern in der Kette hat.

☐ 7. Gibt es einen vertraglichen Training-Ausschluss und eine Fristen-Matrix pro Datenart?

Woran Sie es erkennen: Vertrag plus Konfigurations-Nachweis: kein Training auf Ihren Eingaben, und für jede Datenart eine definierte Frist (Auszug der Matrix unten). Die konkreten Fristen je Modell-Weg gehören in den Modellkatalog des Anbieters, nicht in eine Fußnote.

Stolperfalle: Mündliche Zusagen statt Vertragstext - und verschwiegene Ausnahmen: Bestimmte Premium-Modellklassen sind über Cloud-Plattformen nur mit 30-Tage-Prompt-Retention und verpflichtender Datenweitergabe an den Modell-Anbieter verfügbar und damit für Berufsgeheimnisträger-Workloads ausgeschlossen, unabhängig von der Modell-Qualität.

☐ 8. Liefert der Anbieter Muster für Mandanteneinwilligung und Transparenzhinweis mit?

Woran Sie es erkennen: Muster-Dokumente für die ausdrückliche Einwilligung (§ 62a StBerG, § 50a WPO; anwaltlich § 43e Abs. 5 BRAO bei einzelmandatsbezogener Beauftragung) und für die Transparenzinformation nach Art. 13/14 DSGVO - plus Zulieferbausteine für Ihre DSFA nach Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO.

Stolperfalle: Der Anbieter schweigt zur Einwilligungsfrage und lässt seine Kunden das schwierigste Glied allein lösen. Eine Muster-Mandanteneinwilligung samt Transparenzhinweis ist Bestandteil des Gosign-203er-Vertragskits, das frei einsehbar ist (v0.4, intern mehrstufig rechtsgeprüft; die externe anwaltliche Freigabe steht aus) - als Muster zur anwaltlichen Einzelfall-Anpassung, ohne Gewähr.

Auszug: die Fristen-Matrix zu Punkt 7

Vier Datenarten, vier Anforderungen - lassen Sie sich zeigen, wo jede davon im Vertrag oder in der Konfiguration steht:

Datenart Anforderung an die Frist Warum
Klartext-Eingaben (Prompts, Dokumente)Transient - keine Persistenz über die Verarbeitung hinausKern des No-Persistence-Arguments beider Rechtslinien
Pseudonym-MappingsTTL-gebunden mit definierter LöschfristDie Wieder-Einsetzung braucht den Schlüssel nur begrenzt
Audit-Protokoll (klartextfrei)GoBD-orientierte AufbewahrungNachweisbarkeit ohne Geheimnis-Inhalt
Vertrags- und AbrechnungsdatenGesetzliche Fristen (HGB/AO)Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht

Acht Ja sind ein Anfang - so geht es weiter

Kann ein Anbieter alle acht Punkte mit Dokumenten und Nachweisen belegen, haben Sie eine tragfähige Grundlage - dann beginnt die Einordnung, welcher Bezugsweg zu Ihrer Organisation passt. Drei Wege dafür:

Die Rechtslage und Bezugswege im Überblick

Die Einstiegsseite KI für Berufsgeheimnisträger (§ 203 StGB) ordnet Rechtslinien, Berufsgruppen und die Bezugsweg-Treppe ein.

Die Herleitung hinter jedem Punkt

Das Erklärstück Die 203er-Kette vertieft jedes Glied mit Dogmatik, Quellen und der Prüftabelle - diese Prüfliste ist seine komprimierte Werkzeug-Form.

Anbieter-Typen im Vergleich

Wie sich die Angebots-Typen am Markt strukturell unterscheiden - und an welchen Punkten dieser Liste sie typischerweise scheitern - zeigt der Vergleich der 203er-Anbieter-Typen. Wo Ihre eigene Organisation steht, beantwortet der 203-Readiness-Check in 10 Fragen, Ergebnis sofort.

Diese Prüfliste prüft Belegbarkeit, keine Qualitätsurteile - und sie ist keine Rechtsberatung. Die berufsrechtliche Prüfung des Einzelfalls obliegt dem Berufsträger bzw. seinen rechtlichen Beratern; die strafrechtliche Einordnung automatisierter KI-Verarbeitung ist gerichtlich nicht abschließend geklärt.

Häufige Fragen zur Prüfliste

Reicht ein AVV nach Art. 28 DSGVO als § 203-Nachweis?

Nein. Der AVV regelt die Auftragsverarbeitung nach Datenschutzrecht. § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB verlangt zusätzlich, dass die mitwirkenden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden; die Belehrung über die Strafbarkeit nach § 203 StGB ist die anerkannte Praxis, um die Verpflichtung wirksam und nachweisbar zu machen. Deshalb sind AVV und Abs.-4-Verpflichtung zwei getrennte Punkte dieser Liste - wer Ihnen den AVV als Gesamtantwort präsentiert, hat Punkt 2 nicht belegt.

Was bedeutet es, wenn ein Anbieter einen Punkt nicht belegen kann?

Ein fehlender Beleg ist zunächst eine offene Stelle, kein Urteil - aber genau die Stelle, an der der Claim reißt, wenn Mandantschaft, Kammer oder Aufsicht nachfragen. Die praktikable Reaktion: den fehlenden Nachweis schriftlich anfordern und die Antwort dokumentieren. Antwortet der Anbieter mit einem Satz statt mit einem Dokument oder Konfigurations-Nachweis, wissen Sie, woran Sie sind. Die fachliche Vertiefung zu jedem Punkt steht im Erklärstück zur 203er-Kette.

Darf ich die Prüfliste ausdrucken und in der Kanzlei verwenden?

Ja, dafür ist sie gemacht: Die Seite ist ohne Registrierung vollständig lesbar und bewusst druckfreundlich aufgebaut - über die Druckfunktion Ihres Browsers wird daraus ein sauberes Arbeitsdokument für Anbieter-Gespräche und die interne Abstimmung. Die Weitergabe im Haus ist ausdrücklich erwünscht.

Ist diese Prüfliste eine Rechtsberatung?

Nein. Sie ist eine strukturierte Orientierung für die Anbieter-Prüfung und prüft Belegbarkeit, keine Qualitätsurteile. Die berufsrechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt dem Berufsträger und seinen rechtlichen Beratern. Zur Einordnung gehört auch: § 203 StGB ist ein reines Vorsatzdelikt und nach § 205 StGB ein Antragsdelikt - es geht hier um Nachweisbarkeit, nicht um eine Drohkulisse.

Prüfliste gegen ein konkretes Angebot halten?

Wir gehen die acht Punkte gegen Ihr geplantes oder laufendes Setup durch - Bezugsweg, Verträge, Deployment-Typ. Als technisch-organisatorische Einordnung, nicht als Rechtsberatung.

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