Barrierefreiheit & BFSG 2025: Was Ihr Unternehmen jetzt wissen muss
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Websites und Online-Shops müssen für alle Menschen zugänglich sein - auch für die 10 Millionen Menschen mit Behinderung in Deutschland. Wer betroffen ist, was zu tun ist und welche Bußgelder drohen.
Was ist das BFSG und warum gibt es dieses Gesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie 2019/882 - den European Accessibility Act - in deutsches Recht um. Die EU hat damit einen einheitlichen Rahmen geschaffen: Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden, müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.
Das betrifft unter anderem Websites und Online-Shops. Das Ziel ist einfach: Wer im Internet etwas kaufen, buchen oder sich informieren will, soll das unabhängig von einer Seh-, Hör- oder Motorik-Einschränkung tun können. Seit dem 28. Juni 2025 ist das BFSG geltendes Recht - Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.
Für Unternehmen bedeutet das: Barrierefreiheit ist keine freiwillige Leistung mehr, sondern eine Pflicht. Vergleichbar mit der DSGVO bei Datenschutz - wer die Regeln nicht kennt, riskiert Strafen.
Betrifft mich das BFSG? Entscheidungshilfe nach Rechtsform
Das BFSG gilt für Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher auf den Markt bringen. Ob Sie betroffen sind, hängt weniger von der Rechtsform ab und mehr davon, was Sie tun.
| Rechtsform / Situation | BFSG-Pflicht? | Erklärung |
|---|---|---|
| GmbH / AG mit Online-Shop | Ja | Online-Handel ist eine Dienstleistung für Verbraucher. Volle BFSG-Pflicht. |
| GmbH / AG mit reiner B2B-Website | Nein (formal) | Das BFSG erfasst nur Verbraucher-Dienstleistungen. Rein geschäftliche Portale sind ausgenommen - Barrierefreiheit bleibt dennoch empfehlenswert. |
| Gemeinnützige Stiftung | In der Regel nein | Gemeinnützige Stiftungen sind meist nicht erfasst. Aber: Fördergeber verlangen zunehmend Barrierefreiheit, und Stiftungen mit kommerziellem Angebot (Tickets, Shop) können betroffen sein. |
| Kleinstunternehmen (< 10 MA, < 2 Mio. EUR) | Ausnahme möglich | Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und unter 2 Mio. EUR Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen. |
| Verein / Verband mit Website | Kommt darauf an | Nicht-wirtschaftliche Vereine sind meist nicht erfasst. Bietet der Verein aber kostenpflichtige Online-Dienstleistungen an, greift das BFSG. |
| Öffentliche Stelle / Behörde | Ja (über BITV) | Behörden fallen nicht unter das BFSG, aber unter die BITV 2.0 - mit ähnlichen Anforderungen, bereits seit 2019 verpflichtend. |
Die Kleinstunternehmer-Ausnahme: Wann greift sie?
Das BFSG sieht eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro sind bei Dienstleistungen von der Pflicht ausgenommen.
Aber Vorsicht: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer als Kleinstunternehmen physische Produkte verkauft (z.B. einen Online-Shop für Elektronik betreibt), ist trotzdem an die BFSG-Produktanforderungen gebunden.
Außerdem ist Barrierefreiheit unabhängig von der gesetzlichen Pflicht oft wirtschaftlich sinnvoll. Eine Website, die schwer zu bedienen ist, verliert Kunden - nicht nur solche mit Behinderung. Klare Struktur, gute Kontraste und lesbare Schrift helfen allen Besuchern.
Was bedeutet "barrierefreie Website" konkret?
Barrierefreiheit klingt abstrakt - ist aber sehr praktisch. Es geht darum, dass alle Menschen Ihre Website nutzen können. Drei einfache Beispiele:
-
1.
Ein blinder Mensch nutzt einen Screenreader - ein Programm, das den Bildschirminhalt vorliest. Wenn Ihre Bilder keine Beschreibungstexte (Alt-Texte) haben, hört die Person nur "Grafik, Grafik, Grafik" - und versteht nichts.
-
2.
Ein Mensch mit Sehschwäche braucht gute Kontraste. Hellgrauer Text auf weißem Hintergrund ist für 7 Millionen Deutsche mit Sehbeeinträchtigung kaum lesbar. Die WCAG fordert ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1.
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3.
Ein Mensch mit motorischer Einschränkung kann keine Maus bedienen. Wenn Ihre Website nur per Mausklick funktioniert, ist sie für diese Person gesperrt. Alles muss auch per Tastatur erreichbar sein.
Gute Barrierefreiheit verbessert gleichzeitig die Suchmaschinenoptimierung: Alt-Texte, klare Überschriften und sauberer Code helfen Google genauso wie einem Screenreader.
WCAG 2.2 AA: Die vier Prinzipien in einfacher Sprache
Die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) sind der internationale Standard für Barrierefreiheit im Web. Das BFSG verlangt die Einhaltung der Stufe AA. Die WCAG basiert auf vier Grundprinzipien:
Wahrnehmbar
Inhalte müssen für alle Sinne verfügbar sein. Bilder brauchen Beschreibungen, Videos brauchen Untertitel. Kontraste müssen ausreichend sein. Wer nicht sehen kann, muss Inhalte hören oder ertasten können.
Bedienbar
Alle Funktionen müssen per Tastatur erreichbar sein - nicht nur per Maus. Navigation muss logisch sein. Nutzer brauchen genug Zeit zum Lesen und Bedienen. Keine blinkenden Inhalte, die Anfälle auslösen können.
Verständlich
Texte müssen lesbar sein. Formulare müssen verständliche Beschriftungen haben. Fehlermeldungen müssen erklären, was schief ging. Die Website darf sich nicht unerwartet verhalten (z.B. plötzlich neue Fenster öffnen).
Robust
Der Code muss sauber sein, damit unterschiedliche Browser und Hilfstechnologien (Screenreader, Braillezeile, Sprachsteuerung) den Inhalt korrekt interpretieren können. Standards-konformes HTML ist die Grundlage.
Barrierefreiheitserklärung: Was muss drinstehen?
Das BFSG verlangt eine öffentlich zugängliche Barrierefreiheitserklärung auf Ihrer Website. Diese Erklärung ist vergleichbar mit der Datenschutzerklärung - sie informiert Besucher über den aktuellen Stand der Barrierefreiheit. Folgende Angaben sind Pflicht:
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Welche Teile der Website barrierefrei sind und welche nicht
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Begründung für noch bestehende Einschränkungen
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Kontaktmöglichkeit für Feedback (E-Mail, Telefon oder Formular)
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Verweis auf die zuständige Marktüberwachungsbehörde
-
Datum der letzten Prüfung
Die Erklärung sollte leicht auffindbar sein - idealerweise im Footer verlinkt, ähnlich wie Impressum und Datenschutzerklärung.
Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt
Selbst wenn Ihr Unternehmen formal nicht unter das BFSG fällt, gibt es gute Gründe für barrierefreie Websites:
Mehr Reichweite
10 Millionen Menschen in Deutschland leben mit einer Behinderung. Dazu kommen Millionen älterer Menschen mit nachlassender Sehkraft oder Motorik. Barrierefreie Websites erreichen mehr Menschen.
Besseres SEO
Google bewertet barrierefreie Websites besser. Alt-Texte, saubere Überschriftenstruktur und schnelle Ladezeiten sind sowohl Barrierefreiheits- als auch SEO-Faktoren.
Fördergeber-Anforderungen
Viele öffentliche Förderprogramme und Stiftungen verlangen barrierefreie Kommunikation. Wer Fördermittel beantragt oder öffentliche Aufträge annimmt, wird zunehmend nach Barrierefreiheit gefragt.
Image und Vertrauen
Barrierefreiheit zeigt gesellschaftliche Verantwortung. Für Stiftungen, NGOs und Unternehmen mit ESG-Zielen ist das ein echtes Argument bei Stakeholdern und in der Öffentlichkeit.
Bußgelder bis 100.000 EUR - was droht bei Verstößen?
Das BFSG sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer sind für die Durchsetzung zuständig. Konkret drohen Sanktionen bei:
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Fehlender oder unzureichender Barrierefreiheit bei BFSG-pflichtigen Dienstleistungen
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Fehlender Barrierefreiheitserklärung auf der Website
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Nichtbeachtung von Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde
Zusätzlich können Verbraucherschutzverbände Unterlassungsklagen erheben. Das Risiko beschränkt sich also nicht auf Bußgelder - auch Abmahnungen und negative Öffentlichkeit sind möglich. Ähnlich wie bei der BSI-konformen Website-Sicherheit gilt: Vorsorge ist günstiger als Nachsorge.
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Barrierefreiheits-Check anfragen25 Jahre Erfahrung · Lighthouse 100/100 · WCAG 2.2 AA
Gosign ist eine Hamburger Digitalagentur mit 25 Jahren Erfahrung in Webentwicklung und KI-Integration. Unsere eigene Website erreicht in allen vier Lighthouse-Kategorien den Wert 100/100 - einschließlich Accessibility. Wir helfen mittelständischen Unternehmen, Stiftungen und öffentlichen Einrichtungen dabei, ihre Websites barrierefrei und gesetzeskonform zu gestalten.
Stand: März 2026
Häufige Fragen zum BFSG und Barrierefreiheit
Gilt das BFSG auch für Stiftungen?
Das BFSG gilt für Wirtschaftsakteure, die Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Gemeinnützige Stiftungen sind in der Regel nicht direkt betroffen. Wenn eine Stiftung jedoch kommerzielle Dienstleistungen anbietet (z.B. kostenpflichtige Veranstaltungen, Online-Shop), können Teile des BFSG greifen. Unabhängig davon erwarten viele Fördergeber zunehmend barrierefreie Webauftritte.
Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?
Das hängt vom aktuellen Zustand ab. Kleine Anpassungen (Kontraste, Alt-Texte, Tastaturnavigation) kosten oft nur wenige Stunden. Ein umfassender Umbau einer größeren Website kann mehrere Tage in Anspruch nehmen. Gosign bietet einen kostenlosen Erstcheck an, der den konkreten Aufwand einschätzt.
Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV?
Das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) richtet sich an die Privatwirtschaft und setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um. Die BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) gilt für Behörden und öffentliche Stellen. Beide verlangen WCAG 2.1 AA als Mindeststandard.
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