# Zusatzvereinbarung zur Verschwiegenheit nach § 203 Abs. 4 StGB

> **v0.4 (2026-07-25) - intern mehrstufig rechtsgeprüft (zwei 10-Linsen-Audits 07/2026). Muster zur anwaltlichen Einzelfall-Anpassung, ohne Gewähr, ersetzt keine Rechtsberatung. Die externe anwaltliche Freigabe steht aus.**

**zwischen** [Kanzlei/Praxis — Name, Anschrift] („Auftraggeber", Berufsgeheimnisträger i. S. d. § 203 Abs. 1 StGB)
**und** Gosign GmbH, Hallerstraße 8, 20146 Hamburg („Auftragnehmer", mitwirkende Person i. S. d. § 203 Abs. 3 S. 2 StGB).

**Präambel.** Der Auftraggeber nutzt KI-gestützte Dienste des Auftragnehmers
(Bezugswege gemäß Leistungsbeschreibung). Die Einbindung des Auftragnehmers
als mitwirkende Person ist nach § 203 Abs. 3 S. 2 StGB zulässig, soweit
dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist; der
Auftraggeber hat nach § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB für die Verpflichtung des
Auftragnehmers zur Geheimhaltung Sorge zu tragen. Dem dient diese Vereinbarung.

**§ 1 Verschwiegenheitsverpflichtung.** Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
alle ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden fremden
Geheimnisse (namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse
sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) unbefugt nicht zu offenbaren und
nicht zu verwerten. Die Verpflichtung gilt zeitlich unbeschränkt und besteht
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

**§ 2 Kenntnisnahme nur bei Erforderlichkeit.** Der Auftragnehmer nimmt von
geschützten Inhalten nur Kenntnis, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Vertragsdurchführung erforderlich ist. Im Regelbetrieb erfolgt kein
menschlicher Zugriff auf Klartext-Inhalte; Ausnahme-Zugriffe (Störungs-/
Sicherheitsfälle) erfolgen nur protokolliert nach dokumentiertem
Vier-Augen-Verfahren (Einzelheiten: AVV-Baustein).

**§ 3 Verpflichtung der Beschäftigten und Unterauftragnehmer.** Der
Auftragnehmer verpflichtet alle bei ihm tätigen Personen, die
bestimmungsgemäß Zugang zu geschützten Inhalten erhalten können, in Textform
zur Verschwiegenheit nach Maßgabe der §§ 1–2 und belehrt sie über die
Strafbarkeit nach § 4. Unterauftragnehmer werden nur eingesetzt, soweit der
Hauptvertrag/AVV dies zulässt; ihnen werden inhaltsgleiche Pflichten in
Textform auferlegt (Kettenverpflichtung; Liste: `subprozessoren.md`).

**§ 4 Strafrechtliche Belehrung.** Der Auftragnehmer wird darüber belehrt,
dass die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse durch mitwirkende Personen
nach § 203 Abs. 4 S. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe bedroht ist; bei Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungs-/
Schädigungsabsicht erhöht sich der Strafrahmen (§ 203 Abs. 6 StGB). Die
unbefugte Verwertung ist nach § 204 StGB strafbar. Die Strafverfolgung
erfolgt ausschließlich auf Strafantrag (§ 205 Abs. 1 Satz 1 StGB); berufs-,
datenschutz- und zivilrechtliche Folgen bleiben davon unberührt. Die
§§ 203, 204, 205 StGB sind dieser Vereinbarung in aktueller Fassung als
Anlage beizufügen (aktuelle Fassung: gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html).

**§ 5 Berufsrechtliche Flankierung.** Diese Vereinbarung dient zugleich der
Erfüllung der berufsrechtlichen Anforderungen des Auftraggebers (§ 43e BRAO,
§ 62a StBerG, § 50a WPO, § 26a BNotO - Textform, Belehrung,
Kettenverpflichtung). Für Notare als Auftraggeber tritt § 26a BNotO hinzu
(sorgfältige Auswahl des Dienstleisters sowie unverzügliche Beendigung der
Zusammenarbeit, wenn die Einhaltung der Vorgaben nicht gewährleistet ist -
Abs. 2; Textform, Belehrung über die strafrechtlichen Folgen und
Kettenverpflichtung - Abs. 3). Die Einholung der Einwilligung der Beteiligten
nach § 26a Abs. 4 BNotO bei Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen
Amtsgeschäft dienen, sowie die Beachtung der nach § 26a Abs. 7 BNotO
unberührten Vorschriften (u. a. Art. 44 ff. DSGVO) obliegt dem Notar. Die
Prüfung der Auslandsschranke (§ 43e Abs. 4 BRAO u. a. - gilt für Notare
nicht; die Grenzen für Drittland-Dienstleister setzt dort Art. 44 ff. DSGVO
nach § 26a Abs. 7 BNotO) sowie erforderlicher Mandanteneinwilligungen bzw.
Beteiligteneinwilligung nach § 26a Abs. 4 BNotO obliegt dem Auftraggeber; der
Auftragnehmer stellt hierfür die Bausteine `tia-scc-baustein.md` und
`retention-matrix-einwilligung-transparenz.md` bereit (dort § 2 mit
Mandanten-Muster und Beteiligten-Variante für Notare nach § 26a Abs. 4
BNotO).

**§ 6 Verhältnis zu weiteren Verträgen.** Ergänzend gelten der
Hauptvertrag/die Leistungsbeschreibung und der AVV-Baustein. Bei Widerspruch
geht die für den Geheimnisschutz strengere Regelung vor.

[Ort, Datum] — [Auftraggeber] · [Ort, Datum] — Gosign GmbH

Anlagen: §§ 203, 204, 205 StGB (aktuelle Fassung:
gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html); Subprozessoren-Liste.
